19-2127

Kleine Anfrage FDP betr. Auflagen der Fällgenehmigung(en) für die Flurstücken Heimfeld 2523, 2626, 2622 II

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Hinsichtlich der erteilten Fällgenehmigung für Bäume auf den Flurstücken Heimfeld 2512, 2523, 2626,2622 wurde laut öffentlichen Verlautbarungen von Behördenvertretern lediglich eine bedingte Fällgenehmigung für den Fall einer Baugenehmigung bzw. einer Bauaktivität erteilt. Da aber Fällarbeiten bekanntlich bereits im Februar erfolgten frage ich die Verwaltung:

 

      Treffen die öffentlichen Verlautbarungen von Behördenvertretern zur Bedingtheit der erteilten Fällgenehmigung zu? Wenn nein, warum wurde dieses von den Behördenvertretern so öffentlich verlautbart und warum wurde keine bedingte Fällgenehmigung erteilt?
 

      Gibt es einen Bauantrag oder eine erteilte Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf den betreffenden Flurstücken, das die Bedingung für die Ausübung der Fällgenehmigung erfüllte? Wenn ja, warum wurde diese Vorgänge den zuständigen Gremien der Bezirksversammlung nicht fristgemäß vorgelegt?
 

      Falls ohne die erfüllte Bedingung von der Fällgenehmigung Gebrauch gemacht wurde, wann haben welche Dienststellen der Verwaltung davon erfahren?
 

      Wurde von Seiten der Verwaltung ein Versuch unternommen, die Arbeiten durch Anordnung zu stoppen? Wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht?
 

      Wurden wegen erfolgter Fällungen ohne Erfüllung der Genehmigungsbedingung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 5 BaumschutzVO i.V.m. §§ 49 51 Hamburgisches Naturschutzgesetz eingeleitet? Wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht?

 

 

Carsten Schuster

Fraktionsvorsitzender                                          Immo G. Von Eitzen