19-2230

Kleine Anfrage DIE LINKE betr. Sachstand Schulbauintegrierte Einrichtung Neuwiedenthal

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Durch die Verwaltung ist eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Konzeptes für die Entwicklung einer Schulbauintegrierten Einrichtung in Neuwiedenthal eingesetzt worden. Anlass der Überlegungen ist es, im Schulneubau der Stadtteilschule Süderelbe noch andere soziale Einrichtungen des Stadtteils mit unterzubringen.

Ziel der Konzeptgruppe soll der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung im Juli 2014 sein.

Hierüber ist bislang weder in der Bezirksversammlung noch im Jugendhilfeausschuss informiert, berichtet oder beraten worden.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

 

  1. In welchem Verfahren kam die Einrichtung der Konzeptgruppe zustande?
  2. Welche fachlichen und sachlichen Kriterien wurden für die Einladung von eventuellen Kooperationspartnern in die Konzeptgruppe angelegt? Warum wurden genau diese Kooperationspartner ausgewählt und eingeladen? Bitte mit Angabe der jeweiligen Zielgruppen der betroffenen Einrichtungen und ihres Arbeitsauftrages.
  3. Welche Kriterien schließen andere im gleichen Sozialraum aktive mögliche Kooperationspartner von der Mitarbeit in der Gruppe aus? Warum wurden nicht alle im  Raum Neuwiedenthal arbeitenden Projekte zur Mitarbeit eingeladen?
  4. Wie schätzt die Behörde den Raumbedarf (das Anmeldeaufkommen) der künftigen IVK Klassen am Schulstandort Stadtteilschule Süderelbe derzeit ein? Welche belastbaren Daten werden darüber bis Ende Juli vorliegen und auf welchen konkreten Annahmen, wie etwa die notwendige Unterbringung von Flüchtlingen in der zu Rede stehenden Region, beruhen sie?
  5. Wie begründet sich der Zeitplan der Arbeitsgruppe?
  6. In §28 BezVG ist das Anhörungsrecht der BV bei Standortentscheidungen geregelt. Wörtlich heißt es hier:

„Vor der Entscheidung des Senats oder einer Fachbehörde über die Ansiedlung, Schließung oder wesentliche Veränderung nachfolgender Einrichtungen ist die örtlich zuständige Bezirksversammlung anzuhören, sofern die Entscheidung für den Bezirk oder einen wesentlichen Teil des Bezirks von Bedeutung ist:

  1.               Einrichtungen der Jugendhilfe, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind...“

Wie stellt die Verwaltung in dem geplanten Verfahren die Einhaltung des Anhörungsrechtes sicher, wenn bereits im Juli eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen werden soll, unter besonderer Berücksichtigung der gerade statt gefundenen Wahlen mit ihren Auswirkungen auf veränderte Mehrheiten in der Bezirksversammlung und der anstehenden Sommerpause in der Bezirkspolitik?

 

Fraktion DIE LINKE

Sabine Boeddinghaus

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