Kleine Anfrage des Abg. Immo G. von Eitzen betr. Auflagen der Fällgenehmigung(en) für die Flurstücke Heimfeld 2512,2523,2626, 2622
Auf den Flurstücken Heimfeld 2512, 2523, 2626,2622 wurden in jüngster Zeit umfangreiche Fäll-/Rodungsarbeiten durchgeführt. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Hintergründe der erfolgten Arbeiten frage ich die Verwaltung:
Wurde für die Fäll- und ggf. auch Rodungsarbeiten auf den betreffenden Flurstücken eine Ausnahmegenehmigung gem. § 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) erteilt? Wenn nein, auf welcher rechtlichen Rechtsgrundlage erfolgte eine Genehmigung und warum nicht aud Grundlage von § 4 BaumschutzVO?
Wurden die Genehmigung unter Auflagen erteilt? Wenn ja welche und enthielten diese Auflagen Festsetzungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Art, Anzahl, Qualität, Mindeststammumfang von nachpflanzungen und enthielten die Auflagen eine Pflicht zu Erhaltungs/Ersatzpflanzungpflichten hinsichtlich der vorzunehmenden Ersatzpflanzungen? Falls nein, warum nicht?
Wurden hinsichtlich der Nachpflanzungsverpflichtungen aus den Auflagen die Verpflichtung zur Nachpflanzung mit einheimischen Laubbäumen festgelegt? Wenn ja, welche Arten/Sorten? Falls nein, warum nicht und welche Festlegungen wurden statt dessen getroffen und warum?
Bis wann sind die erteilten Auflagen zu erfüllen und dieses bei der zuständigen Stelle nachzuweisen?
gez. Immo G. Von Eitzen
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