19-2002

Kleine Anfrage CDU betr. Veranstaltungssaal für Hochzeiten Lauterbachstraße 1

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

 

 

Anfrage der Abgeordneten Ralf-Dieter Fischer, Martin Hoschützky (CDU) und Fraktion

 

 

Sowohl die Antwort auf die Anfrage zum Messe- und Veranstaltungszentrum Lauterbachstraße 1 (Drucksache XIX-1925) vom 03.02.2014, wie auch die nachgebesserte Antwort der Verwaltung vom 06.02.2014 lassen erkennen, dass durch den Betreiber zumindest der Teilbereich Veranstaltungsräume für Hochzeiten bereits in Betrieb genommen worden ist, obgleich die im bisherigen Baugenehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen insbesondere hinsichtlich Feuerschutz nicht erfüllt oder eingehalten sind. Darüber hinaus hat der Betreiber auch den Ausführungsbeginn und die Aufnahme der Nutzung nicht angezeigt.

 

Dieses hat zu Beanstandungen durch Polizei und Feuerwehr geführt.

 

 

Wir fragen die Verwaltung:

 

  1. Wann haben Mitarbeiter der Bezirksverwaltung das Bauvorhaben vor Erteilung der Genehmigung vor Ort in Augenschein genommen?
  2. Haben Besichtigungen durch bezirkliche Mitarbeiter auch nach Erteilung des Genehmigungsbescheides stattgefunden?
  3. Aus welchen Gründen sind Mängel vor erstmaliger Erteilung der Antwort auf die Drucksache XIX-1925 durch bezirkliche Dienststellen nicht festgestellt worden?
  4. Welche Koordination hat es zwischen bezirklichen Dienststellen und Feuerwehr und Polizei von Antragseinreichung bis Baugenehmigungsbescheid und anschließend vor und nach Betriebsaufnahme gegeben?
  5. Aus welchen Gründen haben bezirkliche Dienststellen an den kürzlichen Besichtigungen durch Polizei und Feuerwehr, die am 31.01.2014 erfolgten, nicht teilgenommen?
  6. Da nach dem bisherigen Sachstand durch den Betreiber die Nutzung aufgenommen worden ist, obgleich gesetzliche Bestimmungen und Auflagen nicht erfüllt sind und Betriebsaufnahme und Nutzung nicht angezeigt wurde, stellt sich die Frage der Nutzungsuntersagung. Wie ist insoweit der Sachstand?
  7. Da offenbar seitens des Betreibers in erheblichen Umfang rechtliche Bestimmungen nicht eingehalten sind, stellt sich die Frage nach der Zuverlässigkeit. Wie beurteilt die Verwaltung die Zuverlässigkeit des Betreibers im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensablauf?
  8. Wird diese Frage von der Verwaltung in die noch nicht abschließend erfolgte Prüfung der Gaststättenkonzession einbezogen werden?
  9. Hat die Verwaltung wegen der bisherigen Feststellungen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet? Wenn nein, aus welchem Grunde ist dieses unterblieben?

 

 

 

 

 

 

Ralf-Dieter Fischer              Martin Hoschützky

Fraktionsvorsitzender             

 

 

Hamburg, am 10.02.2014

 

 

 

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