20-1092

Kleine Anfrage CDU betr. Rahmenbedingungen zum Betrieb von Shisha Lounges und -Cafés

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Anfrage der Abgeordneten Helga Stöver, Martin Hoschützky, Florian Klein (CDU) und Fraktion

 

Shisha-Lounges und -Cafés erfreuen sich in den letzten Jahren auch in Harburg einer immer größeren Beliebtheit.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

1.     Welche Genehmigungen sind von einem Betreiber einer Shisha-Lounge oder

-Cafés vor Inbetriebnahme bei den zuständigen Dienststellen des Bezirksamtes Harburg einzuholen?

 

2.     Ist der Betreiber angehalten bestimmte persönliche Eignungen, wie einen Gewerbeschein und ein Gesundheitszeugnis, nachzuweisen und wenn ja welche?

 

3.     Findet, sofern in einer Shisha-Lounge oder einem -Café Speisen angeboten werden, dass Hamburgische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit Anwendung?

 

4.     Findet § 10 des Jugendschutzgesetzes, Rauchen in der Öffentlichkeit, für Shisha-Lounges und -Cafés Anwendung?

 

5.     Sofern die Fragen 3 und oder 4 mit ja beantwortet wurden, durch welche Dienststellen des Bezirksamtes Harburg werden die Einhaltungen kontrolliert und in welchem zeitlichen Abstand?

 

Ralf-Dieter Fischer              Martin Hoschützky             

Fraktionsvorsitzender              Florian Klein

 

Hamburg, am 06.11.2015