20-1091

Kleine Anfrage CDU betr. Planung Flüchtlingsunterkunft NF65

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Anfrage der Abgeordneten Ralf-Dieter Fischer, Berthold von Harten, Brit-Meike Fischer-Pinz, (CDU) und Fraktion

 

Bisher hat der Senat entschieden, dass im vierten Bauabschnitt des Bebauungsplanes Elbmosaik (NF65) im Wege des Polizeirechts eine Unterkunft für langjährige dauerhafte Unterbringung von Flüchtlingen für ca. 3.000 Personen geschaffen werden soll.

 

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28.10.2015, die in einem Eilverfahren den Bezirk Nord betreffend ergangen ist, ist die Anwendung des Polizeirechts für öffentlich rechtliche Unterbringung auf Dauer unter Ausschaltung von ordnungsgemäßen Baugenehmigungsverfahren und Nachbarbeteiligung nicht möglich.

 

Diese Entscheidung wäre nach ihren Grundzügen auch im Rahmen der geplanten Einrichtung im Bebauungsplangebiet Elbmosaik anwendbar.

 

Wir fragen die Verwaltung:

 

  1. In welchem Umfang verändern sich die Bebauungsmöglichkeiten für die Flüchtlingsunterkunft im vierten Bauabschnitt Elbmosaik, wenn die gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Standort und Größe der Gebäude ohne Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen eingehalten werden müssten?
  2. Wie viele Gebäude sind nach der bisherigen Senatsentscheidung und den Planungen auf dem Gelände genau vorgesehen?
  3. Wie viele Gebäude könnten entsprechend Bebauungsplan errichtet werden?
  4. Welche Auswirkungen hätte die exakte Anwendung des Bebauungsplans auf die Belegungsmöglichkeiten und die Anzahl der unterzubringenden Personen?
  5. In welchem Umfang müssten darüber hinaus Befreiungen im Hinblick auf Gestaltungsvorschriften erteilt werden?
  6. In welchem Umfang müsste bei den beabsichtigen Plänen hinsichtlich Freiflächen und Flächen für Gemeinbedarf, Spielplätze, Begegnungsstätten usw. von dem gültigen Bebauungsplan abgewichen werden?
  7. Sind in der Verwaltung im Hinblick auf die bisherigen Vorstellungen des Senates Überlegungen angestellt worden, um den Bebauungsplan passgenau für die Flüchtlingsunterkunft zu ändern?
  8. Für den Fall, dass eine Bebauungsplanänderung in Betracht kommen sollte, ergibt sich die Frage, welchen Zeitbedarf die Verwaltung dafür einplant und wann dann mit der Fertigstellung der Einrichtung zu rechnen sein würde?

 

 

Hamburg, am 09.11.2015

 

 

Ralf-Dieter Fischer              Berthold von Harten

Fraktionsvorsitzender              Brit-Meike Fischer-Pinz