20-1208

Kleine Anfrage CDU betr. Baumfällungen und Ersatzpflanzungen

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

Anfrage der Abgeordneten Berthold von Harten, Brit-Meike Fischer-Pinz, (CDU) und Fraktion

 

 

Der Erhalt von Bäumen hat traditionell in Hamburg einen hohen Stellenwert. Baumfällmaßnahmen werden daher sehr häufig auch davon abhängig gemacht, dass Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Für das ökologische Gleichgewicht und den Naturhaushalt ist insoweit unbeachtlich, ob die in Rede stehenden Bäume sich im öffentlichen Grund oder auf Privatgrundstücken befinden.

 

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass es im Bezirksamtsbereich Harburg im Hinblick auf Baumfällmaßnahmen und Ersatzpflanzungen einen eklatanten Unterschied bei Maßnahmen im öffentlichen Grund und bei privaten Grundeigentümern gibt. So sind nach Angaben des Senats in Harburg bis Mitte Dezember 2015 in öffentlichen Grünanlagen 133 Bäume gefällt worden. Dagegen ist insoweit in keinem einzigen Fall eine Ersatzpflanzung vorgenommen worden. Hingegen ist auf Privatgrundstücken die Fällung von 1.008 Bäumen genehmigt worden. Dabei ist allerdings in 598 Fällen eine Ersatzpflanzung angeordnet worden.

 

Auf ersten Blick ergibt dieses, dass die öffentliche Hand bei Privateigentümern in ca. 60 % der Fälle das Baumfällen von Ersatzpflanzungen abhängig macht, wohingegen die Quote auf öffentlichem Grund Null beträgt.

 

 

Wir fragen die Verwaltung:

 

  1. Wie erklärt sich der vorstehend dargestellte eklatante Unterschied?
  2. Nach welchen allgemein nachvollziehbaren Kriterien und Maßstäben wird bei Fällanträgen von privaten Eigentümern eine Nachpflanzung angeordnet?
  3. Welche Maßstäbe legt die Verwaltung insoweit bei Bäumen auf öffentlichem Grund an?
  4. Teilt die Verwaltung die Ansicht, dass unter derart eklatanten unterschiedlichen Verfahrensweisen die Akzeptanz betroffener Bürger hinsichtlich Einhaltung von Bestimmungen leiden kann?

 

 

Hamburg, am 11.01.2016

 

 

Ralf-Dieter Fischer              Berthold von Harten

Fraktionsvorsitzender              Brit-Meike Fischer-Pinz

 

 

 

 

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

 

 

                                                                                                                21. Januar 2016

 

 

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 20-1208)  wie folgt Stellung:

 

1. Wie erklärt sich der vorstehend dargestellte eklatante Unterschied?

 

Die Hamburger Baumschutzverordnung regelt den Umgang mit Baumfällungen und Ersatzpflanzungen auf privaten Grundstücken. Diese Verordnung gilt nicht für die öffentlichen Grünflächen des Bezirksamtes. Sie gilt auch nicht für die Bäume des öffentlichen Straßenbegleitgrüns. Pflanzungen auf öffentlichen Flächen erfolgen in den meisten Fällen unabhängig von einzelnen vorausgegangenen Fällmaßnahmen.

             

2. Nach welchen allgemein nachvollziehbaren Kriterien und Maßstäben wird bei Fällanträgen von privaten Eigentümern eine Nachpflanzung angeordnet?

 

Die wesentlichen Gründe für die Erteilung von Fällgenehmigungen sind der gesundheitliche Zustand der Bäume, fehlende Entwicklungsmöglichkeiten, die Nähe zu Bauwerken und Bauvorhaben. Die Anordnung von Ersatzpflanzungen hängt mit dem Grund für die Erteilung einer Fällgenehmigung zusammen und ist eine Ermessensentscheidung. In der Regel wird für einen Baum, der aus gesundheitlichen Gründen gefällt werden muss, ein Ersatzbaum gefordert. Es wird jedoch geprüft, inwieweit Ersatzpflanzungen auf Grund der Grundstückgröße und des sonstigen Baumbestandes sinnvoll und möglich sind.

Für Bauvorhaben liegen die ‚Arbeitshinweise zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften‘ der Fachbehörde vor, die bei der Ermittlung der Ersatzpflanzungen in der Regel zur Anwendung kommen. Der Ersatz bemisst sich hier nach der Größe, dem Zustand, und der Bedeutung der Bäume im Stadtbild.

 

3. Welche Maßstäbe legt die Verwaltung insoweit bei Bäumen auf öffentlichem Grund an?

 

In Bezug auf Fäll- und Pflegemaßnahmen an Bäumen im öffentlichen Raum hat die Verkehrssicherung und die Gefahrenabwehr die höchste Priorität.

Gesunde Bäume werden nur gefällt, wenn die Fällung durch ein höherrangiges öffentliches Interesse notwendig ist.

 

Insgesamt kann die Unterhaltung und Pflege der Bäume nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erfolgen.

Für die Pflege und damit den Erhalt der bezirkseigenen Bäume werden ca.

500.00,00 Euro pro Jahr aufgewendet.

 

2014 sind 116 Straßenbäume nachgepflanzt worden, 2015 waren es 185 Bäume.

 

Die Anzahl der neu hinzugekommen Bäume in den Grünanlagen kann aufgrund der Naturverjüngung durch Sämlinge nicht beziffert werden.

 

4. Teilt die Verwaltung die Ansicht, dass unter derart eklatanten unterschiedlichen Verfahrensweisen die Akzeptanz betroffener Bürger hinsichtlich Einhaltung von Bestimmungen leiden kann?

 

Die Akzeptanz für diese Regelung ist vor allem dann gering, wenn sie vom Bürger nicht verstanden wird. Bei Nachfragen vermittelt die Verwaltung daher den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Rechtslage.

 

 

gez. Völsch