20-0347

Gemeinsamer Antrag Grüne/Linke/Neue Liberale/C. Schuster betr. Aufhebung der Überschwemmungsgebiete Falkengraben/Scheidebach und Instandhaltung und Ertüchtigung des Abwassersystems Falkengraben/Scheidebach

Gemeinsamer Antrag

Sachverhalt

Mit der EU Richtlinie 2007/60/EG und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)§76 sollen durch die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten hochwasserbedingte nachteilige Folgen auf die menschliche Gesundheit und wirtschaftlichen Güter vermindert werden.

Von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) und dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer ( LSBG) wurden 2014 zur Umsetzung dieser Vorgaben auch vorläufige Überschwemmungsgebiete im Bereich des Falkengrabens bzw. Scheidebaches zwischen der Katholischen Kirche Heilig Kreuz und dem Weg Hönermoor auf einer Strecke von ca. 1,5km ausgewiesen, von denen ca. 220 Einwohner bzw. Eigentümer von 127 Flurstücken betroffen sind. Besitzer dieser Grundstücke sind private Eigentümer sowie die Katholische Schule Neugraben und die Süderelbe Wohnungsbaugenossenschaft.

Die Einschränkungen für die Eigentümer gemäß WHG §78 sind erheblich.

 

Nach der Bekanntgabe der Flächen für die vorläufigen Sicherungen der neuen Überschwemmungsgebiete im Juli 2014 hat es überall in Hamburg Proteste gegeben, so auch im Bereich des Falkengrabens/Scheidebaches. Hier gab es zahlreiche Einwände und Stellungnahmen von privaten Eigentümern (Einzeln und Gemeinschaftlich), sowie eine Anfrage Grüne-Fraktion BZV Harburg Drucksache-Nr.20-0026 vom 14.08.2014 und der Antrag SPD-Fraktion BZV Harburg Drucksache-Nr.20-0192 vom 13.10.2014.
 

  1. Der Falkengraben/Scheidebach weist nicht, die eine Ausweisung als Überschwemmungsgebiet rechtfertigende Eigenschaft eines oberirdischen Gewässer auf.

-          Er hat keine Quelle.

-          Er ist ein Graben, überwiegend ein Straßenbegleitgraben, der folgende Aufgaben hat:

Niederschlagswasser vom Falkenbergsweg und den anliegenden

Grundstücken aufnehmen

Abwasser vom Wasserwerk Falkenbergsweg (wie z.B. Filterspülungen)

ableiten.

Niederschlagswasser aus dem RRB Haferacker abführen.

Niederschlagswasser von verschiedenen Grundstücken nördlich der B73

aufnehmen.
 

Somit ist der Falkengraben/Scheidebach wasserrechtlich ein Abwassergraben. Abwassergräben sind nach der EU Richtlinie 2007/60/EG von dieser auszunehmen und bedürfen nicht der Ausweisung von Überschwemmungsgebieten. Der Falkengraben/Scheidebach ist damit am besten vergleichbar mit einem unterirdischen Regenwassersiel, für das keine Überschwemmungsgebiete ausgewiesen werden

 

Dies wird auch durch das WHG§72 bestätigt, das Überschwemmungen aus

Abwasseranlagen ausnimmt. Was Abwässer sind, wird im WHG§54 definiert und

schließt neben den gewerblichen Abwässern aus dem Wasserwerk Falkenbergsweg

auch das Niederschlagswasser mit ein.

1)      Das Einzugsgebiet des Falkengrabens/Scheidebachs wird vom LSBG mit 14,33km angegeben. Davon sollen außerhalb Hamburgs 6,91km liegen. Dieses Einzugsgebiet müsste sich daher im Land Niedersachsen befinden. Die Landesgrenze ist ca.400m vom Beginn des Grabens (Waldfrieden Wendeschleife) entfernt. Es gibt keine Verbindung von der niedersächsischen Seite in Form von Gräben zum Falkengraben. Damit gibt es auch kein berechenbares Strömungsvolumen, das in den Falkengraben fließt. Hierdurch reduziert sich das Einzugsgebiet auf 7,42km. Für Einzugsgebiete unter 10km sind gemäß LSBG Bericht Nr.15 S.8 keine Überschwemmungsgebiete auszuweisen.

2)Der Gebietsumfang ist nicht nachvollziehbar, da insbesondere die zahlreichen Querungen (B73, S-Bahn usw.) den Wasserablauf in die Überschwemmungsgebiete bremsen. In der Vergangenheit hat dies hauptsächlich im Bereich südlich der B73 zu Problemen geführt, wie zuletzt im Sommer 2014 (siehe Sitzung RA Süderelbe vom 19.11.2014), aber nicht in den vorgesehenen Überschwemmungsgebieten nördlich der B73. All dies lässt Zweifel an der Richtigkeit der Computersimulation(Niederschlags-/Abflussmodel), sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Validierung und Plausibilitätskontrollen aufkommen. Damit ist der Sinn und Zweck der Ausweisung der Überschwemmungsgebiete nicht erkennbar und wird auch in den Unterlagen der BSU/LSBG nicht angegeben. Grundsätzlich ist der Instandhaltung und der partiellen Beseitigung von Schwachstellen den Vorzug zu geben gegenüber der Ausweisung von Überschwemmungsgebieten, die einen massiven Eingriff in das Eigentum der Bürger bedeuten

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

 

  1. Die Aufhebung der Überschwemmungsgebiete Falkengraben/Scheidebach durch die zuständige Fachbehörde.
  1. Die Instandsetzung und Ertüchtigung des Abwassersystems des Falkengrabens/ Scheidebaches durch die zuständigen Fachbehörden. Die Diskussion der letzten Monate haben gezeigt, dass das Grabensystem in einigen Bereichen nicht mehr den Anforderungen genügt. Hier könnten folgende Maßnahmen Abhilfe schaffen:

-          Instandsetzung des Falkengrabens und Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenprofils.

-          Analyse der Schwachstellen (Querungen, Unterführungen, Verrohrungen, Einleitung RRB Haferacker) und Behebung durch entsprechende wasserbau- technische Maßnahmen.

-          Ausbau (wie bereits seit 2012 geplant) des Regenrückhaltebecken (RRB) In de Krümm Süd. Die Ausbaufläche befindet sich im Besitz der FHH (alter Bauhof).

-          Eine ausreichende Ableitung in das NSG Neugrabener Moor.

-           

Diese Maßnahmen wären auch in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 2007/60/EG,

die fordert, dass der Schwerpunkt der Maßnahmen auf Vermeidung, Schutz und

Vorsorge liegen soll

 

 

Britta Herrmann                                                        Sabine Boeddinghaus                            Kay Wolkau

GRÜNE-Fraktionsvorsitzende                            Vorsitzende Fraktion                             Vorsitzender Fraktion

                                                                      Die LINKE                                          Die neuen Liberalen

Carsten Schuster Abgeordneter FDP

 

 

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