21-2027

Freie Träger JHA _ zusätzliche Mittel für Personalkosten durch TV-L Tarifabschluss

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
02.03.2022
Ö 4.4
Sachverhalt

 

Die im Tarifvertrag der Länder (TV-L) zusammengeschlossenen Tarifvertragsparteien haben sich Ende November 2021 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Der neue Tarifvertrag gilt vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2023. Neben einer Entgelterhöhung von 2,8 Prozent zum 01.12.2022 wurde auch eine sog. Corona-Sonderzahlung vereinbart.

 

Mit Schreiben vom 14.01.2022 teilt die zuständige Fachbehörde mit, dass Mittel für die im TV-L vereinbarte Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € für Vollzeitbeschäftigte, sowie anteilig für Teilzeit Beschäftigte, nicht zusätzlich in die Rahmen- bzw. Zweckzuweisung des Bezirkes gestellt werden, sondern diese aus den bestehenden Haushaltsmitteln bestritten werden müssen. Dazu zweifelt die Fachbehörde die Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L an. Dieser Zweifel ist entschieden zurückzuweisen. Tatsächlich erhalten die kommunalen Mitarbeiter*innen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA), die bei der FHH beschäftigt sind, allesamt eine Corona-Sonderzahlung. Nach § 74 Abs. 5 SGB VIII sind aber unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe an öffentliche und freie Träger anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten (so im Übrigen auch: Zahlung nach Tarif in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, Beschluss des Landesparteitags der SPD vom 20.10.2018, Bez8, URL: www.spd-hamburg.de/fileadminhamburg/user_upload/Beschlusstexte_20.10.2018_01.pdf ).

 

Von politischer und behördlicher Seite wird immer wieder dieses große Engagement der Fachkräfte für ihre Adressat*innen betont. Es kann jedoch nicht bei Lippenbekenntnissen bleiben! Ebenfalls sind Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L keine Beschäftigten zweiter Klasse! Auch sie haben Anspruch auf alle tarifvertraglichen Leistungen.

 

Die Freien Träger sehen bei den schon eng bemessenen Zuwendungen für die Bereiche OKJA, FamFö und SAE nicht, dass diese tariflichen Zahlungen innerhalb der Zuwendungen abgebildet werden können.

 

 

Petitum/Beschluss

Der JHA Harburg möge beschließen:

 

  1. Corona Zahlungen nach dem Tarifabschluss des TV-L sind vollumfänglich zuwendungsfähig, soweit die Träger der freien Jugendhilfe vergleichbare Maßstäbe anlegen, wie der öffentliche Träger der Jugendhilfe;

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, dem Ausschuss mitzuteilen, welche Stellen bei welchen Trägern in welchem Umfang im Bereich der OKJA/ FamFö / JSA und SAJF zum maßgeblichen Zeitpunkt besetzt sind. Diese Daten sind nebst dem hieraus zu ermittelten Mehrbedarf auch der Fachbehörde anzuzeigen.

 

  1. Die Fachbehörde wird gebeten, kurzfristig den durch die Tarifvereinbarung zum TV-L entstehenden Personalkostenmehrbedarf, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für die sog. Corona-Sonderzahlungen zusätzlich in die Rahmen- und Zweckzuweisung einzustellen.

 

 

Als Vertreter*innen für die Freien Träger:

Jan Stau, Michaela Wollny und Maike Carstensen