20-0289

Bürgerbegehren "SAVE YOUR BEACH - Ein Beach Club am Veritaskai"

Mitteilungsvorlage öffentlich

Sachverhalt

Vorlage für die Bezirksversammlung am 25.11. 2014

 

Bürgerbegehren zustande gekommen

 

Das o. g. Bürgerbegehren (BB) ist am 2.10.2014 zustande gekommen. Von den insgesamt 6.212 eingereichten Unterstützungsunterschriften waren 3.453 Unterschriften gültig. Das Quorum der erforderlichen Unterstützungsunterschriften von 3 % der zur Bezirksversammlung Wahlberechtigten (3.355 Unterschriften) wurde damit erreicht.

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet:

 

Sind Sie dafür, dass die Bezirksversammlung Harburg Folgendem zustimmt:

„Die Bezirksversammlung Harburg beschließt:

Es wird ein Bebauungsplanverfahren zur teilweisen Änderung des Bebauungsplanes Harburg 67 / Heimfeld 46 eingeleitet mit dem Ziel, auf den Flurstücken 5291, 5292, 5311 und 5502 am Veritaskai einen Beachclub in der bisherigen Art für die Harburger Bevölkerung und als überregionale Attraktion zu erhalten.“

 

Wirkung des Bürgerbegehrens

 

Das BB ist darauf gerichtet, einen dem Anliegen des BB entsprechenden Beschluss der Bezirksversammlung (BV) zu erwirken oder, falls die BV keinen solchen Beschluss fassen sollte, einen entsprechenden BV-Beschluss im Rahmen eines durchzuführenden Bürgerentscheids (BE) zu ersetzen.

 

Bürgerentscheid

 

Zu einem BE kommt es spätestens vier Monate nach Zustandekommen des BB, also spätestens am 2.2.2015, sofern die BV nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des BB, also spätestens am 2.12.2014, dem Anliegen des BB zustimmt (im Wortlaut oder in einer Form, die von der Initiative gebilligt wird). Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin fest, kann diesen aber zeitlich nicht über den 2.2.2014 hinaus festsetzen.

 

Die genannte Frist läuft dagegen  für drei Monate nicht, sofern die Bezirksversammlung dies im Einvernehmen mit der Initiative beschließt; diese Frist kann auch einmalig verlängert werden.

 

Ein BE wird – anders als bei Wahlen – mit einer Antrags- und Porto-freien Briefabstimmung durchgeführt. Alle Abstimmungsberechtigten erhalten mit der Abstimmungsbenachrichtigung die Abstimmungsunterlagen, die sie nach Stimmabgabe portofrei zurück senden können.

Zusätzlich wird eine Abstimmungsstelle geöffnet, in der Abstimmungsberechtigte am Abstimmungstag auch persönlich ihre Stimme angeben können.

Nach den Erfahrungen anderer Bezirksämter nutzen ca. 98 % aller Abstimmenden die Briefabstimmung.

 

Die Durchführung eines BE  verursacht Personal- und Sachaufwand. Die Kosten betragen  voraussichtlich  ca. 200.000 Euro. Die zeitliche Parallelität zur Vorbereitung der Bürgerschaftswahl am 15.2.2015 stellt eine zusätzliche Herausforderung für die Wahl- und Abstimmungsorganisation des Bezirksamtes dar. Die Vorbereitungsarbeiten müssen unverzüglich begonnen werden, um die Durchführung eines BE innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Monaten nach Zustandekommen des BB organisieren zu können.

 

Einigungs- bzw. Moderationsverfahren möglich

 

Das neue Bezirksabstimmungsrecht sieht die Möglichkeit eines Einigungs- bzw. Moderationsverfahrens zwischen Initiative und BV vor. Damit können sich Initiative und BV auf  Verlängerung der o. g. zweimonatigen Zustimmungsfrist der BV um zunächst drei Monate und bei Bedarf um weitere drei Monate einigen (s. o.).

 

Anhörung in einem Fachausschuss der BV

 

Innerhalb von 2 Monaten nach Zustandekommen des BB hat die BV zumindest eine öffentliche Sitzung des für das Anliegen zuständigen Fachausschusses abzuhalten, in der die Initiative die Gelegenheit erhält, ihr Anliegen vorzutragen. Diese Anhörung ist in der Sitzung des Hauptausschusses am 11.11.2014 erfolgt.

 

Beschluss der Senatskommission

 

In der Sitzung der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Senko) vom 18. September 2014 wurde die Drucksache 140918/9.3 mit dem Titel „Anweisung des Bezirksamtes Harburg zum Bebauungsplan Harburg 67 / Heimfeld 46 (Grundstück Veritaskai 5)“ beschlossen.

Mit dieser Drucksache wurde das Bezirksamt Harburg gemäß § 42 Bezirksverwaltungsgesetz und § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Verwaltungsbehörden angewiesen,

 

- keine Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Harburg 67 / Heimfeld 46 einzuleiten, die eine dauerhafte Weiternutzung des Grundstücks durch einen Gastronomiebetrieb (Beach Club) zum Ziel haben,

- den bestehenden Bebauungsplan Harburg 67 / Heimfeld 46 umzusetzen sowie

- eingehende Baugenehmigungsanträge auch für das Grundstück Veritaskai 5 auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes zu bearbeiten und zu entscheiden.

 

Dieser Beschluss der Senko gilt als Senatsentscheidung und hat für das BB zur Folge, dass der von der Initiative begehrte Beschluss der BV zur Änderung des bestehenden Bebauungsplanes oder ein ersatzweiser BE nur noch empfehlende Wirkung gegenüber Senat und Fachbehörden entfalten kann. Das schließt nicht aus, dass das Verfahren von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid formal fortgesetzt wird und auch die Bezirksversammlung in der Sache Beschlüsse fassen kann.

Der Beschluss der Senko bindet unmittelbar das Bezirksamt und den Bezirksamtsleiter, der ggf. für die formale Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens zuständig wäre. Eine inhaltliche Bindungswirkung besteht aber gleichermaßen für die Bezirksversammlung. Der Beschluss der Senko ist eine Weisung des Senates gemäß § 42 BezVG (keine Evokation). Gemäß § 21 BezVG (Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung) ist die Bezirksversammlung bei ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz, den Haushaltsbeschluss, Globalrichtlinien, Zuständigkeitsanordnungen und sonstige Entscheidungen des Senats … gebunden.

Informationsheft

 

Im Falle der Durchführung eines Bürgerentscheides erstellt das Bezirksamt ggf. das Informationsheft für die abstimmungsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks. In dem Informationsheft können die Initiative und die Bezirksversammlung jeweils eine Stellungnahme mit einem Umfang von bis zu fünf Seiten DIN A4 abgeben. Die Text- und Gestaltungsvorlagen sind spätestens zwei Monate vor dem festgesetzten Abstimmungstermin bei dem Bezirksamt einzureichen.

Bei Festlegung des Abstimmungstages auf den 2.2.2015 wäre dies der 2.12.2014 als spätester Termin.

Die Bezirksversammlung kann eine einheitliche oder nach Fraktionen gesonderte Stellungnahme abgeben. Nimmt die Bezirksversammlung nach Fraktionen gesondert Stellung, entspricht der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen untereinander der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bezirksversammlung. Weitere Ausführungen enthält § 33 Abs. 2 BezAbstDurchfVO.

 

 

Abstimmung am 25.11.2014

 

Die Bezirksversammlung muss in ihrer Sitzung darüber entscheiden, ob sie dem Anliegen des Bürgerbegehrens zustimmt (unverändert oder in einer Form, die von der Initiative gebilligt wird) oder ob sie dem Anliegen nicht zustimmt.

 

Die Bezirksversammlung kann alternativ darüber entscheiden, ob im Einvernehmen mit der Initiative eine Fristaussetzung von drei Monaten und / oder die Durchführung eines Moderationsverfahrens beschlossen werden soll.

 

Wenn die Bezirksversammlung weder dem Anliegen des Bürgerbegehrens zustimmt noch eine Fristaussetzung und / oder die Durchführung eines  Moderationsverfahrens beschließt, muss sie entscheiden, ob sie zum Bürgerentscheid eine eigene Vorlage mit abweichender Fragestellung zur Entscheidung stellt.

 

Es ist außerdem zu entscheiden, ob die Bezirksversammlung in einem Informationsheft Stellung nehmen will, und ob eine einheitliche Stellungnahme oder eine Stellungnahme nach Fraktionen getrennt abgegeben werden soll.

 

Lokalisation Beta

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