22-1470

Berichtsantrag der Volt-Fraktion- Neue Rechtslage zu Tempo-30-Anordnungen und Fußgängerüberwegen - Auswirkungen auf bislang abgelehnte Anträge in Harburg

Antrag

Letzte Beratung: 24.02.2026 Bezirksversammlung Harburg Ö 8.43

Sachverhalt

Berichtsantrag der Volt-Fraktion - Neue Rechtslage zu Tempo-30-Anordnungen und Fußgängerüberwegen – Auswirkungen auf bislang abgelehnte Anträge in Harburg

Mit der Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Oktober 2024 wurden Kommunen bzw. Straßenverkehrsbehörden in verschiedenen Fallgruppen rechtlich entlastet. Für die Anordnung von Fußgängerüberwegen (FGÜ, Zeichen 293 – „Zebrastreifen“) ist seitdem insbesondere relevant, dass hierfür der Nachweis einer „qualifizierten Gefahrenlage“ nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht mehr in gleicher Weise als Hürde greift, sondern der FGÜ als ausdrücklich begünstigte Fallgruppe behandelt wird.

Mit der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (Bekanntmachung vom 9. April 2025) wurde die Anwendungspraxis weiter konkretisiert. Besonders bedeutsam ist, dass die in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) genannten verkehrlichen Voraussetzungen (z. B. bestimmte Fußgänger-/Kfz-Mengen) nun ausdrücklich als rechtlich unverbindliche Empfehlungen eingeordnet werden. Damit können Fußgängerüberwege leichter als bisher als Instrument der Schulwegsicherung, der Fußverkehrsförderung und der Verkehrssicherheit eingesetzt werden.

Ebenfalls wurde in der VwV-StVO klargestellt, dass Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen angeordnet werden kann.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für den Bezirk Harburg die Frage, welche Auswirkungen die veränderte Rechtslage auf bisher abgelehnte bzw. zurückgestellte Anliegen hat – insbesondere bei:

  • bislang abgelehnten oder nicht weiterverfolgten Tempo-30-Strecken bzw. Tempo-30-reduzierten Bereichen (z. B. im Umfeld von Schulwegen oder Querungsstellen), sowie
  • bislang abgelehnten oder nicht eingerichteten Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen).

In Hamburg spielen zusätzlich die HRVV als verwaltungsinterne Konkretisierung eine Rolle; öffentlich ist dokumentiert, dass Anpassungsstände und Übergangsfragen zwischen HRVV und der bundesrechtlichen VwV-StVO in der Praxis relevant sind.

Die Bezirksversammlung hat daher ein erhebliches Interesse daran, von der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde und der Harburger Verwaltung dargestellt zu bekommen, wie die neue Bundesrechtslage in Harburg umgesetzt wird und welche Chancen sich daraus konkret für bereits bekannte, bislang abgelehnte Anträge ergeben.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

  1. Vertreter*innen der unteren Straßenverkehrsbehörde sowie Vertreter der Harburger Verwaltung werden in den Mobilitätsausschuss eingeladen um über die Auswirkungen der seit Oktober 2024 geänderten StVO sowie der seit April 2025 aktualisierten VwV-StVO auf die bezirkliche Praxis, insbesondere zu den Möglichkeiten und Kriterien der (Neu-)Anordnung bzw. Ausweitung von Tempo-30-Strecken/Tempo-30-reduzierten Bereichen, einschließlich der Betrachtung von zuvor abgelehnten oder zurückgestellten Vorhaben, sowie den Möglichkeiten der Einrichtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ/Zebrastreifen) unter der neuen Rechtslage, einschließlich der Frage, wie mit früheren Ablehnungen (z. B. aufgrund verkehrlicher Schwellenwerte nach R-FGÜ) künftig umgegangen wird.
  2. Der Bericht soll – soweit möglich – auch darstellen, ob und wie die Hamburger HRVV in diesem Themenfeld bereits angepasst wurden bzw. welche Übergangsregelungen/Handlungsleitlinien aktuell für die bezirkliche Entscheidungspraxis maßgeblich sind.
Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
24.02.2026
Ö 8.43
Lokalisation Beta

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