20-0395.8

Bebauungsplanentwurf Neugraben-Fischbek 66 - Änderung des Verordnungstextes zu Kerngebieten - Zustimmung zur Abwägung der Anregungen aus der eingeschränkten Beteiligung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung

Beschlussvorlage öffentlich

Sachverhalt

Betreff:Bebauungsplanentwurf Neugraben Fischbek 66

(ehemalige Röttiger Kaserne, Fischbeker Heidbrook)

hier: 1.Bericht über das Ergebnis aus der 3. eingeschränkten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zur ersatzlosen Streichung der textlichen Festsetzung in § 2 Nummer 2 der Verordnung

2.Zustimmung zur Änderung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung

 

Nachdem die Bezirksversammlung am 25. November 2014 mit Mehrheit die Feststellung des o.a. Bebauungsplanentwurfs beschlossen hat, wurde im Rahmen der hieran anschließenden Rechtsprüfung festgestellt, dass aufgrund der bisherigen textlichen Festsetzung in § 2 Nummer 2 zum Bebauungsplanentwurf die nach der Baunutzungsverordnung mögliche Nutzungsmischung im Bereich der festgesetzten Gebietsart „Kerngebiet“ nicht mehr gegeben ist. Entsprechend dieser Festsetzung wären in den Kerngebieten „sonstige“ Wohnungen nach § 7 Abs. 2 Nummer 7 der BauNVO oberhalb der Erdgeschosszone allgemein zulässig. Somit bestünde entsprechend aktueller Rechtsprechung im Bereich der hier zwingend ausgewiesenen viergeschossigen Baukörper die Möglichkeit, ¾ der Baumasse mit Wohnungen zu versehen. Damit wäre die vorher erwähnte Nutzungsmischung und somit die festgesetzte Gebietsart „Kerngebiet“ insgesamt nicht mehr gewahrt.

Aus diesem Grunde ist die bisherige Festsetzung in § 2 Nummer 2 ersatzlos gestrichen worden, so dass nun eine rechtsfehlerfreie Gebietsartdefinition vorliegt. Im Rahmen der konkreten Bauantragsverfahren wird dann im Weiteren ein evtl. beabsichtigter Wohnanteil auf der Basis von § 7 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO im Ausnahmewege zu prüfen und zu beurteilen sein. Außerdem ist die Begründung den neuen Planinhalten entsprechend angepasst worden.

 

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass durch diese Korrektur keine Änderungen im Planbild erforderlich sind, so dass auch nur die geänderte Verordnung und Begründung zur Verfügung gestellt wird.

 

Die geänderten Teile in der Begründung sind markiert.

Sie befinden sich in den Kapiteln: 1. (S. 5), 4.2.1.2 (S. 17), 5.3.1 (S. 51/52), und 5.15 (S. 69)

 

Es handelt sich hier um eine erforderliche Anpassung der textlichen Vorgaben, welche die Grundzüge der Planung nicht berührt, trotzdem aber im Kontext mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB abzustimmen ist. Von den Änderungen ist lediglich die FHH als alleiniger Grundeigentümer betroffen. Die Öffentlichkeit bzw. Private werden hierdurch nicht berührt.

 

Die vorgenannte Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange hat in der Zeit vom 08. bis 22. Mai 2015 stattgefunden. Bedenken gegenüber der Änderung sind nicht vorgebracht worden.

 

 

Petitum/Beschluss

Insofern wird der Stadtplanungsausschuss gebeten, einen Beschluss über die Vorlage und die Weiterleitung an die Bezirksversammlung herbeizuführen.

 

 

 

 

Gez. Penner

Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt

 

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