20-0864

Bebauungsplan Harburg 52 - Textplanänderung (Harburg Kern) - Zustimmung zum Erlass einer Veränderungssperre

Beschlussvorlage öffentlich

Sachverhalt

 

Die heutige planerische Zielsetzung ist es, die Harburger Innenstadt zu einem hochwertigen Bezirkszentrum zu entwickeln und die zur Verfügung stehenden Bauflächen überwiegend für städtebaulich erwünschte kerngebietstypische Nutzungen vorzuhalten.

 

Der Bebauungsplan Harburg 52 hat deshalb insbesondere in den festgesetzten Kerngebieten der Harburger Innenstadt den Ausschluss von Spielhallen und ähnliche Unternehmen, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, zum Inhalt. Des Weiteren sollen auch Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, in den Lauflagen der Harburger Innenstadt ausgeschlossen werden. Dieses erfolgt mit der Textplanänderung Harburg 52.

 

Die Bezirksversammlung hat am 26. März 2013 der Einleitung der Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Harburg 52 zugestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 09. April 2013 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Die öffentliche Auslegung fand statt vom 22. Juni bis zum 27. Juli 2015. Die Feststellung wird voraussichtlich bis Ende 2015 erfolgen.

 

Für das Grundstück Moorstraße 5 (Flurstück 3827) wurde am 22. September 2014 ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung von einem Friseurgeschäft in ein Wettbüro für Sportwetten eingereicht. Dieser Antrag wurde zurückgestellt. Die Zurückstellung läuft am 21. Oktober 2015 aus.

 

Zur Sicherung der Planung ist deshalb der Erlass einer Veränderungssperre für den dargestellten Bereich innerhalb der Zurückstellungsfrist bis zum 21. Oktober 2015 erforderlich. Für die Veränderungssperre ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Laufzeit von zwei Jahren vorgesehen. Auf diese Laufzeit ist der Zeitraum der Zurückstellung des Baugesuches anzurechnen. Die Veränderungssperre kann um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 17 Satz 1 Satz 3 BauGB).

 

 

Petitum/Beschluss

Der Stadtplanungsausschuss wird gebeten, der Verordnung über die Veränderungssperre zuzustimmen und die Weiterleitung an die Bezirksversammlung zu veranlassen. ___________

 

 

Jörg Penner

Dezernent Wirtschaft, Bauen und Umwelt

 

 

Anhänge