22-1626.01

Antwort auf Anfrage gem. §27 BezVG der GRÜNE-Fraktion betr. Praxis der Anordnung von Zeichen 342 ("Haifischzähne") in Hamburg und ihre einheitliche Anwendung

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Sachverhalt


Im Rahmen mehrerer Anträge (22-1268, 22-1333, 22-0979) zur Prüfung der Anordnung von Fahrbahnmarkierungen gemäß Zeichen 342 („Haifischzähne) wurde seitens der zuständigen Straßenverkehrsbehörden ausgeführt, dass die Voraussetzungen regelmäßig als nicht gegeben bewertet werden. Begründet wurde dies insbesondere mit fehlender Unfalllage, ausreichender Übersichtlichkeit der Knotenpunkte sowie dem Grundsatz, Verkehrszeichen nur bei zwingender Erforderlichkeit anzuordnen.

Gleichzeitig ist bekannt, dass im Bezirk Altona an der Kreuzung Richard-Dehmel-Straße / Waseberg nach Einzelfallprüfung eine entsprechende Markierung angeordnet und umgesetzt wurde.

Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zur einheitlichen Anwendung der maßgeblichen Vorschriften an die zuständige Behörde:

1. An welchen Standorten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wurde Zeichen 342 bislang angeordnet und umgesetzt (bitte vollständig mit Angabe von Ort, Datum der Anordnung, Umsetzungsdatum, zuständiger Dienststelle und kurzer Begründung)?

2. Welche Kriterien lagen der Entscheidung am Knotenpunkt Richard-Dehmel-Straße / Waseberg im Bezirk Altona zugrunde? Wurde eine Ortsbegehung durchgeführt und welche Faktoren waren ausschlaggebend?

3. Wie definiert die zuständige Behörde „schlecht einsehbare Kreuzungen und Einmündungen“ im Sinne der VwV-StVO, und welche objektivierbaren Maßstäbe werden hierbei angewendet?

4. Welche Rolle spielen bei der Entscheidung über die Anordnung von Zeichen 342 insbesondere

beobachtetes Fehlverhalten (z. B. Missachtung vonrechts vor links),

dokumentierte Beobachtungen vor Ort,

subjektives Unsicherheitsempfinden vulnerabler Verkehrsteilnehmender sowie

Änderungen der Verkehrsführung?

5. Welche Bedeutung hat das Ausbleiben von Verkehrsunfällen bei gleichzeitiger Beobachtung potenziell gefährlicher Situationen im Hinblick auf präventive Maßnahmen (Vision Zero)?

6. Aus welchen Gründen wurde die Anordnung von Zeichen 342 an den durch die Bezirksversammlung Harburg benannten Standorten jeweils abgelehnt (bitte je Standort gesondert darstellen)?

7. Worin bestehen die maßgeblichen Unterschiede zwischen den in Harburg geprüften Knotenpunkten und dem Knotenpunkt Richard-Dehmel-Straße / Waseberg im Bezirk Altona, die eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigen?

8. Beabsichtigt die zuständige Behörde, verbindliche Kriterien oder Leitlinien für die Anwendung von Zeichen 342 zu entwickeln?
Wenn ja, wie ist der Sachstand?
Wenn nein, wie wird eine einheitliche Entscheidungspraxis sichergestellt?

9. Existieren interne Vorgaben oder Abstimmungen zur Anwendung von Zeichen 342 im Hamburger Stadtgebiet?
Wenn ja, bitte darstellen.
Wenn nein, wie wird eine konsistente Verwaltungspraxis gewährleistet?
































BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende



4. Mai 2026

Die Behörde für Inneres und Verkehr (BIS) beantwortet die o.g. Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN auf Grundlage von Auskünften der Verkehrsdirektion 51 unter Einbeziehung des Polizeikommissariats (PK) 46, Drs. 22-1626, wie folgt:



1. An welchen Standorten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wurde Zeichen 342 bislang angeordnet und umgesetzt (bitte vollständig mit Angabe von Ort, Datum der Anordnung, Umsetzungsdatum, zuständiger Dienststelle und kurzer Begründung)?

2. Welche Kriterien lagen der Entscheidung am Knotenpunkt Richard-Dehmel-Straße / Waseberg im Bezirk Altona zugrunde? Wurde eine Ortsbegehung durchgeführt und welche Faktoren waren ausschlaggebend?

Zu 1. und 2.:

Das Fragerecht des § 27 BezVG umfasst nur den Bereich des für die Bezirksversammlung zuständigen Bezirksamtes. Über diesen Bereich hinausgehende Fragestellungen werden durch die Polizei nicht beantwortet.

Im Bezirk Harburg wurde das Zeichen 342 bislang nicht angeordnet.



3. Wie definiert die zuständige Behörde „schlecht einsehbare Kreuzungen und Einmündungen“ im Sinne der VwV-StVO, und welche objektivierbaren Maßstäbe werden hierbei angewendet?


Zu 3.:

Eine allgemein gültige Definition dafür, was eine „schlecht einsehbare Kreuzung“ ausmacht, liegt den Straßenverkehrsbehörden nicht vor. Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung, bei der die Sichtbeziehungen der verschiedenen Verkehrsteilnehmer möglichst objektiv nachvollzogen werden. Die Straßenverkehrsbehörden wenden hier stets das Ihnen auch in der Rechtsprechung zugewiesene pflichtgemäße Ermessen an.



4. Welche Rolle spielen bei der Entscheidung über die Anordnung von Zeichen 342 insbesondere

beobachtetes Fehlverhalten (z. B. Missachtung von „rechts vor links),

dokumentierte Beobachtungen vor Ort,

subjektives Unsicherheitsempfinden vulnerabler Verkehrsteilnehmender sowie

Änderungen der Verkehrsführung?

Zu 4.:

Die hier aufgeführten Punkte fließen alle in die Gesamtabwägung bei der Entscheidung über die Anordnung von Zeichen 342 mit ein.



5. Welche Bedeutung hat das Ausbleiben von Verkehrsunfällen bei gleichzeitiger Beobachtung potenziell gefährlicher Situationen im Hinblick auf präventive Maßnahmen (Vision Zero)?

Zu 5.:

Die Vision Zero ist als in der VwV-StVO verankertes Ziel stets im Blick in den Straßenverkehrsbehörden bei der Anordnung verkehrlicher Maßnahmen. Werden konkrete Gefährdungen festgestellt, treffen die Mitarbeiter in den Straßenverkehrsbehörden auch Anordnungen und Maßnahmen ohne, dass Unfallzahlen vorliegen müssen. Sie werden somit auch präventiv tätig, wenn es nach Einzelfallprüfung geboten erscheint.



6. Aus welchen Gründen wurde die Anordnung von Zeichen 342 an den durch die
Bezirksversammlung Harburg benannten Standorten jeweils abgelehnt (bitte je Standort
gesondert darstellen)?


Zu 6.:

Die Begründungen sind den jeweiligen eingereichten Drucksachen 22 1268 / 1333 / 0979 zu entnehmen (hier noch einmal als Anlage beigefügt). Hinzu kann ergänzt werden, dass es sich bei den geprüften Standorten nicht um schlecht einsehbare Kreuzungen und Einmündungen handelt, welche eine besondere Sorgfalt erfordern (siehe auch Verwaltungsvorschrift der StVO; § 41 zu Zeichen 342, Randnummer 3).



7. Worin bestehen die maßgeblichen Unterschiede zwischen den in Harburg geprüften Knotenpunkten und dem Knotenpunkt Richard-Dehmel-Straße / Waseberg im Bezirk Altona, die eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigen?


Zu 7.:

Das Fragerecht des § 27 BezVG umfasst nur den Bereich des für die Bezirksversammlung zuständigen Bezirksamtes. Über diesen Bereich hinausgehende Fragestellungen werden durch die Polizei nicht beantwortet.



8. Beabsichtigt die zuständige Behörde, verbindliche Kriterien oder Leitlinien für die Anwendung von Zeichen 342 zu entwickeln?
Wenn ja, wie ist der Sachstand?
Wenn nein, wie wird eine einheitliche Entscheidungspraxis sichergestellt??

Zu 8.:

Nein. Eine einheitliche Entscheidungspraxis wird durch das Einhalten der Vorgaben in der VwV-StVO gewährleistet. Bei fachlichen Fragen in Einzelfällen unterstützt die zentrale Straßenverkehrsbehörde VD 51 die örtlichen Straßenverkehrsbehörden.




9. Existieren interne Vorgaben oder Abstimmungen zur Anwendung von Zeichen 342 im
Hamburger Stadtgebiet?
Wenn ja, bitte darstellen.
Wenn nein, wie wird eine konsistente Verwaltungspraxis gewährleistet?

Zu 9.:

Nein. Eine konsistente Verwaltungspraxis wird durch das Einhalten der Vorgaben in der VwV-StVO und das Anwenden des pflichtgemäßen Ermessens durch die Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörden gewährleistet. Bei fachlichen Fragen in Einzelfällen unterstützt die zentrale Straßenverkehrsbehörde VD 51 die örtlichen Straßenverkehrsbehörden.

gez. Böhm



f.d.R. Leptien