Im Bezirk Harburg werden immer mehr Parkplätze für elektrisch betriebene Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen eingerichtet. Diese Parkplätze stehen konventionell betriebenen Fahrzeugen damit nicht mehr zur Verfügung. Der Parkdruck gerade im Innenstadtgebiet ist aber unverändert stark.
In Harburg gab es Stand 1.1.2025 1.867 E-Pkw und 5.545 Hybrid-Pkw (vgl. Senatsdrucksache 23/118, Quelle: Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein; Kraftfahrt-Bundesamt).
Um die Akzeptanz in der Fahrzeughalter-Gruppe konventionell betriebener Pkw für diese Maßnahmen zu erhöhen, kann Transparenz bei der Festlegung neuer Standorte hilfreich sein.
Dies vorausgeschickt, fragen wir die Verwaltung:
Hamburg, am 13.06.2025
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirksamt Harburg
23. Juni 2025
Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Kleinen Anfrage der CDU-Fraktion,
Drs. 22-0765, wie folgt Stellung:
Die Einrichtung von E-Ladesäulen erfolgt durch die Wirtschaftsbehörde. Bei der Standortsuche ist das Bezirksamt Harburg nicht beteiligt.
Die Festlegung neuer Ladesäulen-Standorte erfolgt mittlerweile durch Konzessionsvergabe gesteuert durch die Fachbehörde BWI.
Die BWI führt dabei eine grundlegende Vorprüfung der vom Konzessionsnehmer vorgeschlagenen Standorte durch, wobei insbesondere darauf geachtet wird, ob der angedachte Standort sich auch in einem zugelassenen Suchraum befindet und das zulässige Kontingent noch nicht überschritten ist.
Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen geachtet. Weitergehende Details sind hier nicht bekannt und müssten direkt bei der Fachbehörde angefragt werden.
Mit erfolgreicher Vorprüfung erteilt die BWI eine Freigabe zum Standort und anschließend wird der Sondernutzungsantrag beim Bezirksamt gestellt und die wegerechtliche Prüfung eingeleitet. Das Bezirksamt genehmigt Standorte grundsätzlich nur auf gemäß STVO zugelassenen Parkplatzflächen.
Bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 19 Hamburgisches Wegegesetz werden folgende Kritieren insbesondere geprüft:
1. die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird,
2. der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für un-verhältnismäßige Dauer ausgeschlossen wird und
3.insbesondere Wegebestandteile, Maßnahmen der Wegebaulast, die Umgebung oder die Umwelt, städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von öffentlichen Einnahmen auf Grund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Im bezirklichen Sondernutzungsverfahren sind durch das Hamburgische Wegegesetz keine Vorschlags- und Mitspracherechte von Anwohnern bzw. Bürger vorgesehen.
Ob Anwohner Vorschläge an die Fachbehörde richten können und inwiefern diese bei der Standortsteuerung berücksichtigt werden, dazu liegen keine Erkenntnisse vor.
Seitens des Bezirksamtes findet nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis keine Überprüfung statt, wie welcher Standort frequentiert wird, da dies wegerechtlich kein Prüferfordernis darstellt. Ob die Fachbehörde im Zuge der konzessionsrechtlichen Vergabe eine entsprechende Überprüfung durchführt, müsste direkt bei der Fachbehörde erfragt werden.
Bis dato hat es zumindest nach Kenntnisstand des Bezirksamtes keinen Fall eines Rückbaus wegen niedriger Ladefrequenz gegeben.
Die Kontrolle der Nutzung der Säulen liegt nicht in der Zuständigkeit des Bezirksamts Harburg. Die Kontrollen obliegen den örtlich zuständigen Polizeidenststellen und dem LBV Parkraummanagement.
i.V. Queckenstedt
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