Antrag Fraktoin Die Linke betr.: Rechte des Jugendhilfeausschusses klären
Letzte Beratung: 24.02.2026 Bezirksversammlung Harburg Ö 8.39
Im Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (AG SGB VIII) sind im § 8 die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses wie folgt definiert: Die Jugendhilfeausschüsse beschließen über die Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dem Bezirksamt für die Aufgaben der Jugendhilfe zugewiesenen Mittel und der von der Bezirksversammlung gefassten Beschlüsse.
Die Jugendhilfeausschüsse sind bei allen bezirklichen Planungen, die auf die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und deren Familien gestaltend Einfluss nehmen, frühzeitig zu beteiligen. Insbesondere bei der Verkehrsplanung und Verkehrsregelung, der Stadtentwicklung und Stadterneuerung, der Planung von Grün- und Spielflächen sowie Sportanlagen und der Wohnungsbauplanung.
Neben den Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch können die Jugendhilfeausschüsse die Aufgaben eines Fachausschusses der Bezirksversammlung wahrnehmen, wenn sie von ihr damit beauftragt worden sind. (…).
Diese Regeln werden in den Bezirken mit den unterschiedlichen Geschäftsordnungen durchaus unterschiedlich ausgelegt. So kann in anderen Bezirken der Jugendhilfeausschuss aus seiner Mitte Anträge an die Bezirksversammlung stellen, wie dies § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ermöglicht oder sogar im Rahmen seines Verantwortungsbereiches auch Weisungen erteilen oder gar Anträgen von Dritten übernehmen und diese an die Bezirksversammlung weiterreichen.
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, eine auskunftsfähige Person des Rechtsamtes in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden. Diese soll erläutern, welche Rechte und Instrumente der Jugendhilfeausschusses in der Ausschussarbeit innehat sowie erläutern, wie es zu unterschiedlichen Regelungen und Handhabungen es in den Hamburger Bezirken kommt und welche Regelungen davon der Harburger Jugendhilfeausschuss übernehmen könnte.
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