20-0114

Antrag der Abgeordneten Carsten Schuster und Viktoria Pawlowski betr. Änderung der Geschäftsordnung

Antrag

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung in Hamburg Nord hat bereits in der Vergangenheit Ihre Geschäftsordnung angepasst um die Tatsache zu berücksichtigen, dass fraktionslose Abgeordnete sich zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben. Eine Gruppe kommt dann zustande, wenn sich zwei Abgeordnete der Bezirksversammlung zusammenschließen.

Nach der Bezirksversammlungswahl im Mai 2014 und der Aufnahme der 3 % Hürde in die Hamburger Verfassung, kommt es in allen Hamburger Bezirken zur Bildung von Gruppen.

Dem Beispiel aus Nord, folgen gerade auch andere Bezirksversammlungen und ändern dementsprechend Ihre Geschäftsordnungen, mit dem Ziel den Gruppenstatus und die Rechte der Gruppen zu regeln.

 

 

Petitum/Beschluss

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

 

Die Geschäftsordnung der Harburger Bezirksversammlung wird wie folgt geändert:

 

§ 2

 

 

Fraktionen und Gruppen

(1)

Fraktionen und Gruppen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Bezirksversammlung,

die sich zur dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele zusammengeschlossen

haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern, eine Gruppe besteht

aus zwei Mitgliedern der Bezirksversammlung.

 

(2)

Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe, das Verzeichnis ihrer Mitglieder sowie die Na-

men der Fraktionsvorsitzenden sind dem vorsitzenden Mitglied

der Bezirksversammlung schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

 

§ 4

 

Ältestenrat

(1)

Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der in der Bezirksversammlung vertretenen Fraktionen

und Gruppen und den Mitgliedern des Präsidiums.

 

(2)              Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die/den Vorsitzende(n) und das Präsidium in ihrer/seiner Amtsführung zu unterstützen. Er soll vornehmlich eine Vereinbarung zwischen den Fraktionen und Gruppen über den Ablauf der Sitzungen der Bezirksversammlung herbei­führen. Er ist kein Beschlussorgan. Vereinbarungen werden nur einvernehmlich getroffen.

 

(3)              Beabsichtigt eine Fraktion oder Gruppe

Abweichungen von den Vereinbarungen im Ältestenrat, so sind der/die Vorsitzende und die anderen Fraktionen vor der Sitzung zu verständigen.

 

(4)              Der/die Vorsitzende der Bezirksversammlung beruft den Ältestenrat ein und leitet die Verhandlung.

 

(5)              Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn eine Fraktion oder Gruppe es verlangt.

 

 

 

 

    II. Ausschüsse

 

§ 17

 

 

(5)              Ein Mitglied im Fach-, Sonder- oder Regionalausschuss einschließlich des Unteraus­schusses kann sich bei Verhinderung im Einzelfall durch den/die ständige(n) Vertreter(in) in seiner/ihrer Fraktion/Gruppe oder durch ein anderes Mitglied ihrer/seiner Fraktion/Gruppe, die das Mitglied benennt, vertreten lassen. Im Hauptausschuss findet nur eine Vertretung durch Mitglieder der Fraktion statt. Die Mitglieder der Bezirksversammlung haben in jedem von der Bezirksver­sammlung direkt oder indirekt eingesetzten Gremium (Ausschüsse, Arbeitsgruppen u. ä. auf Bezirks- oder Regionalebene) Teilnahme- und Rederecht.

 

 

 

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