20-0157

Anhörung nach § 28 BezVG betr. Betreuung im Rahmen einer Erstversorgung für junge Flüchtlinge im Bezirk Harburg, Nöldekestraße 17

Beschlussvorlage öffentlich

Sachverhalt

Der Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) beabsichtigt, das Objekt Nöldekestraße 17 ab voraussichtlich 1.Quartal 2015 (je nach Dauer des Ge-nehmigungsverfahren und der Umbauarbeiten) anzumieten und dort bis zu 36 minderjährige, unbegleitete Flüchtlinge im Rahmen der Erstversorgung zu betreuen. Bei dem Objekt handelt es sich um eine ehemalige Polizeiwache, die sich im Privateigentum befindet. Die beabsichtigte Nutzung wurde mit dem Eigentümer intensiv beraten, die bauliche Umsetzung bereits vorgeplant und ein Bauvorbescheidsverfahren eingeleitet. Nach aktuellem Stand erscheint die Nutzung genehmigungsfähig zu sein.

Die Betreuung erfolgt als Erstversorgung von männlichen Flüchtlingen im Ju-gendlichenalter nach § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) rund-um-die-Uhr. Fach-kräfte gem. dem für die Erstversorgung geltenden Personalschlüssel (12 pä-dagogische Fachkräfte, eine Leitungskraft, zwei Sprach- und Kulturmittler und eine Hauswirtschaftskraft) betreuen die Minderjährigen, zusätzlich wird eine Nachtaufsicht eingerichtet werden. Die pädagogische Arbeit wird bei Bedarf durch freiberufliche Dolmetscher unterstützt. Die Aufenthaltsdauer eines Min-derjährigen wird erfahrungsgemäß 3-5 Monate betragen, bevor ein Wechsel in eine Hilfe zur Erziehung an einem anderen Ort erfolgt.

Der LEB beabsichtigt an diesem Standort einen längerfristigen Betrieb. Hin-tergrund für diese Maßnahme ist der seit Jahren anhaltend hohe Zugang min-derjähriger unbegleiteter Flüchtlinge. In diesem Jahr wurden bereits rd. 770 junge Flüchtlinge aufgenommen und insgesamt rd. 1050 im gesamten Jahr erwartet (Vorjahr: 833 im gesamten Jahr). Es besteht die Einschätzung, dass der Zugang junger Flüchtlinge auch in Zukunft anhält und sogar noch weiter steigt.

Dieses Vorhaben wird der Bezirksversammlung Harburg hiermit im Rahmen der Anhörung nach § 28 BezVG vorgelegt. Die Anhörungsfrist beträgt gem. § 28 BezVG einen Monat.