Protokoll
Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 05.01.2022

Ö 1

Bestätigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird einstimmig bestätigt.

 

 

Ö 2

Personalien

Ö 2.1

Zusammenarbeit mit den Vertreter:innen der Freien Träger - Benennung einer Person, welche die Meinungsbilder kommuniziert

Herr Dr. Brauckmann erwähnt, dass sich die Abstimmung noch im Prozess befinde. Das Verfahren werde sich weiterhin hinauszögern. Er bittet daher um Vertagung.

 

Die Vorsitzende fasst zusammen, dass es sich bei der zu benennenden Person um eine

bzw. einen Ansprechpartner:in der Freien Träger handele, der/die als Ansprechpartner:in prir für die Verwaltung zur Verfügung stehe.

 

Der Tagesordnungspunkt wird einstimmig vertagt.

Ö 3

Feststellung der Befangenheit von Ausschussmitgliedern gem. § 6, Abs. 5 BezVG

Es liegen keine Befangenheitserklärungen vor.

Ö 4

Öffentliche Bürgerfragestunde

Es liegen keine Fragen von Bürger:innen vor.

Ö 5

Genehmigung der Niederschrift

Die Niederschrift vom 24.11.2021 wird einstimmig genehmigt.

Ö 6

Tagesordnungspunkte: Gäste-, Referenten- und Bürgerbeteiligung

Ö 6.1

Informationen zur/Einführung in die Reform des SGB VIII durch einen Vetreter der Sozialbehörde

Herr Pfeiffer berichtet zunächst über die Entstehung und Zielsetzung des SGB VIII. Im Oktober 2020 wurde ein erster Referentenentwurf gefertigt, wobei die Länder einen Monat Zeit hatten eine Stellungnahme zu erarbeiten. Ein voriger Versuch der Gesetzesreform sei bisher gescheitert. Das BMFSFJ habe dann im Januar 2021 den Regierungsentwurf vorgelegt, während anschließend die Länder Änderungsanträge formulieren mussten. Da das BMFSFJ die bereits erarbeiteten Stellungnahmen weitgehend nicht berücksichtigt habe, seien hier bis zu 150 Anträge eingereicht worden, welche ebenfalls nicht berücksichtigt wurden.

 

Auch die Kosten der Gesetzesumsetzung seien umstritten. Die Flächenländer hätten hier ein Problem da sie die Durchführung der Kinder- und Jugendhilfe an die Gemeinden und Kreise übertragen. Diese würden einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten haben, was die Länder wiederum vor Probleme stelle, da diese im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Dies führe dazu, dass es kaum Diskussionen zur Umsetzung, sondern eher zur Kostenübernahme gebe. Die Stadtstaaten haben hier einen Vorteil.

 

Zu dennf Themen des Entwurfs zählen ein besserer Kinder- und Jugendschutz, die Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen, sowie mehr Prävention vor Ort und mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien.

here Informationen zu den einzelnen Themenfelder können der beiliegenden Präsentation entnommen werden.

 

Unter dem Themenfeld Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen sollen bspw. einheitliche Begriffe definiert werden. In einem nächsten Schritt im Jahr 2024 sollen dann sogenannte Verfahrenslosten eingeführt werden, die durch gegliederte Eingliederungshilfe begleiten sollen. Im Jahr 2028 und nur unter Voraussetzung, dass ein weiteres Gesetz erarbeitet werde, solle das Jugendamt die Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung übernehmen. Im Bereich der Eingliederungshilfe hat sich zum jetzigen Zeitpunkt nichts für die Jugendhilfe gndert.

 

Zudem werden Aufsichtsbehörden Kinder und Jugendliche auch ohne die Träger befragen. Insgesamt solle mehr darauf geachtet werden, dass Kinder, Jugendliche und Familien nicht nur Objekte der Jugendhilfe seien, sondern als selbstständige Akteure angesehen werden. Weiterhin gäbe es zukünftig gesonderte Beratungsansprüche.

 

Herr Hafkemeyer bezieht sich auf die stärkere Einbeziehung des Gesundheitswesens sowie der Zusammenarbeit mit Ärzt:innen. Hierbei sehe er das Problem bei der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und fragt wie Ärzt:innen damit umgehen sollen.

 

Herr Pfeiffer erläutert, dass die betreffende Rechtsgrundlage sich in § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) befindet, wonach keine Verletzung der Schweigepflicht vorliege.

 

Dies solle laut Herrn Hafkemeyer besser kommuniziert werden.

 

Herr Pfeiffer stimmt dem zu und erklärt, dass die Sozialbehörde mit allen Kinderkrankenhäusern bereits Kinderschutzkoordinatorenverträge unterhalte. In allen Abteilungen gäbe es Personen, die zwischen den Jugendämtern und den Ärzt:innen vermitteln und diese schulen, um Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und zu vermitteln.

 

Herr Noß fragt was Beschwerden außerhalb einer Einrichtung seien.

 

Herr Pfeifer erläutert, dass es sich hierbei um eine Person handele, an die sich das Kind wenden kann, welches in der entsprechenden Einrichtung untergebracht worden sei, die nicht Teil dieser Einrichtung sei. Es sei dementsprechend eine Person außerhalb einer Einrichtung.


Herr Ramm hat eine Frage zur Herabsetzung der Kostenbeteiligung. Dies sei bisher im § 94 Abs. 6 geregelt. Er möchte wissen, ob der Absatz gestrichen worden oder der Paragraph komplett geändert worden sei.

 

Herr Pfeiffer erklärt, dass sich in diesem Paragrafen einige Änderungen ergaben. Im Absatz 6 seien jedoch die Worte „chstens 25% des Einkommens“ ergänzt worden.

Weiterhin möchte er ausgewählte Vorschriften vorstellen. Der Bereich der Schulsozialarbeit sei in Hamburg weiterhin Aufgabe der Schulbehörde.

Zudem haben sich Änderungen in der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ergeben. Ab sofort bestehe ein bedingungsloser Beratungsanspruch, d.h. Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten beraten werden. Erst wenn das Jugendamt Maßnahmen ergreife, müssen die Sorgeberechtigten in Kenntnis gesetzt werden. Zur Umsetzung der Maßnahmen können auch freie Träger beauftragt werden, es bleibe jedoch erst einmal Aufgabe des Jugendamtes.

Wie bereits erwähnt werden Ärzt:innen, Richter:innen, Anwält:innen o.Ä. von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit und können Kindeswohlgefährdungen melden, wenn der Eindruck bestehe, das diese vorliege. Die Jugendämter können diese Melder:innen bei einer multidisziplinären Gefährdungseinschätzung mit einbeziehen. Dies gelte auch bei Lehrenden. Datenschutzrechtlich sei dies für die Jugendämter nach dem SGB X und § 4 KKG zulässig.

Ein weiterer Bereich seien die gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder. Hierbei sollen entweder die Mutter und das Kind oder der Vater und das Kind untergebracht werden. Es beziehe sich nicht auf ganze Familien. Ob der weitere Elternteil in diese Leistung einbezogen werde, liege im Ermessen der Behörde und unter dem Vorbehalt, dass dies der Leistung dienlich sei.

Eine weitere Vorschrift sei der neue § 20 SGB VIII wonach Eltern einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung der Kinder unter bestimmten Voraussetzungen haben. Die Vorschrift sei nachrangig, was bedeutet, dass die Krankenkassen die Betreuung sicherzustellen haben.

Weiterhin können Hilfen zur Erziehung miteinander ambulant und stationär miteinander kombiniert werden. Dies solle sozialräumliche Angebote stärken.

 

Herr Schilf bedankt sich zunächst für den Vortrag. Er würde sich wünschen, dass künftig neue Informationen früher vermittelt werden. Er möchte wissen wie die Kinderschutzkonzepte der Träger überprüft werden.

 

Herr Pfeiffer antwortet, dass dies einerseits durch die Jugendämter geprüft werde, andererseits auch Aufgabe der Träger und Heimaufsicht sei.

 

Herr Schilfchte weiterhin wissen, inwieweit Kinder und Jugendliche bei den Angeboten der Jugendhilfe mitwirken können.

 

Herr Pfeiffer erwidert, dass hier zwischen ambulanten und stationären Angeboten unterschieden werden müsse. Bei letzteren sei eine Mitwirkung jederzeit gegeben durch die Erstellung eines Hilfeplans. Die Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen in die Perspektivplanung gehöre zu dem Prozess.

 

Herr Schilf erläutert, dass je nach Situation und Einschätzung Prozesse und Konzepte fortgeschrieben werden sollen. Kleineren Einrichtungen würden allerdings nicht über die Kapazitäten verfügen um daran mitzuwirken.

 

Herr Pfeiffer erklärt, dass sich die Prozesshaftigkeit nur auf die Gewährung von Einzelfallhilfen beziehe. Es sollen Prozesse innerhalb der Jugendämter etabliert werden, um sicherzustellen, dass die Perspektive von fremd untergebrachten Kindern und Jugendlichen zu jederzeit für alle Beteiligten klar sei.

 

Herr Schilf bedankt sich noch einmal und möchte eine Frage an die Verwaltung stellen und möchte den aktuellen Stand zur Entwicklung der Ombudstellen erfragen.

 

N/JA-L erwidert, dass dies für die Sitzung im Februar geplant sei.

 

Weitere Informationen sind der Präsentation (im Allris Informationssystem) zu entnehmen.

Ö 6.2

Einrichtungen / Träger im Bezirk Hamburg-Nord stellen sich vor

Ö 6.2.1

Vorstellung des Arbeitsschwerpunktes "Gewaltprävention im Kindesalter" (GiK)

Frau Heise stellt sich als, für den Bezirk Nord zuständige Fachkraft für Gewaltprävention im Kindesalter (GiK), vor. Sie weist langjähre Erfahrung in der Jugendhilfe, in der JVA Fuhlsbüttel und im Kinder- und Jugendnotdienst vor. Seit 2018 sei sie nun für den Bezirk Nord tätig.

 

Herr Uebach sagt, er sei seit 2013 für das Bezirksamt tätig. Seit Dezember 2017 sei er Leiter des ASD in Fuhlsbüttel und Leitung des Fachbereiches Gewaltprävention im Kindesalter.  Der Fachbereich ist in Fuhlsbüttel angegliedert, weshalb dort die Leitung liegt, jedoch sei Frau Heise als Fachkraft allein für den gesamten Bezirk zuständig und beide seien zusätzlich für alle sechs ASD-Abteilungen tätig.

 

Gewaltpvention im Kindesalter als Fachbereich des allgemeinen sozialen Dienstes beschreibt die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule bzw. die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und den regionalen Bildungs- und Beratungszentren. GiK gehörte zum Handlungskonzept „Handeln gegen Jugendgewalt“, welches ein Handlungskonzept basierend auf zehn Säulen, mit dem Ziel des gemeinsamen Handelns aller Behörden (insbesondere der Jugendhilfe, der Schulen und der Justiz/Polizei), sei. Dieses Handlungskonzept hätte der Senat mit einer Drucksache im November 2007 beschlossen. Ziel sei ein System mit aufeinander abgestimmten Maßnahmen, von der Früherkennung von Auffälligkeiten bis hin zur effizienten Strafverfolgung.

 

Frau Heise erläutert, Ziele von GiK seien es Kinder, welche über einen Zeitraum von min. sechs Monaten aggressives und dissoziales Verhalten aufzeigten, frühzeitig zu erkennen, um Verfestigungen dieses Verhaltens zu verhindern. Zusammen mit ihren Kolleg:innen aus dem ReBBZ werde ein Tandem gebildet um das System der Kinder zu begleiten und eine passgenaue Unterstützung zu bieten. Dabei sollen u.a. tragfähige Kooperationsstrukturen verschiedener Systeme geschaffen werden.

 

Die Zielgruppe seien Kinder von 3-13 Jahren (also bis zur Strafmündigkeit), deren Eltern und die Pädagog:innen aus Schulen, Kitas und Institutionen. Zur Statistik erläutert Frau Heise, dass ca. ein Viertel der Kinder episodenhaftes auffälliges Verhalten zeige und nur 3-6 Prozent durch wiederholtes aggressives und dissoziales Verhalten auffiele.

 

Die Risikofaktoren werden in Kita und Schule u.a. durch biologische Vulnerabilität (z.B. Aufmerksamkeitsstörungen), Fertigkeiten-Defizite (z.B. soziale Kompetenzen), Misserfolge (z.B. in der Schule), begünstigt. Innerhalb der Familie kommen andere Risikofaktoren zum Tragen. Es gehe vornehmlich darum, Erziehungskompetenzen zu erwerben. Große Wechselhaftigkeiten innerhalb des Erziehungsstils, emotionale Kälte oder mangelnde Zuwendung erhöhten die Risikofaktoren.

 

Meldungen von aggressivem und dissozialen Verhalten können über die Schule oder den ASD beim Regionalteam Gewaltprävention eingehen. ReBBZ und ASD bündeln und bewerten die Meldungen. Sofern entschieden wird, dass eine Meldung zum GiK-Fall wird, findet eine Diagnostik in Verbindung mit Hilfemaßnahmen statt. Sofern es kein GiK-Fall wird, werden ggf. andere Maßnahmen, z.B. Elterncoachings, veranlasst.

 

Zu den Aufgaben des Regionalteams gehören gemeinsame Fallarbeit, Fachberatung, z.B. an Schulen und Netzwerkarbeit. Außerdem werden laufend Angebote r Eltern, Kinder (meist Kurse an Schulen) und auch für Fachkräfte entwickelt. Ziel der Kurse an den Schulen ist, dass diese langfristig selbst von den Schulen durchgeführt und weiterentwickelt werden, zunächst seien diese personell und finanziell durch GiK ausgestattet.

 

Herr Uebach ergänzt, die Durchführung der meisten Trainings, werde durch den geschäftsführenden Träger „Nordlicht e.V.“ gewährleistet und erläutert anhand der Präsentation die unterschiedlichen Kurse und Training. Zum Ausblick sagt er, momentan bewege man sich hauptsächlich im System Schule, die Sozialbehörde sei jedoch dabei Wege zu entwickeln, um den Arbeitsschwerpunkt Gewaltprävention im Kindesalter auch vermehrt auf den Kitabereich auszuweiten. Die Pläne würden begrüßt werden, da es sich wiederholt zeige, dass Kinder, welche in der Grundschule als auffällig gemeldet werden, auch schon in der Kita auffällig wären.

 

Die Vorsitzende bedankt sich bei den Referent:innen für die präzise Vorstellung des Arbeitsschwerpunktes und betont die Wichtigkeit möglichst früh anzusetzen, also schon im Kitaalter. Sie lädt Herrn Uebach und Frau Heise ein, gern über neue Entwicklungen etc. erneut im Ausschuss zu berichten.

Ö 7

Haushaltsangelegenheiten und Anträge

Ö 8

sonstige Anträge

Ö 9

Eingänge und Mitteilungen

Ö 9.1

Mitteilung von Jugendhilfeausschuss relevanten Themen aus der Bezirksversammlung und dem Hauptausschuss

Ö 10

Verschiedenes

N-JA-L informiert, die GBR Offene Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sei am

21.12.2021 im Senat beschlossen worden.

 

Informationen der mitwirkenden Arbeitsgruppe werde sie mit dem Protokoll dem Ausschuss zur Verfügung stellen.

Link zur GBR: https://www.hamburg.de/fachanweisungen-globalrichtlinien

 

Die Vorsitzende bedankt sich bei allen Teilnehmenden, wünscht einen schönen Feierabend

und schließt die Sitzung.