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Zweckentfremdungsgenehmigungen Kleine Anfrage Nr. 20/2018 von Herrn Bernd Kroll

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Wohnraumschutz dient der Erhaltung und Pflege von Wohnraum sowie der Vermeidung und Beseitigung von Zweckentfremdung. Seit 1971 gilt in Hamburg ununterbrochen ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum. Zweckentfremdet ist eine Wohnung dann, wenn sie nicht zum Wohnen genutzt wird. Sofern die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Wohnraum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zugeführt werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

 

  1. Wie viele Anträge auf Zweckentfremdung von Wohnraum wurden in den vergangenen 5 Jahre jeweils im Bezirk Hamburg Nord gestellt? Bitte nach den Stadtteilen sowie den Gründen aufteilen.

 

Es sind in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt 56 Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung durch Abbruch, Leerstand, gewerblicher Nutzung und Überlassung an wechselnde Nutzer gestellt worden. Hierbei erfolgt keine Erfassung und Speicherung bezogen auf Stadtteile. Von den insgesamt 56 Anträgen auf Zweckentfremdung sind 53 Anträge genehmigt worden. Weiterhin sind in den letzten vier Jahren 98 Leerstandsanzeigen nach § 13 Abs. 3 HmbWoSchG hier eingegangen, die für die Dauer der baulichen Maßnahme als erteilt gelten, sofern die zuständige Behörde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht.

Zudem soll darauf hingewiesen werden, dass durch vorhergehende (meist telefonische) Beratung oft auch auf Vorhaben,  die eine Zweckentfremdung bedeuten würden, verzichtet wird, weil diese nicht genehmigungsfähig wären.

  1. Wie viele der unter 1. aufgeführten Anträge wurden vom Bezirksamt jeweils genehmigt? Bitte nach den Stadtteilen sowie den Gründen aufteilen.

 

Siehe Antwort zu 1.

  1. Wie viele Fälle von Zweckentfremdung von Wohnraum wurden in den vergangenen 5 Jahren jeweils dem Bezirksamt gemeldet und mit welchem Ergebnis jeweils?

 

Dem Bezirksamt wurden insgesamt 596 lle an Zweckentfremdung durch Abbruch, Leerstand, gewerblicher Nutzung und Überlassung an wechselnde Nutzer angezeigt. Mehrere Wohneinheiten derselben Belegenheit werden dabei als ein Fall gehlt. Es wurden in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt für 74 Wohneinheiten Wohnnutzungsgebote erlassen, in 40 Fällen Zwangsgeldbescheide erstellt und 14 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

  1. Wie viele Fälle von nicht genehmigten Zweckentfremdungen von Wohnraum wurden in den vergangenen 5 Jahren jeweils vom Bezirksamt festgestellt? Bitte nach den Stadtteilen sowie den Gründen aufteilen.

 

Es sind insgesamt 771 Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot festgestellt worden. Hierbei erfolgt keine Erfassung und Speicherung bezogen auf Stadtteile oder auf einzelne Gründe.

  1. Was hat das Bezirksamt Hamburg Nord in den vergangenen 5 Jahren jeweils unternommen, um Verdachtsfälle von Zweckentfremdung von Wohnraum zu überprüfen bzw. zu verhindern? Bitte detailliert darlegen.

 

Das HmbWoSchG sieht zur Verhinderung von Zweckentfremdung keine präventiven Maßnahmen, die über die allgemeine Beratungspflicht hinausgehen, vor. In begründeten Fällen erfolgt die Überprüfung durch außendienstliche Ermittlungen oder Aufforderungen zur Mitwirkung (bspw. Vorlage von Dokumenten/Nachweisen).

  1. Gibt es inzwischen eine Datenbank der genehmigten Zweckentfremdungen von Wohnraum im Bezirk Hamburg Nord?
    Wenn ja, seit wann und wie viele Zweckentfremdungsgenehmigungen sind darin aktuell enthalten?
    Wenn nein, warum nicht und was hat der Herr Bezirksamtsleiter seit seinem Amtsantritt unternommen, damit es eine solche Datenbank gibt?

 

Es gibt keine Datenbank über genehmigte Zweckentfremdungen von Wohnraum, weil sie für den Vollzug des Wohnraumschutzgesetzes nicht prioritär erscheint.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Was hat der Herr Bezirksamtsleiter bisher wann unternommen, um eine fristgemäße Verlängerung / Erneuerung der am 31. März 2018 auslaufenden aktuellen Verordnung zu erreichen? Bitte detailliert darlegen.

 

Die „Verordnung über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (Gefährdungslagenverordnung)“ befindet sich derzeit als Senatsdrucksachenentwurf im Abstimmungsprozess und unterliegt keiner originären Zuständigkeit der Bezirksamtsleitung eines Bezirks.

 

                                                                                                                              14.02.2018
 

Anhänge

 

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