Zweckentfremdungsgenehmigungen Kleine Anfrage Nr. 20/2018 von Herrn Bernd Kroll
Wohnraumschutz dient der Erhaltung und Pflege von Wohnraum sowie der Vermeidung und Beseitigung von Zweckentfremdung. Seit 1971 gilt in Hamburg ununterbrochen ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum. Zweckentfremdet ist eine Wohnung dann, wenn sie nicht zum Wohnen genutzt wird. Sofern die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Wohnraum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zugeführt werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
Es sind in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt 56 Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung durch Abbruch, Leerstand, gewerblicher Nutzung und Überlassung an wechselnde Nutzer gestellt worden. Hierbei erfolgt keine Erfassung und Speicherung bezogen auf Stadtteile. Von den insgesamt 56 Anträgen auf Zweckentfremdung sind 53 Anträge genehmigt worden. Weiterhin sind in den letzten vier Jahren 98 Leerstandsanzeigen nach § 13 Abs. 3 HmbWoSchG hier eingegangen, die für die Dauer der baulichen Maßnahme als erteilt gelten, sofern die zuständige Behörde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht.
Zudem soll darauf hingewiesen werden, dass durch vorhergehende (meist telefonische) Beratung oft auch auf Vorhaben, die eine Zweckentfremdung bedeuten würden, verzichtet wird, weil diese nicht genehmigungsfähig wären.
Siehe Antwort zu 1.
Dem Bezirksamt wurden insgesamt 596 Fälle an Zweckentfremdung durch Abbruch, Leerstand, gewerblicher Nutzung und Überlassung an wechselnde Nutzer angezeigt. Mehrere Wohneinheiten derselben Belegenheit werden dabei als ein Fall gezählt. Es wurden in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt für 74 Wohneinheiten Wohnnutzungsgebote erlassen, in 40 Fällen Zwangsgeldbescheide erstellt und 14 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Es sind insgesamt 771 Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot festgestellt worden. Hierbei erfolgt keine Erfassung und Speicherung bezogen auf Stadtteile oder auf einzelne Gründe.
Das HmbWoSchG sieht zur Verhinderung von Zweckentfremdung keine präventiven Maßnahmen, die über die allgemeine Beratungspflicht hinausgehen, vor. In begründeten Fällen erfolgt die Überprüfung durch außendienstliche Ermittlungen oder Aufforderungen zur Mitwirkung (bspw. Vorlage von Dokumenten/Nachweisen).
Es gibt keine Datenbank über genehmigte Zweckentfremdungen von Wohnraum, weil sie für den Vollzug des Wohnraumschutzgesetzes nicht prioritär erscheint.
Die „Verordnung über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (Gefährdungslagenverordnung)“ befindet sich derzeit als Senatsdrucksachenentwurf im Abstimmungsprozess und unterliegt keiner originären Zuständigkeit der Bezirksamtsleitung eines Bezirks.
14.02.2018
Keine
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