21-0076

Zweckentfremdung/Leerstand in der Kegelhofstr. 23
Kleine Anfrage 21-0076 der Fraktion DIE LINKE

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Gemäß Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage, die in der Hamburger Presseberichterstattung Niederschlag gefunden hat, stehen in Hamburg zurzeit 1700 Wohnungen leer, davon 335 in Hamburg Nord.

Nach unseren Informationen findet auch im Haus Kegelhofstraße 23 eine Zweckentfremdung von Wohnraum statt durch Leerstand, der länger als vier Monate währt. Das soll mittlerweile 6 Wohnungen betreffen,  zwei davon schon seit längerer Zeit. Nach einem Eigentümerwechsel in Juli 2018 gehört das durch systematische Unterlassung von Instandsetzungsmaßnahmen heruntergewirtschaftet Haus nunmehr der MD Quadrat Immobilien GmbH, vertreten durch die Verwaltung City 21Real Estate Services GmbH. Die neue Eigentümerin dieses Hauses mit 20 Mietparteien ist nicht durch eine Instandsetzungsoffensive hervorgetreten, im Gegenteil. Weiterhin unterbleibt dringend notwendige Mängelbeseitigung, trotz Anmahnung durch Mieter. Und der Leerstand hält an. Dem Vernehmen nach befinden sich weitere Wohnungen in der Kündigung.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Seit wann ist dem Bezirksamt der Leerstand bekannt?

Im Juli 2018 wurde der Leerstand durch die Hausverwaltung angezeigt.

  1. Ist dem Bezirksamt der Leerstand angezeigt worden gemäß § 10 (2) oder ist der Leerstand von Dritten gemeldet worden und das Bezirksamt dann von sich aus an den Eigentümer/Vermieter herangetreten?

Siehe Antwort zu 1.
 

  1. Wie viele Wohnungen stehen nach Kenntnis des Bezirksamts zurzeit leer und wie lange schon? Welche Wohnungen wurden im Objekt vom Wohnraumschutz des Bezirksamtes besichtigt?

Nach derzeitigem Sachstand stehen seit September/Oktober 2018 insgesamt 5 Wohnungen in der Kegelhofstraße 23 leer. Keine dieser Wohnungen wurde bisher besichtigt.

  1. Leerstand kann genehmigt werden, wenn das berechtigte Interesse von Eigentümer/Vermieter das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt (§ 10 (1). Welche Gründe hat der Eigentümer für sein berechtigtes Interesse geltend gemacht?

Es gibt kein Genehmigungsverfahren. Der Eigentümer hat mitgeteilt, dass die Erdgeschosswohnungen saniert werden müssen. Es gibt dort massive Durchfeuchtungen. Des Weiteren ist neben der Sanierung der Fassade und des Treppenhauses auch ein Dachgeschossausbau geplant.

  1. Hat der Eigentümer/Vermieter gegenüber dem Bezirksamt glaubhaft gemacht, dass es sich hier um Maßnahmen handelt, die über die Renovierung oder Sanierung einzelner Wohnungen hinausgehen und deshalb erforderlich sind? Eine solche Sanierung einzelner Wohnungen mit anschließender Wiedervermietung wäre ja möglich, ist bisher aber unterblieben.

Siehe Antwort zu 4.

  1. In einem solchen Fall ist der Eigentümer/Vermieter nach § 9 (3) nach den erlaubten 4 Monaten zur Zwischenvermietung verpflichtet. Hat das Bezirksamt gegenüber dem Eigentümer/Vermieter darauf gedrungen? Falls ja: wann und mit welcher Fristsetzung, falls nein: warum nicht?

Eine Zwischenvermietung wird hinsichtlich einer zügigen Sanierung derzeit für nicht zielführend erachtet.

  1. Bisher ist von einer Zwischenvermietung nichts bekannt. Ein berechtigtes Interesse am Leerstehen lassen ist aber nur gegeben, wenn die Zwischennutzung für den Eigentümer/Vermieter unzumutbar ist. Ist eine solche Genehmigung wegen Unzumutbarkeit beantragt und gegebenenfalls erteilt worden? Welche Gründe für eine solche Unzumutbarkeit sind geltend gemacht worden?

Siehe Antwort zu 4.

  1. Zweckentfremdung ist eine Ordnungswidrigkeit und das Bezirksamt kann Bußgelder verhängen bei anhaltendem Verstoß gegen die Vorschriften des Wohnraumschutzgesetzes. Nach Aussage von Dezernatsleiter Dr. Bigdon in der Bürgerfragestunde des Stadtentwicklungsausschusses vom 25.4.2019 in Bezug auf den Leerstand in der Jarrestadt erwäge das Bezirksamt, sogar ein (höheres) verwaltungsrechtliches Zwangsgeld zu erheben bzw. anzudrohen, um den baldigen Rückbau des Leerstands bzw. eine Zwischenvermietung zu erzwingen. Hat das Bezirksamt in diesem Fall solche Maßnahmen ins Spiel gebracht oder angedroht, wenn nein, warum nicht?

Derzeit sind weder Zwangsgelder festgesetzt noch Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Vom Eigentümer wurden Nachweise erbeten, die den Fortschritt der Sanierungen belegen. Von der Vorlage der Unterlagen sind die weiteren Maßnahmen nach dem HmbWoSchG (vorrangig im Verwaltungsverfahren) abhängig.
 

  1. Mit welcher Befristung, seit wann, für welche Wohnungen und mit welchen Auflagen ist letztendlich eine Genehmigung der Zweckentfremdung erfolgt?

Siehe Antwort zu 4.

  1. Wird ein wie auch immer geartetes Monitoring innerhalb der Befristung betrieben, um zu prüfen, ob der Eigentümer Maßnahmen zur Sanierung und zur schnellstmöglichen Zuführung zu Wohnzwecken tatsächlich ergreift oder nur behauptet?

Ja, der Fortschritt der Sanierung wird überwacht.
 

  1. Sind für das Haus Nr. 23 Abgeschlossenheitsbescheinigungen beantragt oder erteilt worden, und wenn ja, wann?

Am 16.01.2019 wurde von der neuen Eigentümerin ein Antrag auf Abgeschlossenheit gestellt, der am 07.05 2019 geändert wurde, jedoch noch in der Prüfung ist.
 

  1. Dem Eigentümer gehören auch die Häuser Haynstr. 5 und 7 und dem Vernehmen nach ein weiteres Haus in der Kegelhofstrasse.
    Sind dem Bezirksamt weitere Leerstände in der Kegelhofstr. bekannt, wenn ja, in welchen Häusern und um wieviel Wohnungen handelt es sich gegebenenfalls?

Es gibt nach derzeitigem Kenntnisstand insgesamt 8 weitere leerstehende Wohnungen in der Kegelhofstraße.
 

  1. Sind von der Eigentümerin des Hauses Nr. 23 Anträge für genehmigungspflichtige Um- oder Ausbauten gestellt worden (einschließlich Vorbescheidsanfragen)?

Es wurden seit 2006 keine Anträge nach den §§ 61, 62, 63 Hamburgische Bauordnung gestellt, geprüft oder genehmigt.

24.07.2019

Ralf Staack