22-1315

Zweckentfremdung durch Ferienwohnungen / Wohnraumschutz Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG der Volt-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt


Wohnraum soll Wohnraum bleiben - und nicht zweckentfremdet werden für Ferienwohnungen oder andere Zwecke. Dafür gibt es das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz. Zu unterscheiden ist hierbei eine erlaubte Zweckentfremdung (bspw. wenn ein studentisches Mitglied einer Universität oder Fachhochschule in den Semesterferien die eigene Wohnung während Abwesenheit untervermietet) von der echten Zweckentfremdung (wenn also die Wohnung keinen Wohnzweck mehr erfüllt). Damit dies unterschieden werden kann, gibt es die Wohnraumschutznummer, die in allen Anzeigen anzugeben ist, zudem müssen die Übernachtungen gemeldet werden.

Im Arbeitsbericht 2021 (Vorlage 21-2562) ist zur Zweckentfremdung von Wohnraum für Ferienwohnungen zu lesen: “Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich die Situation in diesem Bereich der Zweckentfremdung künftig entwickeln wird.”. Nun sind die Einschränkungen durch Corona vorbei.

1) Wie bewertet das Bezirksamt die Entwicklung und den aktuellen Stand? Gibt es in einzelnen Stadt- bzw. Ortsteilen Auffälligkeiten und wenn ja, welche?

Die Anzahl der pro Jahr vergebenen Wohnraumschutznummern nimmt zu. Im Bezirk Hamburg-Nord gibt es keine Auffälligkeiten in einzelnen Stadt- oder Ortsteilen.

2) Gibt es einen Grund, warum es seit 2021 keinen neuen Arbeitsbericht zum Wohnraumschutz gibt?

Der Arbeitsbericht besteht aus einem fachlichen Teil, der das Wohnraumschutzgesetz inhaltlich erklärt und aus den statistisch erhobenen Daten, die sich zugleich in dem Wohnraumschutzbericht der zuständigen Fachbehörde wiederfinden. Die Rechtslage ist seit 2021 unverändert und die Zahlen stellen eine Dopplung zu dem Wohnraumschutzbericht dar, so dass deshalb (auch) aus Ressourcengründen auf die Fortführung der Berichte verzichtet wurde.

3) Wie viele bzw. in welchen Portalen prüft das Bezirksamt proaktiv nach möglichen zweckentfremdeten Wohnungen?

Proaktiv werden die einschlägigen Portale überprüft.

4) Nach welchen Prüfkriterien prüft das Bezirksamt proaktiv mögliche zweckentfremdete Wohnungen in den Portalen für Ferienwohnungen?

Die Inserate werden auf die Einhaltung des Wohnraumschutzgesetzes geprüft; so zum Beispiel, ob eine Wohnraumschutznummer oder ein Impressum vorliegt oder ob die Angaben zur Wohnung im Inserat mit den Angaben im Wohnraumschutzregister übereinstimmen.

5) Wie wird geprüft, ob die 50%-Regelung bzw. die 8-Wochen-Regelung nach §9 Abs. 2 HmbWoSchG eingehalten wird?

Auch hier erfolgt ein Abgleich zwischen den uns mitgeteilten und im Internet einsehbaren Daten und Informationen.

6) Wie wird geprüft, ob zu einer Wohnung bzw. von einer Person nicht mehrere Wohnraumschutznummern verwendet werden für dasselbe Objekt?

Diese Informationen enthält das Wohnraumschutzregister.

7) Steht das Bezirksamt (ggf. zusammen mit anderen Bezirksämtern) mit entsprechenden Portalen in Kontakt zur Löschung von unzulässigen Angeboten? Und wenn ja: mit welchen?

Reagiert der Inserierende nicht oder ist nicht bekannt, richtet das Bezirksamt seine Löschungsaufforderung an denjenigen Portalbetreiber, bei dem inseriert wurde. Ein solcher Kontakt besteht mit jedem Portalbetreiber, bei dem das Bezirksamt Inserate auf die Einhaltung des Wohnraumschutzgesetzes prüft.

Dr. Bettina Schomburg

Bezirksamtsleitung

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.

Themen Beta

Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.