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Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Für den Erhalt der Verkehrssicherheit in der Langenhorner Gartenstadt Holitzberg“

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

Das o.g. Bürgerbegehren wurde am 13.12.2016 mit folgendem Text angezeigt:

Sind Sie dafür, dass die historische Gartenstadt Holitzberg mit ihren ortsprägenden Grünflächen, dem Siedlungscharakter und den in Grünflächen eingebetteten Kinderspielplätzen erhalten bleibt und dass der durch das Neubauvorhaben Tangstedter Landstrasse 435 451 zusätzlich zu erwartende Verkehrsstrom nicht durch den Kern der alten Siedlungsstrassen geleitet wird, sondern das Neubauvorhaben direkt von der Tangstedter Landstrasse angebunden wird, um auch die Verkehrssicherheit insbesondere für Schulkinder und ältere Menschen zu gewährleisten?“

 

Das Bürgerbegehren ist gemäß § 4 Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetz (BezAbstDurchfG) zulässig und verbindlich.

 

Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung (BezAbstDurchfVO) ist ein Bürgerbegehren zulässig, wenn die Fragestellung eine Angelegenheit betrifft, in der die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann. Es ist verbindlich, wenn die Fragestellung eine Angelegenheit betrifft, die für den Bezirk von Bedeutung ist und deren Erledigung in bezirkliche Zuständigkeit fällt (§ 6 Absatz 3 Satz 1 BezAbstDurchfVO).

 

Beides ist der Fall, da die Fragestellung eine Bebauung und die damit möglicherweise einher gehende Änderung der Verkehrssituation betrifft, deren Genehmigung in bezirkliche Zuständigkeit fällt und hinsichtlich derer die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen darf.

 

Die Sperrwirkung nach § 5 BezAbstDurchfG tritt erst ein, wenn ein Drittel der für das Zustandekommen erforderlichen gültigen Unterschriften vorliegen. Dies sind 2.372 Unterschriften.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Tom Oelrichs

 

Anhänge

 

Keine