Zukünftige Nutzung des Stavenhagenhauses VII Kleine Anfrage von Dr. Andreas Schott, Ekkehart Wersich und Martina Lütjens
Die öffentliche Anhörung zur Nutzungsänderung im Stavenhagenhaus durch ein gewerbliches Café Ende November in Groß Borstel hat wenig neue Erkenntnisse gebracht. Der Bezirksamtsleiter hält an seiner Entscheidung fest, Räumlichkeiten an einen gewerblichen Gastronomen auch schon vor dem geplanten Umbau in ein paar Jahren zu vermieten. Warnungen von Nutzern, Nachbarn und der Opposition wurden in den Wind geschlagen. So wurde u.a. deutlich, dass es keinen „Plan B“ gibt – falls sich der Aufwand für den Gastronomen dann doch nicht rechnet. Außerdem wurde bekannt gemacht, dass die Öffnung des Cafés/Bistros für die Öffentlichkeit auf Donnerstag bis Sonntag beschränkt sein soll (dann von morgens bis abends).
Wir fragen den Bezirksamtsleiter:
Am Nikolaustag verbreitete der Kommunalverein Groß Borstel u.a.:
„Die neue Pächterin, Alexandra Lübeck wird ab 1. Februar 2024 das Café/Bistro „Gross Borste- ler Herzstück im Stavenhagenhaus“ betreiben.“
Wenn nein, wie ist der derzeitige Stand des Vertragsschlusses und welche Planungen verfolgt der Bezirksamtsleiter für den Vertragsabschluss?
Das Kulturcafé als öffentliche Anlaufstelle im Stavenhagenhaus ist ab dem 01.02.2024 vorgesehen. Der zu schließende Vertrag befindet sich in Abstimmung.
Im Interessensbekundungsverfahren wurde ein Rahmen vorgegeben, welche Öffnungszeiten möglich wären. Das vorgestellte Konzept des Betreibers, mit dem gerade die Vertragsverhandlungen laufen, hat die Jury vollends überzeugt. Das Bezirksamt hat zu keinem Zeitpunkt Öffnungszeiten benannt, die umgesetzt werden müssen. Die Öffnungszeiten liegen in der Verantwortung des Betreibers – unter Einhaltung des gesetzlichen Rahmens.
Nein, ein Antrag liegt noch nicht vor. Die Ausgestaltung der Erlaubnis erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung.
Das bestehende Gebäude des Stavenhagenhauses weist eine Küche auf, die seit vielen Jahren genutzt wird. Damit kann nicht von einer erstmaligen gastronomischen Nutzung die Rede sein. Bauliche Änderungen, die ein Baugenehmigungsverfahren zur Folge hätten, stehen nicht unmittelbar bevor. Aus diesem Grunde ist hierüber derzeit auch keine schriftliche baurechtliche Prüfung zu veranlassen.
Vorgenanntes entspricht der Gesetzeslage und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Die gastronomische Betreuung erfolgt durch das Café. Adressatengerechte Angebote werden durch den zukünftigen Betreiber offeriert.
Der Vertrag mit dem Betreiber wurde noch nicht geschlossen.
Siehe D2
Michael Werner-Boelz 29.12.2023
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