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Wohnungsleerstand im Gebiet des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Der Bezirksamtsleiter hat vor einigen Monaten pressewirksam ein hartes Durchgreifen gegen Wohnungsleerstand angekündigt. Dies gibt Anlass, die aktuelle Lage im Bereich des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel als Ausgangslage für künftige Aktivitäten abzufragen.

 

Auch wenn Wohnungsleerstand nicht selten einen nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Grund, wie z.B. Sanierung hat, gibt es leider auch eher schwer zu akzeptierende Hintergründe, wie z.B. die vermutete Spekulation. Gelegentliche, auch zuletzt in den Medien erwähnte Fälle, z.B. in Winterhude, lassen bei immer mehr Menschen eine wachsende Sensibilität bei diesem Thema aufkommen, denn Wohnraum ist nach wie vor sehr knapp in Hamburg.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Wie viele Wohnungen und Wohnhäuser stehen im Gebiet des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel derzeit leer? (Bitte tabellarisch mit Anschrift aufgeben)

 

Stadtteil Fuhlsbüttel:

Erdkampsweg, Heschredder und Langenhorner Chaussee jeweils eine Wohneinheit sowie Hummelsbütteler Kirchenweg = drei Wohneinheiten

 

Stadtteil Ohlsdorf:

Langenbeckshöh und Nordheimstraße jeweils drei Wohneinheiten sowie Rübenhofstraße, Tornberg und Wellingsbütteler Landstraße jeweils eine Wohneinheit

 

Stadtteil Langenhorn:

Kraemerstieg und Sporerstieg jeweils eine Wohneinheit sowie Tangstedter Landstraße = dreizehn Wohneinheiten

 

Stadtteil Alsterdorf:

Alsterdorfer Straße,  Brabandstraße und Inselstraße jeweils eine Wohneinheit sowie Bebelallee = vier Wohneinheiten

 

Stadtteil Groß-Borstel:

Borsteler Chaussee, Dannmeyerstraße und Holunderweg = jeweils eine Wohneinheit sowie Woltersstraße = vier Wohneinheiten

 

Wie die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung zutreffend beschreiben, kann Leerstand z.B. in Zusammenhang mit der Absicht von Abbruch und Neubau oder geplanten Sanierungsarbeiten stehen und ist dann nicht zwingend im Sinne des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) zu beanstanden. Vielmehr sieht das HmbWoSchG in § 13 Abs. 3 hierfür ausdrücklich die Möglichkeit der Genehmigungsfiktion vor. Diese Fälle werden statistisch jedoch nicht erfasst, da sie im Hinblick auf den Wohnraumschutz von untergeordneter Bedeutung sind.

 

  1. Für welche Objekte im Gebiet des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel wurden in den Jahren 2019 und 2020 Zwangsgelder für Zweckentfremdung erhoben?

 

Es wurden Zwangsgelder für Objekte in der Bebelallee, Langenbeckshöh und Hummelsbütteler Kirchenweg festgesetzt.

 

  1. Geldbußen in welcher Höhe wurden jeweils im Jahr 2019 und 2020 gegen Eigentümer in Fällen von Zweckentfremdung erhoben? Für welche Objekte wurden diese erhoben?

 

Es wurden keine Bußgelder erhoben.

 

  1. Wie viele sogenannte "Wohnnutzungsgebote" für welche Objekte sind im Gebiet des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel in den Jahren 2019 und 2020 erlassen worden?

 

Es wurden für Objekte im Hummelsbütteler Kirchenweg und Langenbeckshöh Wohnnutzungsgebote erlassen.

 

  1. Gab es in den Jahren 2019 und 2020 bei Objekten im Gebiet des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel Verhängungen von Bußgeldern wegen überhöhter Mietpreisforderungen? Wenn ja, wieviel, und gab oder gibt es dazu gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Bezirksamt Hamburg-Nord? Wenn ja, warum und wie viele?

 

Es gab keine Fälle von überhöhter Mietpreisforderung.

 

  1. Wie beurteilt der Herr Bezirksamtsleiter die Situation insgesamt im Gebiet des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel, und gibt es weitere Informationen, deren Kenntnis zu einer vollumfänglichen Betrachtung des Sachverhalts erforderlich ist?

 

Neben eigenen Ermittlungen bezieht das Bezirksamt regelhaft auch Hinweise Dritter auf Leerstand in seine Betrachtungen ein und bewertet sie im Hinblick auf Leerstände im Sinne des Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG). Solcherlei Hinweise oder Hinweise aus eigenen Ermittlungen liegen bezogen auf das Gebiet FOLAG jedoch nur in geringem Maße vor, so dass die Leerstandssituation nach dem HmbWoSchG in quantitativer Hinsicht hier insgesamt als relativ entspannt einzuschätzen ist.