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Winterhude 23 - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange III Kleine Anfrage Nr. 157/2017 von Herrn B. Kroll

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Im Juli 2017 wurde damit begonnen, die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Leider hat der Herr Bezirksamtsleiter einige Fragen meiner diesbezüglichen Kleinen Anfragen 121/2017 sowie 130/2017 unvollständig beantwortet. Zudem weigert er sich unverändert, die verschickten Unterlagen den gewählten Volksvertretern zur Verfügung zu stellen. Dieses bedeutet, dass die Träger öffentlicher Belange seitens des Bezirksamtes Hamburg Nord mehr Informationen erhalten als die vom Volk gewählten Abgeordneten. 

Vorbemerkung:

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Beteiligung eines politischen Ausschusses und/oder der Öffentlichkeit.

 

Dies vorausgeschickt, wird die Anfrage wie folgt beantwortet.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

 

  1. Bis wann sollten / sollen die Träger öffentlicher Belange ihre Stellungnahmen beim Bezirksamt einreichen? Auf Basis welcher Norm wurde die Frist festgesetzt?

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung am 14. Juli 2017 unterrichtet und um Stellungnahme bis zum 04.08.2017 gebeten.

Die Frist zur Stellungnahme für die frühzeitige Beteiligung unterliegt keiner Norm.

  1. Welche Träger öffentlicher Belange haben bisher Stellungnahmen beim Bezirksamt eingereicht und wann jeweils?

Siehe nachfolgende Tabelle.

  1. In dem Entwurf von 07/2017 sind für die Objekte Dorotheenstraße 10 und 12 13 Vollgeschosse ausgewiesen, während für das Objekt Dorotheenstraße 14 14 Vollgeschosse ausgewiesen wurden.
    Gemäß Antwort auf die KA 130/2017 soll dieses jeweils dem Istzustand der drei Hochhäuser entsprechen.
    Wo liegt der Unterschied zwischen den drei Hochhäusern im Bestand? Bitte nachvollziehbar darlegen, warum es sich bei zwei Hochhäusern um 13 und bei einem Hochhaus um 14 Vollgeschosse handelt bzw. handeln soll.

Die Festsetzung der Vollgeschosse ist bestandsgemäß auf Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®) erfolgt. Die Kartengrundlage stellt das nördliche Hochhaus mit XIV und die beiden südlichen Hochhäusern mit XIII Geschossen dar. Die Differenz kann mit der Topografie des Gendes zusammenhängen, so dass die Erdgeschosszone des Nordhauses als Vollgeschoss gezählt wurde und bei den südlichen Gebäuden die Erdgeschosszone als Nicht-Vollgeschoss gilt. Am Bestand und der Höhe der Gebäude ändert sich daher nichts.

  1. Im B-Plan Winterhude 18 sind für alle drei Hochhäuser jeweils 13 Vollgeschosse ausgewiesen.
    Warum war dieses damals korrekt?
    Inwiefern hat sich der Bestand der drei Hochhäuser seitdem verändert?

Siehe Antwort zu 3.

  1. Ist es richtig, dass gemäß dem verschickten Entwurf die bisherigen Einbuchtungen des Mühlenkampkanals in das Flurstück 2779 zum jetzigen Zeitpunkt ersatzlos entfallen sollen?
    Wenn ja, warum und was ist an deren Stelle zukünftig geplant?
    Wenn nein, wie stellt sich der auf Basis der verschickten Unterlagen aus Sicht des Herrn Bezirksamtsleiters dar?

Einbuchtungen stellen bislang noch kein Thema, die verschickten Unterlagen nur die groben Ziele des Projektes dar. 

  1. Ist es richtig, dass im verschickten Entwurf die Fläche für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlage größer ist als im gültigen B-Plan?
    Wenn ja, um wie viele m² ist die Fläche in den verschickten Unterlagen größer als im gültigen B-Plan)?
    Wenn nein, wie stellt sich der Sachverhalt auf Basis der verschickten Unterlagen aus Sicht des Herrn Bezirksamtsleiters dar?

Im Bebauungsplan Winterhude 18 wurde keine Umgrenzung für eine Tiefgarage festgesetzt. Die geplante Tiefgarage ist nur geringfügig größer als der Bestand. Da sich das Projekt noch im groben Entwurfsstadium befindet, können hierzu noch keine konkreten Angaben gemacht werden.


 

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