Wie wird der vorbeugende Brandschutz an Unterflurhydranten in Hamburg-Nord gewährleistet? Anfrage gem. § 27 BezVG
Im Bezirk Hamburg-Nord zeigt sich nach den vorliegenden Beispielen (siehe beigefügte Liste und Fotografien), dass sich Unterflurhydranten teils in Bereichen befinden, die gleichzeitig durch Zeichen 315 oder durch Fahrbahnmarkierungen zum Parken freigegeben sind. In der Praxis führt dies dazu, dass Hydranten regelmäßig von parkenden Fahrzeugen überdeckt und in ihrer Nutzbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Es liegt nahe, dass es sich nicht nur um vereinzelte Sonderfälle handelt, sondern um ein strukturelles Problem in unserem Bezirk.
Rechtlich ist die Lage jedenfalls nicht spannungsfrei. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO ist das Parken über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen unzulässig, soweit das Parken auf Gehwegen zugelassen ist. Gleichzeitig werden im öffentlichen Straßenraum Parkmöglichkeiten angeordnet oder markiert, obwohl sich an diesen Stellen Unterflurhydranten befinden, deren Straßenkappen nach den Angaben von Hamburg Wasser stets freigehalten werden müssen. Daraus ergibt sich die Frage, ob und wie die Straßenverkehrsbehörde diesen Konflikt zwischen zugelassenem Parken und den Anforderungen an die jederzeitige Nutzbarkeit der Löschwasserinfrastruktur bewertet.
Für den vorbeugenden Brandschutz ist diese Konstellation besonders relevant. Gerade in verdichteten Quartieren kommt es auf kurze Zugriffszeiten und auf einen zuverlässig freien Zugang zu Unterflurhydranten an. Vor diesem Hintergrund soll diese Anfrage klären, ob der Behörde die flächendeckende Problemlage bekannt ist, nach welchen Kriterien sie Parkerlaubnisse in Bereichen mit Unterflurhydranten anordnet oder überprüft und welche straßenverkehrsbehördlichen oder baulichen Konsequenzen sie aus den dokumentierten Fällen ableitet.
Wir bitten die Straßenverkehrsbehörde um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Die Polizei Hamburg nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Bei dieser Bezirklichen Anfrage Drs-Nr. 22-2156 handelt es sich um eine Paralleldrucksache. In der Bezirklichen Anfrage Drs-Nr. 22-2157 werden die Fragestellungen zur Gefahrenabwehr der Feuerwehr beantwortet.
Der in der Einleitung der Anfrage angeführte § 12 Absatz 3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) impliziert, dass die straßenverkehrsbehördliche Anordnung von Gehwegparken oder Parkflächenmarkierungen rechtlich zulässig ist, selbst wenn sich auf der betreffenden Fläche vereinzelt Schachtdeckel oder andere Verschlüsse befinden. Der § 12 Absatz 3 StVO lautet: „Das Parken ist unzulässig (…) 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, (…).“
Daraus folgt, dass es zulässig ist, das Parken auf Gehwegen zu erlauben, auch wenn dort Schachtdeckel und andere Verschlüsse sind. Der Verkehrsteilnehmende muss dort aber darauf achten, dass Schachtdeckel und andere Verschlüsse nicht durch das Parken blockiert werden. Sollte dieses seitens der StVO vorgegebene Verbot durch einzelne Verkehrsteilnehmer nicht beachtet werden und es zu einem blockierten Unterflurhydranten kommen, greift die Feuerwehr auf die in den Löschfahrzeugen mitgeführten Löschwasservorräte zurück, die einen ersten Angriff des Feuers ohne Zeitverzug ermöglichen. Ergänzend dazu wird sodann eine Schlauchleitung zu dem nächsten Hydranten hergestellt, die im Stadtgebiet mit einer engen Dichte verfügbar sind und somit ebenfalls ohne größeren Zeitverzug zur Verfügung stehen.
Die Straßenverkehrsbehörden erheben keine Daten im Sinne der Fragen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen korrespondiert mit dem parlamentarischen Fragerecht ein Anspruch auf Auskunft, nicht aber auf meinungsbildende Stellungnahme (vgl. ThürVerfGH, Urt. v. 19.12.2008 – 35/07 –, juris Rn. 177), von welcher die Straßenverkehrsbehörde im vorliegenden Fall absieht.
Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Frage. Für die Beantwortung wäre die manuelle Durchsicht sämtlicher Straßenakten bei den örtlichen Straßenverkehrsbehörden bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung mehrerer hundert Vorgänge ist in der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen gemäß § 45 Absatz 9 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Die Prüfung dieser Erforderlichkeit erfolgt stets im Rahmen einer Einzelfallentscheidung und unter Berücksichtigung aller relevanten Belange. Derartige Maßnahmen sind regelhaft dort nicht erforderlich, wo sich Verhaltensregeln schon aus dem geschriebenen Recht, insbesondere der StVO ergeben. Das ist hier der Fall. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Im Onlineportal können alle Verkehrsordnungswidrigkeiten angezeigt werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 3 und 4.
Siehe Vorbemerkung
Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion
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