Wie wird der vorbeugende Brandschutz an Unterflurhydranten in Hamburg-Nord gewährleistet? Anfrage gem. § 27 BezVG
Im Bezirk Hamburg-Nord zeigt sich nach den vorliegenden Beispielen (siehe beigefügte Liste und Fotografien), dass sich Unterflurhydranten teils in Bereichen befinden, die gleichzeitig durch Zeichen 315 oder durch Fahrbahnmarkierungen zum Parken freigegeben sind. In der Praxis führt dies dazu, dass Hydranten regelmäßig von parkenden Fahrzeugen überdeckt und in ihrer Nutzbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Es liegt nahe, dass es sich nicht nur um vereinzelte Sonderfälle handelt, sondern um ein strukturelles Problem in unserem Bezirk.
Rechtlich ist die Lage jedenfalls nicht spannungsfrei. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO ist das Parken über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen unzulässig, soweit das Parken auf Gehwegen zugelassen ist. Gleichzeitig werden im öffentlichen Straßenraum Parkmöglichkeiten angeordnet oder markiert, obwohl sich an diesen Stellen Unterflurhydranten befinden, deren Straßenkappen nach den Angaben von Hamburg Wasser stets freigehalten werden müssen. Daraus ergibt sich die Frage, ob und wie die Straßenverkehrsbehörde diesen Konflikt zwischen zugelassenem Parken und den Anforderungen an die jederzeitige Nutzbarkeit der Löschwasserinfrastruktur bewertet.
Für den vorbeugenden Brandschutz ist diese Konstellation besonders relevant. Gerade in verdichteten Quartieren kommt es auf kurze Zugriffszeiten und auf einen zuverlässig freien Zugang zu Unterflurhydranten an. Vor diesem Hintergrund soll diese Anfrage klären, ob der Behörde die flächendeckende Problemlage bekannt ist, nach welchen Kriterien sie Parkerlaubnisse in Bereichen mit Unterflurhydranten anordnet oder überprüft und welche straßenverkehrsbehördlichen oder baulichen Konsequenzen sie aus den dokumentierten Fällen ableitet.
Wir bitten die Straßenverkehrsbehörde um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion
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