Wie sicher sind Radfahrer auf der Fuhlsbüttler Straße?
Anfrage gem. § 27 BezVG
Seit der Fertigstellung der Radfahrstreifen auf der nördlichen Fuhlsbütteler Str. Ende 2014 ist auch heute noch festzustellen, dass Kraftfahrzeuge mit unverminderter Geschwindigkeit an den wartenden Linksabbiegern (in die Schmuckshöhe) rechts vorbeifahren und dadurch den weißen Streifen des Radfahrstreifens befahren. Dieses Fehlverhalten gefährdet die Radfahrer in gleicher Fahrtrichtung (stadteinwärts).
In der StVO § 43 Verkehrseinrichtungen heißt es: Die durch Verkehrseinrichtungen
gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
Wer dies trotzdem tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit in Sinne von § 49 Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine abgesperrte Straßenfläche befährt.
Autos dürfen auf Radfahrstreifen nicht fahren, halten oder parken.
In einer Stellungnahme der Verkehrsdirektion 5 als Zentrale Straßenverkehrsbehörde und der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 36 hieß es damals u.a.
"Das Polizeikommissariat 36 wird im Rahmen seiner personellen Ressourcen insbesondere die Einmündung Fuhlsbüttler Straße / Schmuckshöhe überwachen und die in der Drucksache beschriebenen Verkehrsordnungswidrigkeiten ahnden, um auch dadurch eine Verhaltensänderung zu erreichen."
In der Drucksache 20-3314 aus 2016 wird erwähnt, dass der LSBG in Absprache mit dem PK 36 veranlasst hat, dass im März 2015 auf den Radfahrstreifen in Höhe der Einmündungen weitere Fahrradpiktogramme aufgebracht wurden, um die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers abermals zu erhöhen und ihn zu sensibilisieren, die durchgezogene Linie des Radfahrstreifens in diesem Bereich nicht zu überfahren.
Mit der BV-Anfrage vom März 2015 erhielten die Kräfte des Polizeikommissariats 36 den Auftrag sowohl Verkehrsschauen als auch repressive Maßnahmen hinsichtlich des verbotswidrigen Überfahrens durchzuführen.
Im Juli 2020 wurde nun dieser Radfahrstreifen gegenüber der Einmündung Schmuckshöhe rot markiert.
In Hamburg Nord sind für die Stadtteile Alsterdorf das PK 33, für Langenhorn und Fuhlsbüttel das PK 34, für Klein Borstel das PK 35, für Ohlsdorf das PK 36 zuständig.
Regelmäßig nehmen Vertreter des PK 33 und 34 an den Sitzungen des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel teil.
Ebenfalls liegen dem Ausschuss regelmäßig die straßenverkehrsbehördlichen Anweisungen aus den genannten PK´s vor. Nur nicht aus den Bereichen des PK 36.
Vor diesem Hintergrund frage ich die zuständige Behörde:
Schmuckshöhe die Verkehrslage seit dem 01.04.2015 überwacht/beobachtet?
(Bitte Aufschlüsseln nach Datum und Uhrzeit)
Antwort der Polizei Hamburg:
Es finden in dem besagten Einmündungsbereich unregelmäßige polizeiliche Überprüfungen statt. Diesbezügliche Ordnungswidrigkeiten wurden von uns weder erfasst noch ausgewertet. Sie werden von dem einschreitenden Beamten direkt an die Bußgeldstelle abverfügt. Eine weitergehende Kontrolle findet nicht statt.
Siehe Antwort zu Frage 1.
Nach Auswertung der Verkehrsunfallstatistik der letzten drei Jahre kam es im Bereich Fuhlsbüttler-Straße/ Schmuckshöhe nur zu drei Verkehrsunfällen, bei denen Radfahrer beteiligt waren. Das in der Anfrage geschilderte Fehlverhalten war hier in keinem Fall ursächlich.
Der Radfahrstreifen in der Fuhlsbüttler Straße, Höhe Schmuckshöhe stellt keine Unfallhäufungsstelle dar.
Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen dürfen gemäß § 45 Abs. 9 nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.
Diese Gefahrenlage liegt hier nicht vor. Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung in Form von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist somit an dieser Stelle nicht zulässig.
Dennoch ist zu festzustellen, dass Fahrzeugführer regelmäßig den Radfahrstreifen überfahren.
Eine latente Gefährdung der Radfahrer ist deshalb grundsätzlich nicht auszuschließen.
Aus diesem Grunde wurde die Markierung des Radfahrstreifens durch den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer in Absprache mit dem Management des öffentlichen Raumes des Bezirksamtes Hamburg Nord veranlasst. Sie soll zu einer besseren Visualisierung des Radfahrstreifens führen. Die Straßenverkehrsbehörde des PK 36 hat dieser Maßnahme zugestimmt.
Sie stellt keine straßenverkehrsbehördliche Anordnung dar, da es sich nicht um ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung handelt.
Siehe Antwort zu Frage 4.
Selbstverständlich werden alle straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen durch das PK 36 an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Anzumerken ist allerdings, dass sich nur ein kleiner Teil des Zuständigkeitsbereiches des PK 36 im Bereich des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel befindet. Es handelt sich dabei um den südlichen Teil des Stadtteiles Ohlsdorf (zwischen Rübenkamp und Fuhlsbüttler Str.) und das Gelände des Friedhofes Ohlsdorf. Demzufolge werden nur sehr wenige Anordnungen aus dem Zuständigkeitsbereich des PK 36 in dem o.a. Regionalausschuss behandelt.
Dr. Andreas Schott Martina Lütjens
CDU-Fraktionsvorsitzender Caroline Mücke-Kemp
Keine
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