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Wettbüro in Langenhorn - Vergnügungsstätte und Imagegewinn für den Stadtteil? Kleine Anfrage Nr. 87/2017 von Herrn N. Müller, CDU-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Im März 2016 eröffnete das Wettbüro Tipobet Sportsbar in der Tangstedter Landstraße 25, 22415 Hamburg. Bei den Hausnummern Tangstedter Landstraße 25-39 handelt es sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Langenhorn 37 vom 23.04.2002 um ein allgemeines Wohngebiet nach BauNVO 1990. Gemäß Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU-Fraktion (siehe Drucksachen–Nr.: 20-3877) ist das Wettbüro an dem oben genannten Standort unzulässig. Gemäß Drucksachen-Nr. 20-4048 wurde der Betrieb des Wettbüros noch nicht untersagt. 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Ist der in den vorangegangenen Antworten des Bezirksamtes genannte Antrag vom 13.1.2017 inzwischen beschieden worden, wenn ja mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17.05.2017 abgelehnt:

  1. Welche Maßnahmen erfolgten durch behördliche Stellen bisher, um die unzulässige Nutzung zu unterbinden, ggfs. auch vor Rechtskraft einer behördlichen Bescheidung des Antrages?

Mitte 2016 wurde ein Verfahren „Herstellung ordnungsgemäßer Zustände“ eingeleitet zur Untersagung der unzulässigen Nutzung als Wettbüro.

 

 

  1. Wo befinden sich im Umkreis von 500 Metern welche weiteren Wettbüros in Langenhorn?

Laut Gewerberegister befindet sich in der Langenhorner Chaussee 190 noch ein weiteres Wettbüro im 500 m-Radius.

  1. Was hat die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des bordellartigen Betriebes in der Tangstedter Landstraße 20 ergeben? Handelt es sich um einen Gewerbebetrieb in einer Privatwohnung? Wenn ja, ist dieser zulässig? Wenn nicht, warum? (bitte detailliert angeben)

Eine Anhörung hat ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt keine bordellartige Nutzung vorlag.

  1. Welche Hindernisse bestehen, um ungenehmigte bzw. unzulässige Nutzungen im o.g. Stadtteil kurzfristig zu untersagen? Wenn keine bestehen, warum wird der Betrieb bis heute fortgesetzt?

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung nach § 76 HBauO „Herstellung ordnungsgemäßer Zustände“ untersagt werden. Diese Verfahren erfordern verschiedene Verfahrensschritte, die jeweils eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kann durch Widersprüche gegen diese Nutzungsuntersagungen die Nutzung solange weitergeführt werden, wie über den Widerspruch nicht entschieden wurde. Das heißt, dass die Prüfung und Untersagung zwar kurzfristig erfolgen kann, die Nutzung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig eingestellt werden muss.

  1. Werden weiterhin die Ziele des Städtebaufördergebietes Langenhorn-Markt durch das unzulässige Wettbüro oder den bordellartigen Betrieb in der TaLa verletzt? Wenn ja, wie?

Das zum 31.12.2015 abgeschlossene Städtebaufördergebiet hatte zum Ziel, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort Langenhorn Markt langfristig zu stärken und zu entwickeln. Die Stärkung der südlichen Tangstedter Landstraße als traditionelle Einkaufsstraße ist ein Schlüsselprojekt, das die Neugestaltung und Aufwertung des Straßenraums inklusive des Bahnhof-Vorplatzes beinhaltet.

  1. Welche Maßnahmen werden bis wann ergriffen, um die vorhandenen Trading-Down-Prozesse, den Imageverlust der Geschäftslage und die Verdrängung des stationären Einzelhandels, sowie Beeinträchtigungen des Straßen- und Ortsbildes kurzfristig zu heilen?

Ein Trading-Down-Prozess lässt sich hier nicht feststellen. Unabhängig davon entspricht die Konzentration derartiger Nutzungen nicht den Zielen des Städtebaufördergebiets, da diese Angebote in der Regel u.a. zu Trading-Down-Prozessen und einem Imageverlust der Geschäftslage führen. Außerdem sind Wettbüros im Allgemeinen Wohngebiet unzulässig, daher wurde der Antrag auf Nutzungsänderung abgelehnt. (Grundlage ist die BauNVO 1990: Im Allgemeinen Wohngebiet sind sowohl kerngebietstypische als auch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig).

28.06.2017

 

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