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Wettbüro in Langenhorn – Vergnügungsstätte und Imagegewinn für den Stadtteil? Kleine Anfrage Nr. 12/2017 von Herrn Müller, CDU-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Im März 2016 eröffnete das Wettbüro Tipobet Sportsbar in der Tangstedter Landstraße 25, 22415 Hamburg. Bei den Hausnummern Tangstedter Landstraße 25-39 soll es sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Langenhorn 37 vom 23.04.2002 um ein allgemeines Wohngebiet nach BauNVO 1990 handeln.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:

  1. Ist das Führen eines Wettbüros am o.g. Standort zulässig? Wenn ja, wurde eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gewährt, da die Grundzüge des Planungsrechts nicht verletzt wurden? Wenn nicht, warum kam es zu einer Umnutzung von Gewerbefläche als Wettbüro?

zu 1.)  Nein, ein Wettbüro ist am genannten Standort unzulässig. Eine Befreiung von § 31 Abs. 2 BauGB wurde nicht erteilt. Wie es dennoch zu der Umnutzung gekommen ist, kann nicht beantwortet werden, da eine bauaufsichtliche Genehmigung bisher weder beantragt noch erteilt wurde. Ein Antrag liegt erst seit dem 13.01.2017 vor. Die Prüfung läuft.

  1. Gibt es in der Tangstedter Landstraße einen Ausschluss von sonstigen „Vergnügungsstätten“, wie Spielhallen, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Sexshops sowie von Einzelhandel mit Ausnahme der zur Versorgung des Gebiets dienenden Läden? Wenn ja, welche?

 


 

Zu 2.) Im Allgemeinen Wohngebiet sind Vergnügungsstätten generell unzulässig

           (BPD 6/2014 Nr. 9.3).

  1. Handelt es ich bei dem Wettbüro Tipobet Sportsbar um eine „kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ gem. § 9 BauNVO? Wenn nein, warum nicht?
     

  Zu 3.) Ja

  1. Führen Wettbüros aus Sicht des Bezirksamts zu negativen städtebaulichen Auswirkungen wie Trading-Down-Prozesse, einem Imageverlust der Geschäftslage, Leerstände, die dann durch weitere Vergnügungsstätten nachgenutzt würden, die Verdrängung des traditionellen Einzelhandels oder Gewerbes, sowie zur Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes?
     

Zu 4.) Ja. Darüber hinaus stehen sie im Widerspruch zu den Zielen des

                    Städtebaufördergebietes Langenhorn Markt.

  1. Gibt es weitere Wettbüros im Bezirk Hamburg-Nord, die sich in allgemeinen Wohngebieten nach BauNVO 1990 befinden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wo?

 

Zu 5.) Dem Bezirksamt sind keine entsprechenden Wettbüros bekannt.

 

 

 

Harald Rösler

 

Anhänge

 

Keine