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Wettbüro in Langenhorn - Vergnügungsstätte und Imagegewinn für den Stadtteil? (II) Kleine Anfrage Nr. 29/2017 von Herrn Müller, CDU-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Im März 2016 eröffnete das Wettbüro Tipobet Sportsbar in der Tangstedter Landstraße 25, 22415 Hamburg. Bei den Hausnummern Tangstedter Landstraße 25-39 soll es sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Langenhorn 37 vom 23.04.2002 um ein allgemeines Wohngebiet nach BauNVO 1990 handeln. Gemäß Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU- Fraktion (siehe Drucksachen–Nr.: 20-3877) ist das Wettbüro an dem oben genannten Standort tatsächlich unzulässig, was weitere Fragen aufwirft.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:

  1. Ist inzwischen bekannt, wie es zur Umnutzung des oben genannten Standortes

kommen konnte?

Die Umnutzung erfolgte offenbar ohne Einbindung behördlicher Stellen.

2.       Was hat die Prüfung des Antrages vom 13.01.2017 ergeben?

Der Antrag befindet sich noch in der Prüfung.

  1. Wurde in der Zwischenzeit eine baurechtliche Genehmigung erteilt? Wenn ja,

warum? Wenn nein, warum nicht?

Nein, siehe Antwort zu 2.

  1. Welche Geschäfte haben sich in den vergangenen 17 Jahren in der Tangstedter

Landstraße 25 befunden? (bitte die jeweiligen Zeiträume angeben)

Es können nur die aktuell angemeldeten Nutzungen genannt werden, aufgegebene Nutzungen werden nicht archiviert. Derzeit befinden sich 5 Nutzungen in der Tangstedter Landstraße 25:

zwei Einzelhandelsbetriebe, ein Pizzalieferservice, ein Gebäudereiniger und eine Sportsbar.

  1. Ist der bordellartige Betrieb in der Tangstedter Landstraße 20) dem Bezirksamt

Hamburg-Nord bekannt? Handelt es sich um einen Gewerbebetrieb in einer Privatwohnung? Wenn ja, ist dieser zulässig? Wenn nicht, warum? (bitte detailliert angeben)

Laut Gewerberegister ist in der Tangstedter Landstraße 20 seit dem 01.10.2012 ein Betrieb mit der Tätigkeit „erotische Thai-Massagen“ angemeldet. Ein Nutzungsänderungsantrag wurde nicht gestellt. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Nutzung an dieser Stelle wird geprüft.

  1. Werden die Ziele des Städtebaufördergebietes Langenhorn-Markt durch das

Wettbüro oder den bordellartigen Betrieb beeinträchtigt? Wenn ja, wie? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Trading-Down-Prozesse, einen Imageverlust der Geschäftslage, Leerstände, Verdrängung des traditionellen Einzelhandels oder Gewerbes, sowie sonstige Beeinträchtigungen des Straßen- und Ortsbildes zu vermeiden bzw. den aktuellen Zustand kurzfristig zu heilen?

Das zum 31.12.2015 abgeschlossene Städtebaufördergebiet verfolgt das Ziel, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort Langenhorn Markt langfristig zu stärken und zu entwickeln.

Vor diesem Hintergrund wurden rund 9 Mio. Euro an öffentlichen und privaten Mittel u.a. in umfangreiche Baumaßnahmen im öffentlichen Raum, das Quartiersmanagement und das Standortmarketing investiert.

Wenn Nutzungsanträge gestellt werden, wird u.a. anhand der gesetzlichen Grundlagen ihre planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft. Bei ungenehmigten und unzulässigen Nutzungen werden Verfahren eingeleitet, um die Nutzungen zu unterbinden.

 

 

03.03.2017

 

Harald Rösler

 

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