Wendemanöverunfälle wirksam verhindern
25.09.2019
Lfd. Nr. 7 (21)
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Hans-Hinrich Brunckhorst, Rüdiger Kuhn und Sascha Greshake (CDU-Fraktion)
„Wendemanöverunfälle wirksam verhindern“
Die Anfrage wird – von der Behörde für Inneres und Sport, hier: Verkehrsdirektion VD 52 – wie folgt beantwortet:
In letzter Zeit häufen sich in Hamburg Unfälle nach illegalen Wendemanövern. In der Presse ist zu lesen, dass die Polizeigewerkschaft von der Politik Maßnahmen verlangt. So sollen verstärkt bauliche Maßnahmen eingesetzt werden. In Eimsbüttel sind z.B. in der Hoheluftchaussee Betonschwellen und in der Kollaustraße Fähnchen auf dem Mittelstreifen montiert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI):
Im Auswertezeitraum (01.01.2014 – 30.06.2019) ereigneten sich im Bezirk Eimsbüttel 458 VU, die durch Wendemanöver verursacht wurden.
Eine Auswertung nach Rechtswidrigkeit der Wendemanöver würde eine Einzelauswertung der VU erfordern. Diese ist im Rahmen der für eine bezirkliche Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit und des dafür zur Verfügung stehenden Personals nicht möglich.
Die Unfälle gliedern sich wie folgt auf:
Jahr |
VU mit Schwerverletzten |
VU mit Leichtverletzten |
VU mit Sachschaden |
2014 |
2 |
31 |
45 |
2015 |
5 |
33 |
47 |
2016 |
1 |
51 |
60 |
2017 |
2 |
34 |
44 |
2018 |
4 |
29 |
34 |
2019* |
3 |
11 |
22 |
*erstes Halbjahr 2019
Es gab keine VU mit tödlich Verunglückten.
Vorstehende Angaben sind aus der Unfalldatenbank Elektronische Unfalltypensteckkarte (Euska) ermittelt worden. Die Daten für 2019 sind vorläufig.
Durch die „baulichen Trennelemente“ konnten die Unfallzahlen deutlich reduziert werden. Insofern sind die Erfahrungen durchweg positiv.
Eine Auswertung, ob Verkehrsunfälle durch Absperrungen im Sinne der Anfrage verursacht wurden, ist aufgrund der in dieser Hinsicht fehlenden Auswertefunktion in Euska nicht möglich.
Andere Straßenbauhördliche als auch Straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen als die beschriebene führen nicht zu einer Unterbindung des dortigen verbotswidrigen Wendens. Der repressive Ansatz polizeilichen Handelns in Form von Überwachungsmaßnahmen wäre geeignet, hier Verhaltensveränderungen der entsprechenden Verkehrsteilnehmer herbeizuführen. Dieses würde jedoch einen unverhältnismäßig hohen Personaleinsatz erfordern, der nicht zu leisten ist.
ohne
keine
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