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Wem gehört der Langenhorner Markt? Kleine Anfrage Nr. 88/2018 von Herrn Ralf Lindenberg, FDP

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Als Mitglied der Bezirksversammlung, FDP-Gruppe, stelle ich diese Frage, die sich aus der Langenhorner-Rundschau Ausgabe Oktober ergibt: Gemeint ist besonders die Wochenmarktfläche. Ich zitiere sinngemäß:

 

„Ein Mitarbeiter der Firma WISAG, die Hausmeistertätigkeiten im Einkaufszentrum ausübt, informierte vor wenigen Wochen einen älteren Herrn mit Bierdose in der Hand, dass er nur außerhalb der weißen Linie Alkohol trinken dürfe, nicht im inneren Bereich, quasi dem Marktplatz, weil er das Hausrecht da ausüben würde. Den Einwand, dass es sich um ein Blindenleitsystem handelt und nicht um eine Demarkationslinie, tat der junge Mann großzügig ab und beschied dem Herrn, keine Ahnung zu haben.

Ein anderer Mitarbeiter der WISAG vertritt die umgekehrte Ansicht, dass das Hausrecht des Centers die Marktfläche umfließe. Weshalb er Olaf, dem Obdachlosen, der links vom Eingang des Orthopädie-Geschäfts nächtigt (und kein Alkohol trinkt), ein Hausverbot aussprach.

 

Das Hamburger Wegegesetz unterscheidet zwei Formen des öffentlichen Raums: Wege und Plätze, die der Stadt gehören und die jedermann betreten darf, sind sogenannte § 19 Flächen. Dann gibt es noch die § 25 Flächen, die zwar für jedermann zugänglich sind, die aber tatsächlich zu dem anliegenden Gebäude gehören, wo der Inhaber sein Hausrecht ausüben darf, zum anderen aber für alle Kosten, die diese Fläche betreffen, selbst aufkommtDie Flächen vor den Gebäuden in der Tangstedter Landstraße Süd, auf denen Aussteller und Waren der Geschäfte stehen oder Außengastronomie stattfindet sind § 25 Flächen.

 

Die Eigentümer kamen bei der Sanierung der Straße für einen Teil der Kosten der neuen Bodengestaltung selbst auf. Die Marktfläche dagegen wurde von der Stadt bezahlt (und mit Europäischen- und Bundesfördergeldern), nicht nur bis zum Vordach, sondern bis zur Türschwelle hergerichtet, was für eine § 19 Fläche sprechen würde. Fragt man beim Bezirksamt im Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt nach, wird diese Einschätzung, nach einer kurzen Recherche beim Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung, bestätigt. …….

Die Polizei bräuchte also nicht auszurücken, wenn es um Olaf geht, weil für einen Einsatz keine Rechtsgrundlage besteht?

 

Die Polizei bezieht sich zwar auch auf das Bezirksamt Nord, allerdings auf eine andere

Abteilung, nämlich „Management öffentlicher Raum“. Hier ist man der Ansicht, dass eine in den Plänen eingezeichnete Linie vor den Läden am Langenhorner Marktplatz doch auf eine § 25 Fläche hinweist.

Eine Behörde, zwei Aussagen. Diese Rechtsunsicherheit ist nicht nur für Olaf problematisch. Die zunehmende Privatisierung öffentlicher Räume führt dazu, dass ganze Gruppen aus der Gesellschaft oder einzelne Individuen stark in ihren Rechten beeinträchtigt werden – und das kann sehr willkürlich geschehen.

 

Olafs Hab und Gut, bestehend aus einer Isomatte, einem Gartenstuhl, ein paar Büchern und Olafs Hab und Gut, bestehend aus einer Isomatte, einem Gartenstuhl, ein paar Büchern und Kleidung wurden inzwischen in Olafs Abwesenheit vom Langenhorner Markt entsorgt. Dem Menschen, der beinahe nichts besitzt, nimmt man den letzten Rest und schmeißt ihn in den Müll. Eine Anzeige wollte die Polizei nicht aufnehmen; die Beamtin erklärte Olaf, dass, wenn seine Sachen öffentlich herum stehen, sie keinen Schutz genießen.

 

Normalerweise hat man fremdes Hab und Gut zum Fundbüro zu bringen oder zur Polizei.

Man darf es nicht in den Müll werfen, selbst wenn es sich auf einem Privatgrundstück befindet. Diese Rechtsunsicherheit ist ein weiteres Kapitel in der Geschichte dieser sanierten Fläche.“

 

Der Langenhorner Markt wurde den Bürgern übergeben, und es sollte an den Bürgern liegen, diesen Platz Leben zu füllen. Viele Bürger empfinden den Platz weder ausreichend genutzt, noch ist die Aufenthaltsqualität durch die Sichtbetontristesse ansprechend. Jetzt kommt noch die Unsicherheit hinzu, nicht zu wissen, wem der Markt eigentlich gehört.

 

Aus diesem Grund stelle ich folgende Fragen mit der Bitte um Beantwortung:

 

Vorbemerkung:

Eine Teilfläche im nördlichen Bereich des Langenhorner Marktes wurde ab dem 01.01.1997 der Robert Vogel GmbH & Co KG per Vertrag überlassen (siehe Anlage). Zwischenzeitlich ist dieses Nutzungsrecht auf die Matrix Projekt 13 GmbH & Co. KG übergegangen (siehe Anlage). Der Vertrag läuft bis zum 31.12.2036.

 

  1. Ist die Firma WISAG unterhalb der Treppe für das Hausrecht dort zuständig und darfPlatzverweise erteilen?

 

Hierzu liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor. Ansonsten siehe Vorbemerkung.

 

  1. Wer ist auf der Marktfläche an Markttagen zuständig?

 

An den Markttagen ist das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Nutzer der Fläche und für die ordnungsgemäße Durchführung des Wochenmarktes zuständig. Ansprechpartner vor Ort ist der Marktmeister.

 

  1. Wer ist zu anderen Zeiten der Hausrechtsinhaber auf dem Markt?

 

Mit Ausnahme der vertraglich überlassenen Fläche (siehe Vorbemerkung) ist das Bezirksamt Hamburg-Nord Hausrechtsinhaber. Generell kann darüber hinaus die Polizei in Anwendung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Platzverweise erteilen.

 

4. Wer hat vor den Geschäften am Rand des Marktplatzes das Hausrecht?

a) der Mieter? und b) wie weit?

 

Siehe Antwort zu Frage 3 sowie die Vorbemerkung.

 

5. Wer ist für die Wände und die Fläche im Tunnel zuständig?

 

Der Fachbereich Tiefbau des Fachamtes Management des öffentlichen Raumes ist für die nichttragenden Bauteile von Brücken zuständig.

 

6. Sind Zuständigkeiten an weitere Personen oder Firmen übertragen worden?

 

Es gibt keine Übertragung von Zuständigkeiten, die über die Angaben in der Vorbemerkung hinausgehen.

 

7. Darf derjenige, der das Hausrecht hat, sich am Eigentum eines anderen vergreifen und es der Müllentsorgung zuführen?

 

Die Beseitigung von unerlaubt abgelegten Gegenständen im öffentlichen Raum obliegt allein dem Bezirksamt. Dies erfolgt stets erst nach Ablauf der Frist einer vorherigen schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung durch den Verursacher.

Im Bereich des Langenhorner Marktes ist keine derartige Aufforderung erlassen und demzufolge auch keine Räumung veranlasst worden. Ob eine ggf. durch private Personen bzw. Firmen durchgeführte Räumung rechtmäßig war, wäre zivil- bzw. strafrechtlich zu klären.

 

8. Hat Olaf, der Arbeitslose, ein wirksames Hausverbot, sich auf dem Langenhorner Markt aufzuhalten?

 

Das Bezirksamt hat keine Kenntnis von einem wirksamen Hausverbot.

 

9. Wo darf er sich beim Langenhorner Markt aufhalten und wo nicht?

 

Jedermann darf sich grundsätzlich auf allen Flächen i.S.d. §§ 19 und 25 HWG aufhalten. Für die vertraglich überlassene Fläche (siehe Vorbemerkung) kann die Firma Matrix ihr Hausrecht ausüben.

 

25.09.2018

Yvonne Nische

 

Anhänge

 

Vertrag