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Wegeverbindung über die Lauensteinstraße in Höhe Theodor-Rumpel-Weg/ Theodor Rumpel-Stieg Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Sachverhalt

Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in seiner Sitzung am 20.03.2017 mit o.g. Thematik auf der Grundlage eines gemeinsamen Antrages der SPD- und GRÜNE-Fraktion befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass eine Anforderungsampel zur Querung der Lauensteinstraße Höhe Theodor-Rumpel-Stieg/ Theodor-Rumpel-Weg aufgestellt wird. Die Kosten dafür sollen dem Regionalausschuss Barmbek/Uhlenhorst/Hohenfelde/Dulsberg bekanntgegeben werden.

 

Begründung:

Die Querung der Lauensteinstraße zwischen den beiden genannten Straßen ist gefahrlos nur möglich, wenn man den relativ aufwändigen Umweg über den Rübenkamp oder die Fuhlsbüttler Straße nutzt.

Der vergleichbaren Situation bei der Querung des Ringes 2 östlich der Fuhlsbüttler Straße Höhe Mildestieg hat man mit der Einrichtung einer Anforderungsampel Rechnung getragen.

 Es wäre für die Anwohnerinnen und Anwohner eine große Hilfe, wenn es eine ähnliche sichere Querungsmöglichkeit in Höhe von Theodor-Rumpel-Stieg bzw. Theodor-Rumpel-Weg geben würde.

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung einstimmig.

Die Verkehrsdirektion (VD) 52 als zentrale Straßenverkehrsbehörde für signalisierte Bereiche in Hamburg nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommis-sariats (PK) 31 zur Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:

 

Der Neubau von Lichtzeichenanlagen (LZA) bedarf ganz bestimmter Voraussetzungen. Gründe, die für die Errichtung einer Signalisierung sprechen, sind u.a. eine feststellbare Unfallhäufung aufgrund fehlender Sicht oder unzumutbar lange Wartezeiten für bestimmte Verkehrsarten oder Verkehrsströme. LZA, dazu zählen auch die in der Regel mit Anforderungssignalen betriebenen Fußgängerlichtzeichenanlagen (F-LZA), dürfen und sollen nur dort errichtet werden, wo ein stän-diger Querungsbedarf besteht. Die Anzahl der Querenden soll dabei so hoch sein, dass dieser Bedarf geregelt werden muss und kommt regelhaft in Betracht, wenn in der Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 40 Fußgänger die Fahrbahn überqueren und zugleich mehr als 750 Fahrzeuge die Straße befahren. Im Verlauf eines rechtlich vorgegebenen Prüfverfahrens ist dabei ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob die gewünschte Regelung zu allen Zeiten von allen Verkehrsteilnehmern akzeptiert wird. In vielen Fällen ist eine LZA nämlich nicht die für die Örtlichkeit am besten geeignete Lösung, sie kann ihre sichernde Funktion nämlich nur dann erfüllen, wenn durch bauliche Ausgestaltung und äußere Rahmenbedingungen ein Fehlverhalten von Fußgängern/Radfahrern nahezu ausgeschlossen ist, denn die tägliche Erfahrung zeigt leider immer wieder, dass Fußgänger das Grünlicht nicht abwarten und dann in Unfälle verwickelt werden.

 

Bei der Lauensteinstraße im Stadtteil Barmbek-Nord handelt es sich um den Streckenabschnitt des Ring 2 zwischen Jahnbrücke und Barmbeker Ringbrücke. Sie ist eine Hauptverkehrsstraße mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung und wird täglich von ca. 39.000 Kraftfahrzeugen befahren (DTVw 2014). Der Theodor-Rumpel-Weg grenzt als Sackgasse nördlich an die Lauensteinstraße, der Theodor-Rumpel-Stieg schließt sich genau gegenüber ebenfalls als Sackgasse an. Auf Höhe des Theodor-Rumpel-Weges beginnt die Abfahrtsrampe von der Lauensteinstraße zur Fuhlsbüttler Straße. Auf der gegenüberliegenden Nordseite erstreckt sich die Auffahrtsrampe von der Fuhlsbüttler Straße zur Lauensteinstraße noch über den Theodor-Rumpel-Stieg hinaus. Für eine Querung in diesem Bereich der Lauensteinstraße müssen vier Fahrstreifen als auch Teile der Auf- und Abfahrrampen überwunden werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Lauensteinstraße beträgt 50 km/h. Auf beiden Seiten befinden sich Gehwege und benutzungspflichtige Radwege älterer Bauart. Die nächsten gesicherten Querungsmöglichkeiten in Höhe Lauensteinstraße/Rübenkamp oder Fuhlsbüttler Straße liegen jeweils ca. 180 Meter entfernt.

 

Die durchgeführten Verkehrszählungen an verschiedenen Tagen durch das Polizeikommissariat (PK) 31 haben ergeben, dass die erforderliche Zahl von Fußgänger-/Radfahrerquerungen für die Einrichtung einer gesicherten Fußgängerquerungshilfe auch in der Spitzenstunde nicht annähernd erreicht wird. So wurden am 08. Mai 2017 in der Zeit von 16:30-17:00h Uhr fünf Fußgän-ger, anlässlich einer zweiten Zählung am 11. Mai 2017, in der Zeit von 12:45-13:45h vier Fußgänger gezählt, die die Fahrbahn überquerten. Der zweite Zählzeitpunkt war vom PK 31 ausgewählt worden, weil regelmäßig donnerstags um 13:00h der Wochenmarkt in der Straße Hartzloh endet und die Mutmaßung bestand, dass mehr Fußgänger die Lauensteinstraße überqueren würden. Dies hat sich nicht erhärtet. Der zuständige Bürgernahe Beamte des PK 31 bestätigt zudem, dass an der betreffenden Örtlichkeit kein nennenswertes Fußgängerquerungsaufkommen gegeben ist. Die gezählten Fußgänger querten in allen Fällen einzeln und an unterschiedlichen Stellen die Fahrbahn und nutzten regelmäßig die Zeitlücken im Autoverkehr, die sich durch die Schaltungen an den benachbarten Ampelanlagen ergeben. Fußgänger, die augenscheinlich die Lauensteinstraße queren wollten, aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf die oben genannten gesicherten Querungshilfen Lauensteinstraße/Rübenkamp oder Fuhlsbüttler Straße auswichen, waren nicht festzustellen.

 

Als Hauptindikator für die Verkehrssicherheit dient die Auswertung der Verkehrsunfalllage. Diese verzeichnet an der bezeichneten Örtlichkeit in den letzten 10 Jahre (2006-2016) keinen Ver-kehrsunfall mit Beteiligung querender Fußgänger/Radfahrer.

 

 

Fazit:

Gemäß § 45 (Abs. 9) Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Straßenverkehrsbehörde Licht-signalanlagen nur dort anordnen, wo es aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Im Bereich der Lauensteinstraße/Theodor-Rumpel-Weg/Theodor-Rumpel-Stieg gibt es dafür keine objektiven Anhaltspunkte.

Die straßenverkehrsrechtlichen Grundsätze der Ausgestaltung ergeben sich aus § 37 StVO so-wie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift.

 

Das Aufkommen der Fußgänger-/Radfahrerströme liegt deutlich unter den Grenzwerten für eine gesicherte Querungsstelle. Es handelt sich um eine allgemeine linienhafte Querungsstelle, bei der punktuelle Maßnahmen wie eine LZA die Forderung nach einer gesicherten Querungshilfe nicht erfüllen kann. Die Verkehrsunfalllage ist unauffällig und man kann insgesamt von sicheren Verkehrsverhältnissen sprechen.

 

Insofern kann der Beschlussempfehlung der Bezirksversammlung Hamburg-Nord aus straßen-verkehrsbehördlicher Sicht nicht gefolgt werden.

Die Mitarbeiter des Polizeikommissariats 31 werden diese Örtlichkeit jedoch weiterhin im Rah-men ihrer Prioritätensetzung im Fokus haben, um bei Änderungen der Verkehrsverhältnisse entsprechende Maßnahmen zügig einleiten zu können.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

Dagmar Wiedemann