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Was passiert am Mundsburger Damm 34? Kleine Anfrage Nr.109/2018 von Herrn Martin Fischer, CDU

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Die Tankstelle Mundsburger Damm 34 ist seit dem 31. März 2018 geschlossen. Seither verkommt die Ecke zur Ruine. Baulich ist kein Fortschritt erkennbar. Eine Weiterverpachtung an die ehemaligen Tankstellenbetreiber wurde ausgeschlagen und verwehrt. Angeblich soll die Ecke bebaut werden.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

 

1.)    Welcher Bebauungsplan gilt für das Grundstück Mundsburger Damm 34, wie ist es baurechtlich ausgewiesen und mit welcher Baumasse kann das Grundstück maximal bebaut werden?

 

Für das Grundstück Mundsburger Damm 34 gilt der Durchführungsplan D22 mit der Ausweisung W4g. Die Frage bezieht sich vermutlich auf das Grundstück Mundsburger Damm 24. Hier war der bisherige Tankstellenstandort mit L1 und als eine eingeschossige Fläche für Läden ausgewiesen.

Da die Ausweisung L1 für diese Fläche nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Zielen für diesen Ort entspricht, wäre für eine höhere Bebauung eine Befreiung nach § 31 BauGB zu erteilen oder ggf. eine Beurteilung nach §34 BauGB durchzuführen.

 

2.)    Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es dort eine Neubebauung geben soll. Wenn ja, was ist dort in Zukunft geplant?

 

Der Abriss der Tankstelle ist vorgesehen und eine höhere Neubebauung wird angestrebt. Erste Ideen hierzu wurden im Bauamt und beim Oberbaudirektor vorgestellt.

 

3.)    Ist ein Abbruch- bzw. Bauantrag für das Grundstück eingereicht worden? Wenn ja, wann und mit welcher Bebauungsabsicht (Maß der baulichen Nutzung, Traufhöhe, Geschossigkeit, Zweck, Anzahl der Parkplätze bzw. der Tiefgaragenparkplätze, Grünzonen etc.)?

 

Dem Bauherrn wurde vom Bauamt empfohlen, einen Vorbescheidsantrag zu stellen.

 

4.)    Gibt es durch den Investor/Eigentümer Gespräche zwischen den Nachbarn bzw. einen Dialog und Planungsprozess mit den Anwohnern? Welche Maßnahmen sind hier dem Bezirksamt bekannt?

 

Das ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

 

5.)    Wann soll mit den Baumaßnahmen begonnen werden?

 

Siehe Antwort zu Frage 4.

 

6.)    Ist dem Bezirksamt bekannt, wer sich jetzt um die Sauberkeit auf diesem Grundstück inkl. Winterdienst zuständig fühlt?

 

Der Grundstückseigentümer trägt grundsätzlich die Verantwortung für sein Grundstück. Dem Bezirksamt ist nicht bekannt, ob er diese Verantwortung an Dritte übertragen hat.

 

7.)    Vor eineinhalb Jahren wurden auf dem Grundstück Bodenproben entnommen. Welche Ergebnisse sind in der Laboranalyse dabei ermittelt worden? Welche Bodenbelastungen und in jeweils welcher Konzentration liegen auf dem Grundstück vor? Wurden daraus bereits Auflagen an den Eigentümer gestellt? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

 

Bodenuntersuchungen aus den Jahren 2016 /17 liegen dem Bezirksamt nicht vor.

Im Fachinformationssystem Altlasten der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) sind jedoch verschiedene Untersuchungen des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers aus den Jahren 1996 bis 2003 erfasst.

Aufgrund der damals festgestellten Belastungen erfolgte eine Sanierung des verunreinigten Bereichs durch Bodenaustausch. Aus Sicht der BUE gilt die Fläche als saniert.

Aufgrund der Flächenhistorie sind im Falle einer Neubebauung dennoch Mehrkosten für die Entsorgung von Bodenaushub nicht auszuschließen.

Etwaige Anforderungen an die Herrichtung von ggf. sensibel genutzten Bereichen des Grundstücks werden im Baugenehmigungsverfahren entsprechend der Vorgaben der Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) festgelegt.

 

 

 

 

07.12.2018

Yvonne Nische

 

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