Im Vergabeausschuss besteht seit Beginn der Legislaturperiode kein gewählter Vorsitzender. Öffentlich bekannt ist, dass eine stellvertretende Vorsitzende gewählt wurde. Daraus ergeben sich grundsätzliche Fragen zur Auslegung der Geschäftsordnung sowie zur ordnungsgemäßen Leitung von Ausschusssitzungen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:
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Wie ist die Rechtslage nach BezVG und Geschäftsordnung, wenn ein Ausschuss über keinen gewählten Vorsitzenden verfügt?
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Wie ist die Situation rechtlich zu bewerten, wenn ein Ausschuss ohne gewählten Vorsitz arbeitet und die gewählte stellvertretende Vorsitzperson wiederholt nicht anwesend ist?
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Wie ist die Sitzungsleitung geregelt, wenn weder ein gewählter Vorsitzender noch eine gewählte stellvertretende Vorsitzperson anwesend ist?
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Auf welcher konkreten gesetzlichen oder geschäftsordnungsrechtlichen Grundlage kann in einem solchen Fall ein anderes Ausschussmitglied die Sitzungsleitung übernehmen?
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Ist für die Übernahme der Sitzungsleitung durch ein anderes Ausschussmitglied eine ausdrückliche Wahl oder ein Beschluss des Gremiums erforderlich?
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Welche formellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Ausschusssitzung als ordnungsgemäß geleitet gilt?
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Wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn die Sitzungsleitung nicht durch eine gewählte Vorsitzperson oder eine eindeutig legitimierte Vertretung erfolgt?
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Besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit der Anfechtbarkeit einer solchen Sitzung?
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Wie sind Beschlüsse rechtlich zu bewerten, wenn die Sitzungsleitung nicht durch eine gewählte Vorsitzperson oder eine eindeutig legitimierte Vertretung erfolgt?
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Besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit der Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse?
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Ist es mit BezVG und Geschäftsordnung vereinbar, dass ein Ausschuss über einen längeren Zeitraum ohne gewählten Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz arbeitet?
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Ist der Bezirksamtsleitung ein Fall bekannt, in dem ein Ausschuss über einen längeren Zeitraum ohne gewählten Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz gearbeitet hat?
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Ist der Bezirksamtsleitung ein Fall bekannt, in dem die Sitzungsleitung eines Ausschusses durch eine nicht gewählte Person oder benannte Person übernommen wurde?
- Ist die Funktion eines Ausschussvorsitzenden zwingend an die Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung gebunden?
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Wie ist zu bewerten, wenn eine zum Ausschussvorsitz gewählte Person zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied der Bezirksversammlung war, ihr Mandat niederlegt und als zu benannter Bürger weiterhin dem Ausschuss angehört? Ist in einem solchen Fall eine erneute Wahl des Vorsitzes erforderlich oder kann die Funktion ohne erneute Abstimmung fortgeführt werden?
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Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um in sämtlichen Ausschüssen eine dauerhaft rechtssichere und ordnungsgemäße Vorsitzregelung sicherzustellen?