Im Kreuzungsbereich Wolffsonweg/Alsterdorfer Straße sowie dem weiteren Verlauf der Alsterdorfer Straße Richtung Braamkamp bestehen seit längerem Konflikte aus drei Faktoren: Radverkehrslenkung per Markierung, Zustand und Einstufung des Nebenflächenabschnitts, sowie wiederkehrendes Falschparken im unmittelbaren Einmündungsbereich. Zur besseren Übersichtlichkeit sei hier noch einmal die “Genealogie” des Sachverhalts dargestellt:
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Falschparken im Einmündungsbereich als Ausgangspunkt
Mit Drs. 22-1170 wurde das wiederkehrende Parken im Kreuzungsbereich dokumentiert und als Verstoß gegen das 5-m-Verbot vor Einmündungen adressiert, samt Sichtbehinderungen und Gefährdungslage. In diesem Zusammenhang (siehe auch Protokollnotiz zur Niederschrift der RegA FOLAG-Sitzung vom 21.07.2025) wurde auf irreführende Aufleitungsmarkierungen hingewiesen.
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Polizeiliche Einordnung des Nebenflächenabschnitts als untermaßig
In der Antwort auf die Anfrage Drs. 22-1468 wird festgehalten, dass im Bereich der Alsterdorfer Straße kein durchgängig nutzbarer baulicher Radweg im polizeilichen Sinne anerkannt werde und daher auch keine Benutzungspflicht bestehe.
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Bezirksamtliche Einordnung des Nebenflächenradwegs als “Relikt” und “unzureichend”
In Drs. 22-1467 wird der bestehende bauliche Radweg als „Relikt aus einer früheren Überplanung“ beschrieben. Es werden geringe Breite, schlechte Oberfläche sowie Einschränkungen durch angrenzendes Parken und Hindernisse als Gründe genannt, mit der Konsequenz einer fehlenden Benutzungspflicht.
Um diesen Umständen Rechnung zu tragen und eine gefährliche Benutzung der Nebenfläche (Relikt-Radweg) infolge der Nutzung der “Aufleitung” zu verhindern, wurde beantragt, die “Aufleitungsmarkierung” zu entfernen.
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Antrag zum Rückbau der Aufleitungsmarkierung und Entsiegelung
In Drs. 22-1613 wird die Markierung im Einmündungsbereich als „Aufleitung“ beschrieben, die Radfahrende vom Mischverkehr zur Nebenfläche führt. Zugleich wird auf die behördliche Klarstellung verwiesen, dass die Nebenfläche die Anforderungen an eine standardgerechte Radverkehrsanlage nicht erfüllt.
Das Petitum verlangt die Entfernung der Aufleitungsmarkierung sowie eine Prüfung von Rückbau und Entsiegelung des Nebenflächenabschnitts.
Dieser Antrag wurde zurückgezogen, nachdem von Seiten des Bezirksamts erklärt wurde, eine solche Entfernung einer Fahrbahnmarkierung gehe zwangsläufig mit einer umfangreichen Baumaßnahme einher (siehe auch Niederschrift zur Sitzung vom 19.01.2026).
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Debatte im RegA FOLAG und Protokollnotiz zu TOP 4.1
In der Sitzung vom 19.01.2026 (TOP 4.1, Drs. 22-1613) wird festgehalten, dass eine reine Entfernung der Markierung nach Ortstermin aus Sicht von Verwaltung und Polizei als Teil einer größeren Lösung betrachtet werde.
In der Protokollnotiz wird argumentiert, dass eine „alleinige Demarkierung der Radwegfurt“ wegen der baulichen Ausgestaltung der Einmündung kaum umsetzbar sei. Als Ersatz werden Neumarkierung einer unterbrochenen Fahrbahnbegrenzung und eine großflächige Sperrfläche genannt. Dazu wird ausgeführt, dies könne „auch auf Grund von Phantommarkierungen“ viele Verkehrsteilnehmer irritieren.
Fragen:
Wir bitten das Bezirksamt um die Beantwortung folgender Fragen:
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Welche Markierungszeichen nach StVO sind im Einmündungsbereich Wolffsonweg in die Alsterdorfer Straße aktuell tatsächlich aufgebracht, getrennt nach Linienart und Sinnbild. Auf welche straßenverkehrsrechtliche Grundlage stützen sie sich?
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In der Protokollnotiz (RegA FOLAG Protokollnotiz zu TOP 4.1 der Sitzung vom 19.01.2026) ist von einer “Radfahrerfurt” die Rede. Eine Radfahrerfurt ist in der Logik der Markierungspraxis die Querungsmarkierung im Knotenpunktbereich, also die Markierung, die eine Radverkehrsführung über eine Querungsstelle fortsetzt. Ist dies nach Ansicht des Bezirksamts an dieser Stelle gegeben und kann folglich von einer “Radfahrerfurt” gesprochen werden?
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Für den Fall, dass die im Einmündungsbereich Wolffsonweg/Alsterdorfer Straße als „Aufleitung“ bezeichnete Markierung keiner konkreten Grundlage in der StVO oder deren Anlagen zugeordnet werden kann, aus welchen Gründen wird sie dennoch als maßgebliche Führungsmarkierung beibehalten, statt eine Sperrfläche nach Zeichen 298anzuordnen, die eine klare straßenverkehrsrechtliche Grundlage besäße?
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Welche konkrete Verkehrsregel oder welche konkrete Verkehrsbeziehung soll durch diese “Aufleitung” erreicht werden, wenn zugleich festgehalten wurde, dass der anschließende Nebenflächenabschnitt nach eigener Bewertung ein „Relikt“ mit unzureichender Nutzbarkeit darstellt?
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Welche empirische Grundlage liegt der Aussage zugrunde, dass „viele Verkehrsteilnehmer“ von Phantommarkierungen irritiert seien, und welche Anzahl dokumentierter Vorkommnisse, Beschwerden, Beinaheunfälle oder Fehlfahrten belegt dies genau?
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Welche empirische Grundlage liegt der Aussage zugrunde, dass „viele Verkehrsteilnehmer“ von Sperrflächen irritiert seien, und welche Anzahl dokumentierter Vorkommnisse belegt dies im Bezirk Hamburg-Nord insgesamt sowie konkret an vergleichbaren Knotenpunkten?
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Welche Abwägung nimmt das Bezirksamt vor zwischen dem Risiko einer behaupteten Irritation durch eine Phantommarkierung und dem Risiko der nachweisbaren Fehlleitung durch eine “Aufleitung” auf einen unzureichenden Nebenflächenabschnitt? Welche Kriterien entscheiden in dieser Abwägung?
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Aus welchem Grund wurde die Variante einer Sperrfläche nach Zeichen 298 nicht als Alternative zur “Aufleitung” geprüft oder verworfen, obwohl eine Sperrfläche als StVO-Vorschriftzeichen eine eindeutige Benutzungsuntersagung normiert?
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Welche Wirkung erwartet das Bezirksamt von der Beibehaltung der “Aufleitung” auf das wiederholt dokumentierte Falschparken im unmittelbaren Einmündungsbereich, und weshalb wird eine Sperrfläche nicht als wirksameres Mittel zur Freihaltung bewertet?
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Welche technischen Hilfsmittel werden für die Entfernung oder Überdeckung von Fahrbahnmarkierungen angewendet und weshalb hinterlassen diese sichtbare Spuren der entfernten Markierungen?
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Wurde als Variante geprüft, auf dem gesamten Nebenflächenabschnitt zwischen Einmündung Wolffsonweg und Braamkamp Parken mittels Zeichen 315 zu erlauben, nicht zuletzt, um den Querschnitt der Straße zu verbreitern? Welche rechtliche Einordnung der Fläche und welche Sicherheitsfolgen wären dafür zwingend einzuhalten?
Für die Volt-Fraktion: Antje Nettelbeck, Jan D. Talleur, Dr. Jörg Bormann
(Bezirksabgeordnete Volt-Fraktion)