Vier Bebauungsplan-Textänderungsverfahren für Gewerbeflächen im Bereich Sportallee Groß-Borstel 10, 14, 19 und 26 hier: Auswertung der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplan-Textänderungs-verfahren und Zustimmungsempfehlung an die Bezirksversammlung
Das Gewerbegebiet Sportallee, das nordwestlich vom Weg beim Jäger und südöstlich von der Alsterkrugchaussee verortet ist, gehört aufgrund seiner Lage im Umfeld des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel zum wichtigsten Gewerbestandort im Bezirk Hamburg-Nord und hat durch die bereits ansässigen flughafenaffinen Gewerbe- und Industriebetriebe eine gesamtstädtische Bedeutung. Es ist daher planerisches Ziel, in dem Gewerbegebiet vorrangig Arbeitsstättenflächen für Handwerks- und Gewerbebetriebe im engeren Sinne (produzierendes und dienstleistendes Gewerbe), die auf einen Standort in Gewerbegebieten angewiesen sind, zu sichern. Dies entspricht den Zielsetzungen des Gewerbeflächenkonzepts für den Bezirk Hamburg-Nord für das Gewerbegebiet Sportallee, wonach die vorhandenen Gewerbe- und Industrieflächen gesichert und gestärkt werden sollen.
Das Gewerbegebiet ist einem fortwährenden Umnutzungsdruck, besonders durch Anträge für Hotelnutzungen ausgesetzt, die dort planungsrechtlich derzeit zulässig sind, aber nicht den oben genannten Zielen entsprechen.
Durch die Bebauungsplanänderungen sollen nun im Bereich der Gewerbegebiete die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um insbesondere die Ansiedlung von Beherbergungsbetrieben, aber auch von Vergnügungsstätten und Bordellen zu unterbinden. Damit sollen die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen für das produzierende Gewerbe, beziehungsweise für gewerbegebietstypische Nutzungen verfügbar bleiben und vor einer Verdrängung geschützt werden. Aus den gleichen Gründen sollen zusätzlich Büronutzungen, Lagerhäuser und –plätze, Anlagen für sportliche Zwecke / gewerbliche Freizeiteinrichtungen und Festhallen teilweise eingeschränkt werden.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens:
Die Planverfahren wurden durch die Aufstellungsbeschlüsse (N 4/20, N 5/20, N 6/20, N 7/20)
eingeleitet.
03.09.2020: Einleitungsbeschluss im StekA
16.09.2020: Aufstellungsbeschluss
12.11.2020 – 04.12.2020: Grobabstimmung
15.12.2020 – 13.01.2021: Frühzeitige TöB-Beteiligung
29.04.2021 – 01.06.2021: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Verzicht auf AK I
06.09.2021: Kenntnisnahmeverschickung vor öffentlicher Auslegung an Träger öffentlicher Belange
09.11.2022 Arbeitskreisgespräch mit ausgewählten TöB (LIG, BWS/LP, N/RA und SL 2)
21.02.2022 - 25.03.2022 Öffentliche Auslegung
19.04.2022 Information zum Verzicht auf die Durchführung eines Arbeitskreises II an die Träger öffentlicher Belange und betroffenen Dienststellen (TöB)
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 21.02.2022 bis 25.03.2022 ist nur zum Bebauungsplan-Entwurf Groß Borstel 19 Änderung eine Stellungnahme eingegangen.
Im Rahmen der Kenntnisnahme-Verschickung an die Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 06.09.2021 ist eine Stellungnahme des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) eingegangen.
Die in den Stellungnahmen vorgebrachten Themen, Anregungen und Änderungswünsche sind der Abwägungstabelle zu entnehmen (siehe Anlage).
Sämtliche Träger öffentlicher Belange und betroffenen Dienststellen wurden mit Arbeitsvermerk vom 19.04.2022 über die vorgebrachten Stellungnahmen informiert, auf den Arbeitskreis II wurde verzichtet.
Im Rahmen der Abwägung sind die Festsetzungen der öffentlich ausgelegten Bebauungsplanänderungsentwürfe GB 10, GB 14, GB 19, GB 26 aufgrund der vorgebrachten Anregung eines Bürgers sowie der Stellungnahme des LIG nicht geändert worden.
Die Einwendung des Bürgers bezog sich auf die Änderung der Verordnungen zum Ausschluss von Büro, Verwaltungs- und Geschäftsgebäuden in den ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten sowie deren ausnahmsweise Zulässigkeit insbesondere im Bebauungsplan GB 19.
Anlass der Planung und vorrangiges Ziel der Bebauungsplanänderungen ist, wie bereits oben erwähnt, die Ansiedlung von weiteren Hotels, Lagerhäusern und reinen Bürogebäuden zu unterbinden. Damit sollen die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen für das produzierende Gewerbe, beziehungsweise für gewerbegebietstypische Nutzungen verfügbar bleiben und diese vor einer Verdrängung geschützt werden. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude die in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen, sind weiterhin zulässig. Besteht kein räumlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, ist eine ausnahmsweise Zulässigkeit möglich. Vorhandene Gebäude und deren Nutzungen genießen zudem Bestandsschutz.
Die Forderung des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) nach einem erweiterten Bestandsschutz für die bereits vorhandenen Hotels und Lagerhäuser konterkariert für ebendiese Nutzungen nicht nur das Planungsziel, sondern macht dies de facto unerreichbar. Eine derartige Regelung ist im Rahmen der Abwägung nicht logisch herzuleiten. Die Forderung ist mit den Planungszielen des Bezirks nicht vereinbar und ihr wird deshalb nicht gefolgt.
Weitere Erläuterungen können bei Bedarf in der Sitzung gegeben werden.
Der Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, das Ergebnis der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplan-Änderungsentwürfe GB 10, GB 14, GB 19 und GB 26 zur Kenntnis zu nehmen und der Bezirksversammlung die Zustimmung zur Feststellung der Entwürfe zu empfehlen.
Michael Werner-Boelz
Bezirksamtsleitung
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