Verwaiste Baustelleneinrichtungen - wie kann Abhilfe geschaffen werden?
Kleine Anfrage Nr. 13/2019 von Ekkehart Wersich, Dr. Andreas Schott (CDU)
Baustelleneinrichtungen auf Öffentlichem Grund schränken häufig Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer enorm ein. Dabei ist nicht selten zu beobachten, dass Baustellen über Wochen verwaist erscheinen, lediglich Material und/oder Geräte gelagert werden. In Einzelfällen mag das gut begründbar sein, manches Mal liegt aber der Verdacht nahe, dass Arbeitskräfte anderswo eingesetzt sind.
Verschiedentlich ist in den entsprechenden Regionalausschüssen auch schon bei konkreten Sachverhalten nachgefragt worden. Vor dem Hintergrund massiver Bautätigkeiten in unserem Bezirk besteht ein öffentliches Interesse, die Zeiten für Absperrungen so gering wie möglich zu halten (dies gilt für Hoch- wie auch für den Tiefbau).
Kein privater Bauherr hat Interesse, die Bauzeit unnötig zu verlängern. Da laufen mit Sicherheit auch Sondernutzungsgebühren für öffentliche Flächen auf. Gründe dafür können vielfältig sein: Schlechtes Wetter, Verzug von beauftragten Bauunternehmern, statische Prüfungen, Lieferverzögerungen von Bauelementen.
Ähnliche Gründe gibt es sicherlich auch für öffentliche Aufträge. Allerdings stellt sich die Frage, ob bei Entfall der Sondernutzungsgebühren (wenn sie denn entfallen) mit gleichem Nachdruck auf Fertigstellung der Bautätigkeiten und Räumung der öffentlichen Fläche bestanden wird / bestanden werden kann und welche Sanktionsmöglichkeiten es ggfs. gibt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt Hamburg-Nord:
Rechtsgrundlage ist das Hamburgische Wegegesetz (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 Fünfter Teil Wegenutzung § 19 Sondernutzungen.
Rechtsgrundlage ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994.
Es gibt die formale Anliegens-Prüfung vor Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung. Die Gebühren werden nach Gebührenordnung erhoben und können nicht willkürlich erhöht werden (Rechtsverbindlichkeit). Ein Widerruf der Erlaubnis zur Sondernutzung wäre möglich, wenn andere öffentliche Interessen höherrangig sind.
Nein.
08.02.2019
Ralf Staack
Keine
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