Verlängerungen von Baugenehmigungen Kleine Anfrage Nr. 40/2018 von Herrn Bernd Kroll
Die bauordnungsrechtlichen Genehmigungen erlöschen nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des jeweiligen Vorhabens begonnen oder die Ausführung jeweils länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie können auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu ein Jahr verlängert werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
Für welche Wohnungsbauvorhaben 2017 Verlängerungsanträge gestellt wurden, was Genehmigungen aus 2014 / 2015 betreffen würden, wird nicht statistisch erfasst und kann somit nicht aufgelistet werden, da diese Anträge in den Hauptvorgängen bearbeitet werden und somit nicht gesondert aufgeführt werden. Deshalb müssten alle Bauvorhaben, die bis heute nicht fertiggestellt sind und in 2014 und 2015 genehmigt wurden, manuell geprüft werden.
Verlängerungsanträge werden immer dann positiv entschieden, wenn sich seit der Genehmigung keine Änderungen im Planungs- und Bauordnungsrecht ergeben haben, die heute eine Genehmigung nicht mehr zulassen würden (B-Plan, Erhaltungsverordnungen, Änderungen HBauO oder spezielle Anforderungen aus dem Baunebenrecht).
Da Verlängerungsanträge im Hauptvorgang bearbeitet werden, findet keine erneute statistische Erhebung statt. Diese erfolgt einmal bei Genehmigung des Hauptvorgangs.
07.05.2018
Harald Rösler
Keine
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.