Verlängerungen von Baugenehmigungen II Kleine Anfrage Nr. 47/2018 von Herrn Bernd Kroll
Die bauordnungsrechtlichen Genehmigungen erlöschen nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des jeweiligen Vorhabens begonnen oder die Ausführung jeweils länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie können auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu ein Jahr verlängert werden.
Da sich der Bezirksamtsleiter nicht in der Lage sah, meine diesbezüglichen Fragen in der KA 40/2018 zu beantworten, frage ich den Bezirksamtsleiter:
Verlängerungsanträge für den Bereich Winterhude werden nicht statistisch erfasst und können daher nicht aufgelistet werden.
Widersprüche – explizit für den Wohnungsbau in Winterhude, welche eine aufschiebende Wirkung haben und deshalb kein Baubeginn möglich ist – werden nicht gesondert erfasst.
Klageverfahren – explizit für den Wohnungsbau in Winterhude, welche eine aufschiebende Wirkung haben und deshalb kein Baubeginn möglich ist – werden nicht gesondert erfasst.
Verlängerungsanträge werden im Hauptverfahren über das BACom-Fachverfahren bearbeitet. Im weiteren wird auf die Kleine Anfrage Nr. 40/2018 verwiesen.
5. Aus welchen Gründen kann der Herr Bezirksamtsleiter nicht feststellen lassen, welche Genehmigungen im Jahre 2017 gemäß § 73 Absatz 3 HBauO erteilt wurden?
Verlängerungsanträge werden im Hauptverfahren über das BACom-Fachverfahren bearbeitet. Im weiteren wird auf die Kleine Anfrage Nr. 40/2018 verwiesen.
Keine
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