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Verkaufsoffene Sonntage Kleine Anfrage Nr. 34/2018 von Herrn Bernd Kroll

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Der Rot / Grüne-Senat bzw. die Bürgerschaft haben für das Jahr 2018 Änderungen bei der Genehmigung der Ladenöffnungen an den Verkaufsoffenen Sonntage beschlossen. Diese bedeuten einen erheblichen Mehraufwand für die Antragssteller und sind zudem mit zusätzlichen Kosten / Genehmigungen verbunden.
 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

 

  1. Welche Anträge auf Ladenöffnungen an den Verkaufsoffenen Sonntagen wurde von wem jeweils für die Jahre 2010 bis 2018 gestellt?

 

Das Bezirksamt Hamburg-Nord führt darüber keine gesonderte Statistik. Eine Aufstellung der sogenanntenAnträge“r den Zeitraum 2010 2018, bei denen es sich tatsächlich um Interessenbekundungen handelt, ist deshalb im Rahmen der für die Beantwortung dieser Anfrage zur Vergung stehenden Zeit nicht leistbar.
 

  1. Welche der unter 1. aufgeführten Anträge wurden wann jeweils genehmigt?

 

Siehe Antwort zu 1. Im Übrigen erfolgt die Zulassung der jeweiligen Sonntagsöffnungen frühzeitig vor dem jeweiligen verkaufsoffenen Sonntag durch die Veröffentlichung der „Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord“ im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt.

Da es sich hierbei nicht um ein Antragsverfahren, sondern um Interessenbekundungen potenzieller Veranstalter handelt, erfolgt die Zulassung nicht als förmliche Genehmigung.
 

3.       Welche der unter 1. aufgeführten Anträge wurden wann jeweils und mit              

         welcher Begründung abgelehnt?

 

Siehe Antwort zu 1. Soweit es sich jedoch aus der Erinnerung des zuständigen Sachbearbeiters heraus nachvollziehen lässt, wurde zumindest seit seinem Dienstantritt in 2012 lediglich in 2017 ein Anliegen nicht zugelassen: Das Unternehmen Famila (Eichenlohweg/ Ohlsdorf) hatte im Vorjahr zu allen verkaufsoffenen Sonntagen Veranstaltungskonzepte vorgelegt, zu denen die zuständige Fachbehörde jedoch die Auffassung vertreten hatte, dass die Verkaufsöffnung die jeweiligen Sonntage geprägt hätte, während kein Besucherstrom allein aufgrund der skizzierten Veranstaltungen erzeugt worden wäre.
 

4.       Welche Gebühren wurden für die Genehmigungen / Ablehnungen jeweils in                 

        Rechnung gestellt?

 

Es wurden keine Gebühren erhoben, da es sich nicht um Antragsverfahren handelt, sondern um eine Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt, die für die Veranstalter kostenfrei ist.
 

5.       Bei welchen der unter 2. aufgeführten Anträge mussten aus welchen                 

       Gründen jeweils zusätzliche Anträge, wie zum Beispiel auf Sondernutzung

       von öffentlichen Wegen, gestellt werden und welche Gebühren wurden

       hierfür jeweils in Rechnung gestellt?

 

Eine gesonderte Statistik wird darüber nicht geführt, siehe Antwort zu 1. Eine Ermittlung, in welchen Einzelfällen zusätzliche Anträge erforderlich waren oder erforderlich gewesen wären, setzt die Durchsicht sämtlicher Akten in diesem Bereich seit 2010 voraus und ist insoweit weder mit vertretbarem Aufwand noch im Rahmen der für die Beantwortung dieser Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit leistbar.
 

6.       Wie beurteilt der Herr Bezirksamtsleiter die für 2018 geltende, neue Regelung?

 

Die für 2018 durch das bürgerschaftliche Ersuchen aus der Drucksache 21/9448 festgelegten Regelungen zu den sog.  Themensonntagen werden in den Bezirken entsprechend umgesetzt.  
 

7.       Ist es richtig, dass inzwischen auch an den Verkaufsoffenen Sonntagen

        Straßenfeste stattfinden dürfen und die Geschäfte somit auch in dieser Zeit

         geöffnet haben dürfen? Wenn ja, seit wann ist dieses der Fall?

 

Die bisher gültige Regelung gemäß Beschluss des Senats vom  02.12.2011 hat sich nicht geändert. Maßgeblich für die Beurteilung einer Sonntagsöffnung von Geschäften ist allerdings nicht das Vorhandensein eines Straßenfestes, sondern dass dessen Strahlungswirkung eine Sonntagsöffnung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigt.


                  Wenn nein, wie stellt sich der aus Sicht des Herrn Bezirksamtsleiters

      dar?

Entfällt.

 

                                                                                                                                  24.04.2018

Anhänge

 

Keine