Verhinderung von privater E-Mobilität durch Bürokratie-Tricks? Kleine Anfrage von Dr. Andreas Schott und Martina Lütjens (CDU)
Im Masenstieg in Hamburg-Langenhorn gibt es private Initiativen die eigene Mobilität auf Elektromobilität umzustellen. Durch erhebliche Investitionen in eine Solaranlage sowie E-Lademöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück wurden hier schon Tatsachen geschaffen. Das Bezirksamt Hamburg-Nord genehmigt jedoch keine Überfahrt zur E-Ladesäule - mit Verweis auf den öffentlichen Gehweg.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:
Wie viele Anträge auf Genehmigung einer Überfahrt zu einem privaten Grundstück haben das Bezirksamt Hamburg-Nord 2023 bisher erreicht?
Antwort der Verwaltung:
Anträge erfolgen nach §18 HWG (Hamburgisches Wegegesetz)
Antwort der Verwaltung:
Siehe beigefügtes Merkblatt
Antwort der Verwaltung:
Die Anfahrbarkeit der Ladesäule sollte bereits vor der Installation sichergestellt werden. Die Rahmenbedingungen sind beigefügtem Merkblatt zu entnehmen
Antwort der Verwaltung:
Für jeden Antrag auf Überfahrt erfolgt eine konkrete Prüfung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. Versagensgründe können sich entsprechend beigefügtem Merkblatt auch aus anderen Rechtsbereichen der HBauO, des BauGB und der BaumschutzVO ergeben, welche nicht Gegenstand der Prüfung von Anträgen nach §18 HWG sind. Sofern solche jedoch bekannt sind, wird zur Vermeidung von Kosten beim Antragsteller keine Genehmigung nach §18HWG erteilt.
Antwort der Verwaltung:
Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat kein eigenes Klimaschutzgesetz, sondern lediglich ein Klimaschutzkonzept. Im Handlungsfeld „Klimafreundliche Mobilität“ unter der Maßnahme M10 E-Ladeinfrastruktur wird das Thema Ladeinfrastruktur behandelt: Das Bezirksamt unterstützt den Masterplan öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (2014) der FHH. Es bietet keine eigenen Beratungsangebote in diesem Zusammenhang an.
Michael Werner-Boelz Hamburg, 12.12.2023
Bezirksamtsleitung
Merkblatt Überfahrten
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