21-0038

Veranstaltungen in der Alsterdorfer Sporthalle VII
Kleine Anfrage Nr. 77/2019 von Herrn Bernd Kroll, CDU

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

 

In Ergänzung zu der Antwort des Bezirksamtes auf meine Kleine Anfrage 71/2019 frage ich die Leitung des Bezirksamtes:

  1. Welche Verwaltungseinheit war mit VA 10 gemeint?

VA 10 bezeichnete den Leiter der Allgemeinenen Abteilung des seinerzeitigen Verwaltungsamtes.

 

  1. Welche Verwaltungseinheit hat die in dem Vermerk beschriebenen Aufgaben in den folgenden Jahren jeweils bis heute wahrgenommen?

Anhand der noch vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass im Vermerk beschriebene Aufgaben im Zeitraum 1984 bis Ende der 80er-Jahre von VA 10 auf den Sportreferenten übergeleitet wurden. Eine diesbezügliche Akte ist nicht mehr vorhanden. Im Jahre 1991 war das Sportreferat bei VA 1 unter dem Leitzeichen VA 16 angebunden, ab dem 01.11.1997 bei VA 2, ab dem 01.01.2008 dann bei SR (unter SR 4).

 

  1. Wurden in den vergangenen Jahren gemäß dem Vermerk jeweils die Verteilung der Freikarten dokumentiert?
    Wenn nein, seit wann nicht mehr und aus welchem Grund?

Diese Frage ist Gegenstand laufender Ermittlungen beim Dezernat Interne Ermittlungen. Das Bezirksamt sieht daher von einer Beantwortung ab.
 

  1. Ungeachtet der Frage, ob der Geldwerte Vorteile tatsächlich versteuert wurde:

    Teilt die Leitung des Bezirksamtes die Auffassung des Fragestellers, dass der Geldwerte Vorteil der Freikarten, anlog den Freikarten für das Rolling Stones Konzert, hätte jeweils versteuert werden müssen?

    Wenn nein, warum nicht und was ist der Unterschied zu den Freikarten für das Rolling Stones Konzert? Bitte ausführlich begründen.

Im Hinblick auf die Sporthalle Hamburg werden derzeit Ermittlungen durch das Dezernat Interne Ermittlungen geführt. Insoweit ist eine steuerrechtliche Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt rein hypothetisch. Der derzeitige Bezirksamtsleiter ist der Auffassung, dass jedenfalls in den Fällen, in denen dienstlich begründete Erfordernisse vorliegen, keine Versteuerung für Eintrittskarten vorzunehmen sein dürfte. Grundsätzlich fällt bei einem Besuch einer kulturellen Veranstaltung aus dienstlichen Gründen kein zu versteuernder geldwerter Vorteil an.

Der Vorgang unterscheidet sich damit vom Rolling Stones Konzert. Dort wurde gegenüber sämtlichen Kartenempfängern aus dem Bezirksamt Hamburg-Nord ein Steuer- und Sozialabgabenabzug vorgenommen.