Veranstaltungen in der Alsterdorfer Sporthalle Kleine Anfrage Nr. 182/2017 von Herrn Bernd Kroll
Auf meine erste Frage in der Kleinen Anfrage 20-4902 hat der Herr Bezirksamtsleiter geantwortet, dass es nur für das Konzert der Rolling Stones Freikarten bzw. Arbeitskarten gab:
1. Für welche Konzerte im Bezirk Hamburg-Nord hat der Herr Bezirksamtsleiter bzw. das Bezirksamt Hamburg-Nord in den vergangenen 5 Jahren jeweils Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ angenommen. (Bitte für jedes Konzert einzeln angeben)
Sofern dort jeweils keine Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ gemäß den „Gepflogenheiten“ angeboten wurden: warum nicht und wovon hängen diese „Gepflogenheiten“ ab?
Der Veranstalter hatte für dieses mit über 82.000 Gästen ausverkaufte Konzert Arbeitskarten
angeboten, damit Mitarbeiter des Bezirksamtes überprüfen können, ob Absprachen und Pläne,
z. B. zu Zuwegungen, Ausschilderungen, Ordnereinsatz, Gründflächen- und Schallschutz, ordnungsgemäß eingehalten werden. Vergleichbare Veranstaltungen hat es in den vergangenen
fünf Jahren in Hamburg-Nord nicht gegeben.
Erst auf erneute Nachfrage (20-5005) räumt der Herr Bezirksamtsleiter nunmehr ein, dass es auch für Veranstaltungen in der Alsterdorfer Sporthalle in der Vergangenheit Freikarten bzw. Arbeitskarten gegeben hat:
3. Für welche Konzerte in der Alsterdorfer Sporthalle hat der Herr Bezirksamtsleiter bzw. das Bezirksamt Hamburg Nord in den vergangenen 10 Jahren jeweils Freikarten bzw.„Arbeitskarten“ erhalten / angenommen / gefordert. (Bitte für jedes Konzert einzeln angeben) Sofern dort jeweils keine Freikarten bzw. „Arbeitskarten“ gemäß den „Gepflogenheiten“ angeboten wurden: warum jeweils nicht und wovon hängen diese „Gepflogenheiten“ ab?
Das Bezirksamt erfasst die Anforderung und Vergabe von Arbeitskarten für durchgeführte Veranstaltungen der Sporthalle Hamburg nicht. Daher können keine Angaben zur Anzahl der Arbeitskarten je Konzert für die Vergangenheit gemacht werden oder Aussagen darüber, ob bei einzelnen Konzerten gar keine Karten genutzt wurden. Die Nutzung von Arbeitskarten hängt vom jeweiligen Bedarf ab. Grundsätzlich werden Arbeitskarten genutzt, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksamtes oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Fremdfirmen mit Bezug zur Sporthalle Hamburg die Möglichkeit zu geben, die Sporthalle und ihre Ausstattung im jeweils laufenden Betrieb zu sehen/zu begutachten/einzuschätzen.
Es ist somit an der Zeit, auch bezüglich der Freikarten bzw. Arbeitskarten für Veranstaltungen in der Alsterdorfer Sporthalle, die von dem Herrn Bezirksamtleiter versprochene Transparenz zu schaffen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
Siehe Tabelle in der Anlage.
Arbeitskarten konnten grundsätzlich beim Sportreferenten des Bezirksamtes angefordert werden. Dieser hat die jeweiligen Anforderungen gesammelt und dann eine entsprechende Anzahl Karten beim Veranstalter abgerufen.
Wie bereits in der Drs. 20-4902 dargelegt, hat das Bezirksamt keine Unterlagen über Kartenanforderungen aus durchgeführten Veranstaltungen. In der Drs. hat das Bezirksamt bereits erläutert, wer grundsätzlich Anspruch auf Arbeitskarten hat.
Eine Erfassung wurde nicht für erforderlich gehalten, weil es sich um einen Teil des normalen Dienstablaufs handelt. Um eine missbräuchliche Nutzung von Arbeitskarten möglichst auszuschließen, wurde dieses Verfahren auf Anweisung der Bezirksamtsleitung im Juli 2017 vorsorglich beendet. Anforderungen und Zuweisungen von Arbeitskarten müssen seit dem im Einzelfall schriftlich begründet und dokumentiert werden.
Da es sich um Arbeitskarten handelt, wurde keine Versteuerung vorgenommen. Arbeitskarten ermöglichen es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksamtes oder von Fremdfirmen im Rahmen ihrer Tätigkeit, die Sporthalle während einer Veranstaltung zu besuchen. Im Rahmen des Besuches wird die Veranstaltung auf die ordnungsgemäße Durchführung und die Abläufe überprüft. Die gewonnenen Eindrücke und Erfahrungen fließen mit in Planung künftiger Veranstaltungen ein.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist Arbeitszeit, für die ggf. auch Zeitzuschläge nach den tariflichen Regelungen gezahlt werden.
Insofern handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil.
09.11.2015, Bob Dylan.
Ja.
18.12.2017
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