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Veranstaltungen in der Alsterdorfer Sporthalle IV Kleine Anfrage Nr. 23/2018 von Herrn B. Kroll, CDU-Fraktion

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Gemäß der Antwort des Herrn Bezirksamtsleiters auf meine Kleinen Anfragen 182/2017, 186/2017 und 18/2018 hat sich die Leitung des Bezirksamtes Hamburg Nord nur eine Freikarte / Arbeitskarte für das Bob Dylan Konzert besorgt. Der geldwerte Vorteil wurde nicht versteuert, da es sich um eine „Dienstverrichtung“ gehandelt haben soll. Unbeantwortet blieb die Frage, ob auch der stellvertretende Bezirksamtsleiter nebst Begleitung das Bob Dylan Konzert besucht hat und wenn ja, ob es sich hierbei auch um Freikarten gehandelt hat oder ob, wie es korrekt gewesen wäre, die Karten käuflich erworben wurden.

Zudem wurde die Frage nach den Verbindungen auf Gesellschafterseite nicht beantwortet. 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

Es besteht wiederholt Anlass, die Terminologie des Anfragestellers zu korrigieren: „Frei- bzw. Arbeitskarten“ sind nicht „ausgegeben / besorgt“ worden, es ist dem Bezirksamtsleiter eine Zutrittsberechtigung zur Sporthalle Hamburg aus dienstlichen Gründen eingeräumt worden. Es wird weiter davon ausgegangen, dass der Anfragesteller die Sporthalle Hamburg meint, wenn er von der „Alsterdorfer Sporthalle“ spricht. Die Frage, ob der stellvertretende Bezirksamtsleiter ein Konzert besucht hat, ist bislang nicht gestellt worden, da der Anfragesteller sich bei seinen bisherigen Anfragen wiederholt auf die „Bezirksamtsleitung“, also den Bezirksamtsleiter (vgl. § 35 BezVG) bezogen hat, vgl. dazu auch Antwort auf Frage 1 der vorangegangenen Kleinen Anfrage Drs. 18/2018.

Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Fragen 2.-5. vom Anfragerecht aus § 24 BezVG ausgeschlossen sind, dass hierzu mangels Statistik keine eigenen Erkenntnisse der Dienststelle vorliegen und dass die abgefragten Daten und Umstände zudem dem Datenschutz unterliegen. Die betroffenen Beamten haben trotzdem eingewilligt, die Fragen einmalig und abschließend wie folgt zu beantworten:

  1. Aus welchen Gründen handelte es sich bei dem Besuch des Konzertes der Rolling Stones nicht um eine „Dienstverrichtung“ bzw. wo liegt nach Auffassung des Herrn Bezirksamtsleiter der Unterschied zwischen den beiden Konzerten, so dass einmal ein gelwerter Vorteil versteuert werden musste und einmal nicht?

Auch bei dem Besuch des Konzerts der Rolling Stones handelte es sich um einen Dienstgang des Bezirksamtsleiters. Dienstgänge können wie bei allen anderen Senatsvertretern auch in der Wahrnehmung von repräsentativen Funktionen bestehen oder in der Verrichtung von konkreteren Dienstgeschäften. Während beim Besuch der Sporthalle Hamburg zweitere Funktion im Vordergrund stand, verhielt es sich beim Besuch des Stadtparks umgekehrt.

 

  1. Ist es richtig, dass auch der stellvertretende Bezirksamtsleiter des Bob Dylan Konzert besucht hat?
    Wenn ja, hat er die Karten käuflich erworben oder handelte es sich um Freikarten / Arbeitskarten und wenn ja um wie viele?
    Wenn nein: wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht des Bezirksamtes dar?
  2. Wann wurde der geldwerte Vorteil der unter 2. aufgeführten Freikarten / Arbeitskarten in welcher Höhe jeweils versteuert?
    Wenn dieser widererwartend nicht versteuert worden sein sollte: warum nicht und wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem auf welcher rechtlichen Basis / Norm entschieden?

Zur verwandten Terminologie und zur Auskunftspflicht vgl. die Vorbemerkungen.

Auf Bitten des Bezirksamtsleiters hat der stellvertretende Bezirksamtsleiter in seiner Funktion als Beauftragter für den Haushalt beratend an den Investitionsplanungen bzgl. der Sporthalle Hamburg am Rande des Konzerts teilgenommen. Es handelte sich für ihn ebenso um eine Dienstverrichtung wie für den Bezirksamtsleiter.

 

  1. Wurde in den vergangen 5 Jahren Freikarten / Arbeitskarten auch an die Leiter der Dezernate des Bezirksamtes Hamburg Nord ausgegeben? Wenn ja: wie viele Freikarten für welche Konzerte jeweils?

Zur verwandten Terminologie und zur Auskunftspflicht vgl. die Vorbemerkungen. Im Übrigen: Nein.

 

  1. Wann wurde der geldwerte Vorteil der unter 4. aufgeführten Freikarten / Arbeitskarten in welcher Höhe jeweils versteuert?
    Wenn dieser widererwartend nicht versteuert worden sein sollte: warum nicht und wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem auf welcher rechtlichen Basis / Norm entschieden?

Entfällt.

 

  1. In welcher Form wurde der Vertrag mit dem derzeitigen Caterer der Alsterdorfer Sporthalle ausgeschrieben und wie viele Interessenten wurden wann angeschrieben?

Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat die Vergabe einer Dienstleistungskonzession durchgeführt, ist dabei aber dem formellen Vergabeverfahren gefolgt. Es wurde hierzu vorher rechtliche Beratung eingeholt. Im Rahmen des Verfahrens wurden am 04.02.2016 5 Bewerber beteiligt.

  1. Was waren die Kriterien a. für die Bewerbung und b für die Erteilung des Zuschlags und wer war seitens des Bezirksamtes an dieser Entscheidung eingebunden / beteiligt?

7a:

Alle eingeladenen Bewerber haben über Referenzprojekte nachgewiesen, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, ein Catering in der Sporthalle Hamburg durchzuführen.

 

7b:

Die Auswahl wurde auf der Basis einer Bewertungsmatrix durchgeführt. Die Matrix hat sowohl qualitative Aspekte als auch finanzielle Aspekte bewertet.

 

An der Auswahl waren der Leiter des Fachamtes Sozialraummanagement, seine Vertreterin (Leiterin der Abteilung Integrierte Sozialplanung) und der Leiter der Abteilung Sport des Fachamtes beteiligt.

Die dabei getroffene Auswahlentscheidung wurde anschließend dem Bezirksamtsleiter zur Billigung vorgelegt.

 

 

  1. Aus welchen Gründen erhielt der jetzige Caterer den Zuschlag?

 

Auf der Basis der Bewertungsmatrix war es das beste Angebot.

 

 

  1. Warum spielte die wirtschaftliche Situation des Caterers für die Vergabe keine Rolle?

 

Alle Bewerber haben über Referenzprojekte nachgewiesen, dass sie von ihrer Größe wirtschaftlich und fachlich in der Lage sind, ein Catering in der Sporthalle durchzuführen.

 

 

  1. Welche Verbindungen auf der Gesellschafterseite (d.h. Eigentürmer / Anteilseigner) bestehen zwischen dem derzeitigen Caterer der Alsterdorfer Sporthalle und den verschiedenen Veranstaltern von Konzerten in der Alsterdorfer Sporthalle?

 

Der Veranstalter FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH, der als Veranstalter in der Sporthalle Hamburg agiert, hat mitgeteilt, dass zwischen der Firma FKP SCORPIO Konzertproduktionen GmbH und dem Caterer FKP Eventservice GmbH folgende Verbindung besteht: Beide Firmen haben denselben Geschäftsführer. Daneben sind in beiden Firmen noch weitere Geschäftsführer jeweils nur für eine Firma tätig. Weitere Verbindungen zu Veranstaltern sind dem Bezirksamt nicht bekannt.

 

  1. Welche Verbindungen auf der Gesellschafterseite (d.h. Eigentürmer / Anteilseigner), bestehen zwischen dem Caterer der Alsterdorfer Sporthalle und dem Veranstalter des Konzerts der Rolling Stones in Hamburg?

Siehe Antwort zu Anfrage „Veranstaltungen in Alsterdorfer Sporthalle III“, Nr. 18/2018.

 

  1. Aus welchen Gründen spielten die Verbindungen auf Gesellschafterseite für die Vergabe an den Caterer keine Rolle?

Da die Verbindungen zum einen nicht zum Auswahlkriterium gemacht worden sind, zum anderen sich die (Nicht-)Verbindungen als Auswahlkriterium verbieten.

 

 

 

06.03.2018

 

Harald Rösler
 

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