Unendlich langer Leerstand in der Johnsallee 3? II
05.05.2025
Lfd. Nr. 76 (22)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Unendlich langer Leerstand in der Johnsallee 3? II
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Der Fall der seit 2018 leerstehenden Stadtvilla in der Johnsallee 3 in Harvestehude sorgt immer wieder für politische Diskussionen. Die Verwaltung sieht jedoch keine Handhabe, gegen den Leerstand vorzugehen.
Die Begründung des Bezirksamts: Mit rund 500 Quadratmetern Wohnfläche falle die Villa nicht unter den Schutz des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG). Dieses ziele darauf ab, Wohnraum für „breite Bevölkerungsschichten“ zu sichern, und für eine derart große Immobilie gebe es keine „nennenswerte Nachfrage“ auf dem regulären Wohnungsmarkt. Sie sei daher nicht „schützenswert“ im Sinne des Gesetzes. Auch die Einsetzung eines Treuhänders zur Verwaltung der Immobilie werde nicht verfolgt; ein entsprechendes internes Arbeitspapier der zuständigen Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) sei zudem noch nicht fertiggestellt.
Zuletzt berichteten Vertreter*innen der BSW im zuständigen Fachausschuss zur neuen Fachanweisung zum Hamburger Wohnraumschutzgesetz. Dabei wurde auch über den Wohnraumbegriff diskutiert und nach Ansicht der Fachbehörde muss der Wohnraumbegriff anders ausgelegt werden als das Bezirksamt Eimsbüttel es bisher tat.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Dem Abschnitt Wohnraumschutz ist nicht bekannt, welche Argumente im Fachausschuss durch Vertreter*innen der BSW hinsichtlich der Größe des Wohnraums in der Villa Johnsallee 3 und dessen Einstufung als schützenswert im Sinne des HmbWoSchG konkret angeführt und erläutert wurden. Gleichwohl befindet sich der Abschnitt Wohnraumschutz im fachlichen Austausch mit der BSW zur Frage der Anwendbarkeit des Zweckentfremdungsrechts bei großem Wohnraum.
Der fachliche Austausch zur Anwendbarkeit des Zweckentfremdungsrechts bei großem Wohnraum und die Bewertung der jeweiligen Argumente sowie eine daraus ggf. resultierende Anpassung der Fachanweisung sind noch nicht abgeschlossen.
Entfällt.
Entfällt.
Es wurden keine Bußgeldverfahren eingeleitet. Laut Fachanweisung kann von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit aus Opportunitätsgründen abgesehen werden.
Keine.
ohne
keine
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