20-6901

Tempo 30 vor der KiTa an der Weidestraße einführen!
Beschlussempfehlung des Regionalausschusses Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg

Beschlussempfehlung Ausschuss

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
07.05.2019
Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in seiner Sitzung

am 29.04.2019 mit dem o.g. Thema auf Grundlage eines Antrages von SPD- und GRÜNE-Fraktion befasst und einstimmig die nachfolgende Beschlussempfehlung verabschiedet:

 

Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass an der Weidestraße 126 vor der Kindertagesstätte ein Tempo-30-Streckenabschnitt angeordnet wird.

Begründung

Die Weidestraße ist eine Bezirksstraße, die Barmbek mit Winterhude verbindet. Auf dem Teilstück zwischen Barmbeker Straße und Schleidenstraße wurden vor einigen Jahren sowohl auf der Nord-, als auch auf der Südseite Radschutzstreifen eingerichtet. Die Maßnahme führt in der Praxis zu erheblichen Problemen und nicht selten zu für Radfahrende gefährlichen Situationen. Die Weidestraße ist in dem benannten Abschnitt schlicht zu schmal für die vielfältigen Nutzungsanforderungen der Zufußgehenden, Rad- und Autofahrenden, sodass bei Ausweichmanövern Radfahrende mit unzureichendem Abstand überholt werden.

An der Weidestraße findet sich in Höhe der Hausnummer 126 eine Kindertagesstätte. Durch die Novelle der Straßenverkehrsordnung im Jahre 2016 wurde bundesrechtlich festgelegt, das vor besonders schutzwürdigen Einrichtungen eine vormals existierende besondere Begründungspflicht für eine Geschwindigkeitsreduzierung entfällt. Tempo 30 soll also vor den besonders zu schützenden Einrichtungen die Regel werden.

Mit den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen (HRVV) vom 30.04.2018 zu § 45 IX StVO legt die Innenbehörde fest

[…]
 

  1. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken.
  2. Zu den zu berücksichtigenden Einrichtungen zählen sämtliche Einrichtungen nach Ziffer I. Nr. 1 bis 4. wie folgt:

 

Zu 1.

Als Allgemeinbildende Schule gelten alte Einrichtungen gern, dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens vom 14. Oktober 1971. Schulen zur alleinigen Erwachsenenbildung stellen keine Schule i. S. dieser Anordnung dar.

 

Zu 2.

Kindergärten und Kindertagesstätten (Kitas) im Sinne dieser Anordnung sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten, in Gruppen gefördert werden und die über eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Absatz 1 verfügen.

Kindergroßtagespflegeeinrichtungen und Kinderhorte werden Kitas und Schulen aufgrund der Ähnlichkeit und des Umfangs der zu betreuenden Kinder gleichgestellt. Als Großtagespflegeeinrichtungen gelten nach Abstimmung mit der BASFI solche mit einer Mindestanzahl von drei Kindertagespflegepersonen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII.“

 

Die so aufgestellten Grundsätze der HRVV werden dann im unter Punkt 3 - 8 eingeschränkt. Bei der Weidestraße liegen keine der in der Richtlinie genannten Hinderungsgründe für Tempo 30 vor. Bisher wurde Tempo 30 aber noch nicht angeordnet.

Aufgrund der geschilderten schwierigen Verkehrsraumgestaltung an der Weidestraße sollte aber zügig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, eine Tempo-30-Strecke auf einem Teilstück von 300 Meter Länge anzuordnen (vgl. III. Nr. 2 HRVV).

 

Petitum/Beschluss

 

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.