20-6905

Tempo 30 Bebelallee und Wilhelm-Metzger-Straße
Anfrage gem. § 27 BezVG

Anfrage nach § 27 BezVG

Sachverhalt

 

In der Sitzung des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel am 15.10.2018 wurde für die Wilhelm-Metzger-Straße, Abschnitt Alsterdorfer Straße – Bebelallee (Hauptzugang Heilwig Gymnasium) eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Gleiches gilt für die Bebelallee, Abschnitt Wilhelm-Metzger-Straße – Bebelallee 65 (Nebeneingang Heilwig Gymnasium).

 

Nach Einführung lässt sich beobachten, dass die Fahrer, die sich an die angeordnete Tempo-30-Begrenzung halten, die grüne Welle im weiteren Verlauf der Bebelallee verlieren. Dadurch werden unnötigerweise Emissionen und Geschwindigkeitsüberschreitungen provoziert:

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:

 

  1. Wurden bei der Anordnung der Maßnahmen die Ampelschaltungen im Verlauf Bebelallee im Sinne einer gleichmäßigen Fahrweise überprüft bzw. angepasst?
     

Die Polizei Hamburg beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Vorbemerkung:

Die Verkehrsdirektion (VD) 52 als zentrale Straßenverkehrsbehörde für alle signaltechnischen Bereiche in Hamburg gibt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Poli-zeikommissariats (PK) 33 zur Beschlussempfehlung eine gemeinsame Stellungnahme ab. Für Punkt 1 erfolgte ein Informationsaustausch zwischen BWVI/LSBG und VD52 auf Sachbearbei-terebene. Insofern hat die nachstehend beschriebene Antwort behördenübergreifenden Inhalt. Auf eine gesonderte Beantwortung von BWVI könnte verzichtet werden.

Die Bebelallee wurde im Straßenverlauf für den Radverkehr optimiert. Es wurden Radfahr-schutzstreifen angelegt und die Knoten optimiert. Es gibt für den Kraftfahrzeugverkehr jeweils einen Fahrstreifen in jede Richtung. Vor dem Knoten Wilhelm-Metzger-Straße weiten sich die Fahrstreifen im Knotenbereich auf. 

Nach Durchführung dieser baulichen Maßnahmen ermöglichte die Änderung des § 45, Abs. 9 Satz 1, 3, 4 Nr. 6 StVO die Einführung von Tempo 30 Strecken auch im Bereich des Heilwig-Gymnasiums. Diese wurde von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde geprüft und am 20.09.2018 angeordnet.

 

Zu Punkt 1.:

Nein, dies erfolgte nicht, wurde aber mittlerweile nachgeholt und befindet sich vor der Umset-zung.

 

  1. Welche Begründung gibt es für den angeordneten zeitlichen Geltungsbereich von 6 bis 22 Uhr?
     

 

Zu Punkt 2.:

Die Begründung des zeitlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus der Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) 

(http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource100/GetRe ssource100.svc/10c3c4b1-4d71-4e97-8b17-2f6b7fb16a25/Akte_751.20-32-00006.pdf )  und der VwV-StVO zu Zeichen 274 XI.

 

Dr. Andreas Schott Martina Lütjens 

CDU-Fraktionsvorsitzender Martin Fischer​​