20-6498

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen für den Regionalbereich Eppendorf-Winterhude

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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11.02.2019
Sachverhalt

 

  1. Blumenstraße 41

 

Gemäß § 45 StVO wird angeordnet, dass der Sonderparkplatz aufzuheben ist.

Diese Maßnahme erfordert:

 

1. Entfernen von Verkehrszeichen:

1 Zeichen 314 – 20 StVO

1 Zusatzzeichen 1044 -11 StVO mit der Genehmigungsnummer.

 

2. Entfernen der Markierung der Parkfläche unter Einbeziehung des Piktogramms

„Rollstuhlfahrer“.

 

Begründung:

Der Stellplatzinhaber ist nach Auskunft des Nachbarn/Angehörigen verstorben, somit kann der Sonderparkplatz mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden.

 

  1. Curschmannstraße 33-35

 

Gemäß § 45 StVO wird angeordnet: Ergänzung der Parkanordnung.

In der Curschmannstraße 33-35 werden zunehmend Fahrzeuge zum Parken am Fahrbahnrand abgestellt. Durch eine unterbrochene Fahrstreifenbegrenzung ist hier das Parken nicht einwandfrei geregelt. Daher ist es erforderlich die Parkanordnung durch das Versetzen eines VZ 283-20 StVO und Anbringung eines zusätzlichen VZ 283-30 StVO zu ergänzen bzw. zu verlängern.

 

Durchzuführende Maßnahmen: Entfernung und Versetzen des VZ 283-20 von Curschmannstraße 35 zur Curschmannstraße 33 an den Anfang des dortigen Seitenstreifens. Hier ist ein neuer VZ-Träger erforderlich.

Anbringung eines VZ 283-30 StVO an dem vorhandenen VZ-Träger vor Curschmannstraße 35

anstelle des versetzten VZ 283-20 StVO gem. beigefügter Skizze.

 

  1. Salomon-Heine-Weg 42 b

 

Das Polizeikommissariat 23 ordnet als zuständige Straßenverkehrsbehörde unter Anwendung von § 45 StVO aus Gründen der Ordnung des Verkehrs für den Salomon-Heine-Weg die Weg-ordnung eines personenbezogenen Sonderparkplatzes für eine Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung an.

 

Hierzu ist gemäß beiliegendem Verkehrszeichenplan erforderlich:

- Abbau des VZ 314 StVO mit Zusatzschild ZS 1044-11

- Entfernen der Stellplatzmarkierung und des Rollstuhlfahrerpiktograi'nmes gemäß RMS

Laut Mitteilung ist die ehemals Berechtigte verstorben.

 

  1. Goldbekplatz 3

 

Das PK332-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Goldbekplatz 3 folgendes an:

 

Versetzung von Zeichen 224-40 StVO mit Mast

Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Versetzung von Zeichen 224-40 StVO mit Mast gemäß Skizze.

Begründung:

Auf der stark frequentierten Buslinie 6 sollen ab Herbst 2019 Großraumbusse eingesetzt werden, um die steigenden Fahrgastzahlen zu bewerkstelligen. Da die Haltestellenmasten als Haltepunkte für die Busse benötigt werden, hat eine Bereisung mit den neuen Großraumbussen gezeigt, dass der Mast an der Haltestelle Goldbekplatz versetzt werden muss.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.